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s-dn». und Tageblatt ibendeir NeibergerMeiger« dondlxM« »u Itukn«. da, andern La,. Prä» »icrteljähr- Üch L «-rt 2Ü Pf., Mmonatl. t Mk. sv Pf. und cin- »»natl. 75 Pf. Pir Redaktion be findet sich Rinnen» P.«e SSn. ll St. itters itzsch. !I-8IN. s8Uhr )er den fltisch- :mbkr, Uhr: »s- s 8 Uhr stand. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Sonnabend, den 17. Dezember 1875 H? 294 288 nd, den wli." - 1874 bei m Ueber- am Wohnort der Eltern, wenn dieser nicht Verlobten zusammentrifft, fällt also künftig Aufgebot, welches Vor- und Familiennamen, Gewerbe, und Wohnort der Verlobten und mit dem der weg.) Das Stand oder deren Eltern : unteren l Hause gebeten, egen eine in gutgehal« «d. M. Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung oder Be urkundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hier durch nicht berührt. Das Aufgebot ist zunächst in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnfi haben, bekannt zu machen, außerdem wenn einer der Bel obten sich gewöhnlich außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes aufhält, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts, und wenn einer der Verlobten seinen Wohn sitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. (Das Aufgebot Betreffenden verweigert, so können großjährige Kinder auf richterliche Ergänzung klagen. Als absolut verboten (— so daß also Dispen sation nicht zulässig ist —) gelten die Ehen 1) zwischen > Verwandten in auf- und absteigender Linie (also zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln), 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern (— als halbbürtige find hier die sogenannten Stiefgeschwister gemeint —), 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschasts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehe licher oder außerehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, und 4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Nechtsverhältniß besteht. Verboten zwar, jedoch dispensabel, ist die Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. (Die früheren Eheverbote sind damit wesentlich beschränkt.) Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe auf gelöst, für ungiltig oder nichtig erklärt ist. Frauen (Witt- Wen und geschiedene Frauen) dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe sic wieder verehelichen; übrigens ist Dispensation zu frühere iK für die irch seine Verehelichung zulässig. Aus dieser Bestimmung folgt, daß Wittwer, sowie geschiedene Ehemänner sofort wieder sich verehelichen dürfen. Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist, so lange dir Vormundschaft währt, nicht gestattet; eine gleichwohl ge schloffene Ehe kann jedoch nicht als ungiltig angefochten werden. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militär- Personen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, bleiben unverändert bestehen. Der Mangel dieser Erlaubniß hat jedoch keinen Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit der geschloffenen Ehe. Dasselbe gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als es durch lese» Gesetz geschieht, werden aufgehoben. Innerhalb des Gebietes des deutschen Reiches kann * rechts giltig nur vor dem Standesbeamten bei Bestellung desselben dem Standesbeamten nachfolgende Zeugnisse in beglaubigter Form zu übergeben: 1) ihre Geburtsurkunden, 2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist. (Von Beibringung der Konfirmationsscheine ist im Gesetze nichts i gesagt, da ja das Standesamt auf die konfessionellen Ver- hältnisse keine Rücksicht zu nehmen hat. Dagegen sind selbstverständlich, wie aus dem schon Bemerkten folgt, die auf die Militärverhältniffe bezüglichen Papiere auch ferner beizubringen.) Wenn übrigens dem Standesbeamten die Thatsachen, welche diese Urkunden darstellen sollen, persönlich bekannt, oder wenn solche sonst glaubhaft nachgewiesen sind, so kann er auch das Beibringen dieser Urkunden erlassen; er ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über die Nichtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigcbrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. enthalten muß, ist durch 2 Wochen hindurch am Naths- ' oder Gemeindehause oder an einer andern, zu Bekannt- ' machungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszu hängen. Ist einer der Orte, an welchem aufzubieten ist, im Auslande gelegen, so muß das Aufgebot auf Kosten des Antragstellers in dem Blatt erfolge», welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist, und es darf dann die Ehe nicht früher geschloffen werden, als bis 2 Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Zeitungsnummer verflossen sind. Wenn aber die betreffende ausländische Behörde bescheinigt, daß ihr ein Ehehinderniß nicht bekannt sei, so kann die Bekanntmachung unterbleiben. Kommen Ehehinderniffe zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Eheschließung abzulehnen. Bei einer durch den Arzt zu bescheinigenden lebens gefährlichen Krankheit kann die Eheschließung auch ohne Aufgebot vom Standesbeamten vorgenommen werden. Die Eheschließung selbst erfolgt in Gegenwart von zwei groß jährigen Zeugen, welche untereinander oder mit dem Braut paare verwandt sein können, dnrch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete Frage des Standes beamten: ob sie erklären, daß sie die Ehe miteinander ein- gehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig ver bundene Eheleute erkläre. Den Eheleuten ist sofort eine (kostenfreie) Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung ' auszustellen, während der Standesbeamte seinerseits den ' Eintrag in das Heirathsregister zu besorgen hat. — Eine Auflösung oder UngiltigkeitS- oder Nichtigkeitserklärung der > Ehe ist am Rande des betreffenden Eintrags zu bemerken, l Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eS zur das verschwundene angetroffen. Unwillkürlich drängt sich hier die Vermuthung ans, ob nicht ein ähnliches Verbrechen damals begangen sein mag. Eine Explosion, wie die in Bremerhafen, wenn sie auf offener See im Packraume eines Schiffes erfolgt, muß das Schiff in tausend Trümmer zer- tückeln und alles Lebende auf demselben rettungslos ver richten. Thomas ist Amerikaner, war oft, wie er gesteht, n England und wohl auch kein Neuling mehr auf dem Wege des Verbrechens. Was das gestern bereits gemeldete Verdikt der Ge- chworeuen zu Harwich über den Untergang des Dampfers Deutschland" betrifft, so kann das schmachvolle Ver halten der englischen Küstenbewohner nicht streng genug Modelt werden. England rühmt sich die erste aller see- ahrenden Nationen zu sein, und dicht vor einem seiner lelebtesten Häfen ist es möglich, daß ein Schiff in Seenoth volle dreißig Stunden aushalten muß, ohne daß ihm Hilfe wird, trotzdem das bedrohte Fahrzeug fortwährend um Beistand signalisirt, und trotzdem daß diese Signale von den Küstenwachen aus geseheu und beantwortet werden. Englische Seelente, die sich gern als die besten der Welt nennen hören, zögern, ihren in Todesgefahr schwebenden deutschen Kameraden zu Hilfe zu eilen, weil ihnen das Rettungsboot fehlt, das Rettungsboot aber liegt auf der Station zu Harwich — verfault! Nach dreißig Stunden Harrens macht sich endlich der Schleppdampfer „Liverpool" heraus und bringt den Ueberlebenden vom „Deutschland" Rettung. Kaum ist aber der letzte Mann vom Bord des „Deutschland" übernommen, da stürzen von allen Seiten trotz der schweren See die Boote der Strandbewohner hinzu, und die systematische Plünderung des Wrackes be ginnt. Die Strandbcwohner hatten die Nothsignale des „Deutschland" wohl gesehen, — das Leben der Schiff brüchigen zn retten, dazn fehlte ihnen der Muth, — aber die Habseligkeiten der Unglücklichen auszuplündern, dazn besaßen sie Entschlossenheit in Fülle. Es ist noch nicht gar zu lange Zeit her, daß in den Stranddörfern von der Kanzel herab der Pfarrer um einen „gesegneten Strand" bat. Wehe dem armen Schiffe, das bei schwerem Wetter sich der Küste näherte. Falsche Lichter flammten vom Strande auf und lockten es auf die Klippen, und am andern Morgen spülte die See die Leichen und die Beute an Waarenkisten und Ballen den Strandhpänen zu. Die siegende Humanität hat dem schrecklichen Strandrecht Ein halt gethan. Schmach über England, daß es an seinen Küsten von Neuem zur Geltung kommen konnte. Aus Italien wird bestimmt versichert: Allen wider- prechenden Gerüchten ungeachtet ist das vom Papst beab sichtigte Konsistorium nicht vertagt, dasselbe wird vielmehr behufs Präkonisation einer gewissen Zahl von Bischöfen zu . Weihnachten ganz bestimmt abgehalten werden. Antici Mattei, der an dem letzten Konsistorium einer ziemlich schweren Erkrankung wegen nicht theilnehmen konnte, wird : bei dieser Gelegenheit mit Titel und Ring eines Kardinals i des Geld geistlichen Petri und orndeputat gung eines öehalte des ke beir. igung von ig der Ein chule betr. ation über ig aus 1873. n über die : Zeit vom ß an eine nmensteuer- jtrfaffungs- hulausschuß >en Bestim- Einwilligung des Vormundes beizubringen. (Der bisher nöthigenfalls erforderte Konsens des Großvaters oder der Großmutter fällt also künftig weg.) Uneheliche Kinder haben die Einwilligung der Mutter und Adoptivkinder die des Adoptirenden beizubringen; eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt jedoch in denjenigen Theilen des Bundes gebietes ein, in welchen durch Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. Wird die Einwilligung zur Eheschließung von den geschloffen werden. Es müssen also künftig alle Verlobten und zwar persönlich ihr Vorhaben sich zu ehelichen beim Standesbeamten an melden, und zwar bei demjenigen, in dessen Bezirk eines von ihnen seinen Wohnsitz oder gegenwärtigen Aufenthalt hat. Sind mehrere Standesbeamte zuständig, so können die Verlobten frei wählen. Es kann aber die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines andern Ortes auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten geschloffen werden, welch letzterer dann das erfolgte Aufgebot, sowie daß ihm ein Ehehinderuiß nicht bekannt sei, zu bescheinigen hat. Der Eheschließung muß ein Aufgebot vorhergehen, welches jedoch nicht wie bisher in Sachsen ein volles, sondern blos ein halbes Jahr lang gilt. Die Brautleute haben Das Reichsgeseh über Eheschließung und! Personenstands - Register. ii. Die Eheschließungen betreffend wird dazu die Einwilligung und Ehemündigkeit der Eheschließenden ver langt. Ohne Dispensation (— diese wird nach unserer sächsischen Ausführungsverordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, ebenso wie die Dispensation von dem Ehehinderniß des Ehebruches und dem der Warte zeit für Wittwen und Geschiedene, sowie vom Aufgebote vom Ministerium des Innern ertheilt -) dürfen Personen männlichen Geschlechts nicht vor dem vollendeten 20., Per sonen weiblichen Geschlechts nicht vor dem vollendeten 16. Jahre eine Ehe eingehen. Eheliche Söhne brauchen, io lange sie noch nicht 25 Jahre, und eheliche Töchter, so lange sie noch nicht 24 Jahre alt sind, die väterliche (also nicht mehr wie bisher die elterliche) Einwilligung. (Den ehelichen Kindern stehen die legitimirten gleich.) Ist der Vater todt, so ist die mütterliche Einwilligung erforderlich, und bei Minderjährigen auch die des Vormundes (welcher dazu von der Vormundschaftsbehörde ermächtigt sein muß). Sind beide Ellern verstorben, so haben Minderjährige die hebt, mg ein, i. 'M 18/5. ung einer 1873 bei en Ueber- deffen Schlagkraft gleich der eines 30pfündigen Hammers wirkte, bei dem Thurmuhrmacher und Mechanikus Fuchs n Bernburg anfertigen lasten. Das gedachte Blatt fügt hinzu, es seien noch zwanzig solcher Uhrwerke bestellt gewesen, die Unterhandlungen des Thomas mit dem Mechanikus Fuchs Men schon seit der Ostermeste 1873 geschwebt. Fuchs sei damals zu Thomas, der in Leipzig, Auguststratze 2, ge wohnt, bestellt gewesen. Als Zweck des Uhrwerks habe Thomas angegeben, daß er für seine amerikanischen Seiden- waarenfabriken einen Mechanismus brauche, der nach zehn tägigem Gange mit einem Schlage tausend Federn zerreißen sollte. Es ist also dies ruchlose Verbrechen ein lang geplantes und die „Nordd. Allg. Ztg." dürfte so unrecht nicht haben, wenn sie gelegentlich der Bremer Katastrophe auf das Verschwinden der „City of Boston" hinweist. Das Schiff verkehrte zwischen Liverpool und Boston — also auf einer äußerst befahrenen Route — und ist seit 4 Jahren mit 250 Personen verschollen. Auch nicht eine Spur ist seit dem Tage, da die „City of Boston" den Hafen von Boston verkästen hatte, aufgefunden worden, kein Schiff hat Tagesschau. Freiberg, den 17. Dezember. Ter Amerikaner Thomas, welcher das entsetzliche Un- lück auf dem Dampfer „Mosel" in Bremerhafen verschuldet, t gestern Nachmittag 4 s Uhr im Hospital zu Bremen estorben. Die schwarze That befleckt nur sein Andenken, da er über Mitschuldige keinerlei Aussagen gemacht. Wie die „Magdeburgische Zeitung" meldet, hat er das zur Ex plosion bestimmte Uhrwerk, das zehn Tage ging, geräusch los arbeitete und, wenn es ablief, einen Heber spielen ließ,