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SMS ,'V - ersten Sonntage in jedem Monate, dafern solcher nicht in die ge- dem folgenden Tage von Vormittags 9 Uhr an 8 4. Allgemeiner Anzeiger nition I« Bezirksbaumeister. Meldung HU rcn Division« und aus da :sa vertrieb» Wie verlautet König Alfoa» nwürfe mach» >er RezierunzS- zugleich droht, erung eintrete, a versucht, find autet, dah in chen find. Bauverwalter. zu der am ung gemacht, welcher der nehmen wird, aus, erklärte rn halten zu solutionm di es die höchste Dingen dean- überschritt» Ordnung und ich. 3. Sem attischen Bolle ; der Abend- z« und Mohr, »gestellt. Die enthcilS gedeckt. hohen Neujahrstage, Fastnachts-Dienstag, Erntefeste, Kirchweihfeste (Sonntag und Montag), »eil er w Taxi» : lebhaft nach«, e Jesuit esterreich titutZ z» abfichÜK uS de» zu ein« mmiisto» a werde» eder zu- e Fertig- üchStagS- ltonserenz ung galleck das AuS- Deputirleu rde aus 3 die Linke rsammlung l zu bean- das linke Der öfter- oon Paris aon Seite» aister Beschl panischen erdem noch- e Sarlisten, rter strenger )epartementS »suchen des cden, welcher des Herzogs dah da» Bärtige nächst« Le LtS- r Noch- t Luhl- cheil der g wären, >seS durch ung p«- isbeserrmg, Kommm- Soldate», der Ver- verschob« >üäler und ndlich die die gleich Blatt fügt doch wird werzeugeu, derl wird haben. — I wird die izne selbst chätzt. — oode Ilija i Auftrage b) am v) am ä) am s) am ina, welche de« der Lieutenant ition zur Er- r Beduinen aw eichlagen. Bo» im Angriff Ver ra eine Feuer»« lschaftShotel unh was gleichzeitig andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Freiberg, am 20. Mai 1875. Königliches Gerichtsamt. Amtlicher Theil. Köntgl. Amtshauptmanuschast. L.« Pahlitzsch. 8 2. Als geschloffene Zeiten gelten nach der Verordnung vom 11. April 1874: ») die Bußtage und deren Vorabende, b) die Zeit von Montag nach dem Sonntage Lätare bis zu und mit ersten Osterfeiertage, Morgen Mittwoch und folgende Tage Nachmittags von 2 Uhr an sollen in Herrn Lohttkutscher W. Schürer's Gehöfte, Dom gaffe Nr. 326, 12 Paar Geschirr, Halftern, Hauptgestelle, Sättel, Wagen, ein Jauchen wagen mit Faß, Ackergeräthe, Ketten, ge brauchter Stahl. Druck und Cefedern, viel Eisenzeug, 10 Paar gute Stiefel, Peitschen, 2 Regenmäntel, Capots, andere Kleider, ein Stamm Hühner und A. m. gegen Baar zahlung versteigert werden durch verpfl. Auctionator. für den Berwaltnugsbezirk der Königliche« AmtShau-tmaunschaft Freiberg. 8 1. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen von den hierzu berechtigten Gast- und Schank- Mchen ohne vorheriges Ansuchen gehalten werden: ») an den zweiten Feiertagen der drei hohen Feste Ostern, Pfingsten, und . Weihnachten «) der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorausgehenden Sonnabende, ä; der Todtenfestsonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabende, «) die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage, einschließlich desselben, zurückgerechnet. 8 3. Für die tz 1 freigegebenen Tanzabende bedarf es der Auswirkung eines besonderen Erlaubnißscheins nicht, "dagegen ist der Inhaber des Tanzlocals verpflichtet, die Abhaltung der Tanzmusik dem Gemeindevorstande, beziehendlich (in selbstständigen Gutsbezirken) dem Gutsvorsteher spätestens 48 Stunden zuvor zu melden. Der Gemeindevorstand hat über die erfolgte Anmeldung entsprechenden Eintrag in das Tanzbuch zu bewirken. Aufforderung. In Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom22.December 1874 und der Ausführungs- Verordnung vom 8. März 1875 werden die jenigen im hiesigen Einkommensteuer-Kataster aufgeführten Beitragspflichtigen, denen eine Zuschrift über das Ergebniß ihrer Einschätzung nicht behändigt oder nicht behändigt werden konnte, hierdurch aufgefordert, sich wegen Mit- theilung ihres Einschätzungsergebniffes bei der unterzeichnetenOrtssteuer-Einnahme zu melden. Großwaltersdorf, den 25. Juli 1875. Ortssteuer-Einnehmer. Achtung. Alte nnv uene Möbel werde« anfpolirt, auflacklvt und reparirt zu den bMastcn Preise» beim Möbelpolirr Rittergaffe Nr. »16. t) am ersten Sonntage in jedem Monate, dafern solcher nicht in die ge schloffene Zeit fällt. Fällt der zweite Weihnachtsfeiertag auf einen Sonnabend, so darf die Tanzmusik an dem unmittelbar darauf folgenden Sonntage stattfinden. Von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmännschast Ist das- nachstehende Tanz- «aulativ für den hiesigen Verwaltungsbezirk unter Zustimmung des Bezirksausschusses aufgestellt worden und wird dasselbe mit dem ausdrücklichen Hinweise für die tanzberechs AgM» Wirlhe zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Rücksicht auf die in tz 4 ,»heilte ausgedehnte Erlaubniß weitere Ausnahmen in Ankunft nicht werden ges uehmigt werden. I Dasselbe tritt vom 1. August d. I. an in Kraft und fallen von den in vorgedachtem tz 4 nachgelassenen 12 Tanztagen auf das laufende Jahr noch fünf. Den Gutsherrschaften und Gemeindevorständen, wird je ein Exemplar des Regulativs mgehen. Mr die Wirthe, welchen hiermit zur Pflicht gemacht wird, li r Exemplar dieses Wulatives in Verwahrung zu halten und auf Verlangen vorzuzeigen, liegen dergleichen an Canzleistelle der Amtshauptmannschaft, bez. der amtshauptmannschaftlichen Delegation, M unentgeltlichen Abholung bereit. Freiberg, am 23. Juli 1875. Bei Epidemien, Nothstand, sowie bet sich wiederholenden Excefsen tritt für di» betroffenen Tanzstätten Tanzsperre ein. 8 12. Gegenwärtiges Regulativ leidet keine Anwendung auf die Städte Freiberg und Sayda, und ist in der Stadt Brand der Bürgermeister bis auf Weiteres ermächtigt, an Stelle der Königlichen Amtshauptmannschaft I die zu Abhaltung von Tanzbelustigungen und Concerten erforderliche Erlaubniß zu ertheilen. 8 13. - Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem I. August dieses Jahres in Wirksamkeit. Von demselben Tage an werden die in den einzelnen Gerichtsamtsbezirken seither be stehenden Tanzregulative aufgehoben. Freiberg, am 21. Juli i875. Die Königliche AmtShauptmauuschaft. L,« 8 5. Zu den nach tz 4 nachgelassenen Tanztagen ist die Erlaubniß jedesmal vorher bei der Königl. Amtshauptmannschaft, bez. bei der amtshauptmannschaftlichen Delegation Sayda, nachzusuchen, worauf, wenn kein sonstiges Bedenken entgegensteht, die gebetene Erlaubniß jedesmal ertheilt werden soll. 8 6. lieber die nach tz 5 ertheilte Erlaubniß wird ein Schein ausgestellt, für welchen eine Gebühr von 50 Pfennigen an die Kaffe der Amtshauptmannschaft, bez. der amts hauptmannschaftlichen Delegation, abzuentrichten und welcher den am Orte wohnenden Gutsherrschaften oder deren bevollmächtigten Beamten, den Gemeindevorständen und an den Stationsorten den Gensd'armen vorher vorzuzeigen ist. 8 Die Dauer der öffentlichen Tanzbelustigungen ist von 4 Uhr Nachmittags bis Nachts 1 Uhr nachgelaffen. 8 8. Almosenpercipienten, Kindern und jungen Leuten unter 16 Jahren ist die Anwesen heit bei öffentlichen Tanzvergnügungen nickt zu gestatten, sondern sind selbige sofort zurückzuweisen. 8 9. An den bisher ortsüblich gewesenen Abgaben an die Ortskaffen wird durch gegen wärtiges Regulativ Nichts geändert. Dagegen ist von nun an für die bei jeder öffent liche« Tanzbelnstignug durch die Ortsbehörde selbst zu führende oder unter eigener Ver antwortung sonst zu veranstaltende Aufsicht von dem Wirthe eine Gebühr von 1j Mark an den Aussichtsführenden zu entrichten. tz 10. Gast- und Schankwirthe, welche den Bestimmungen dieses Regulativs zuwiderhandeln, werden mit 3 bis 100 Mark gestraft, haben sich auch bei wiederholten Contraventions- Nen nach Befinden der Suspension, und wenn sie persönlich concessionirt sind, der Ein ziehung der Concession zu gewärtigen. Itlli »IIII t m »< llII NA. Die Lieferung der zu dem neuen Justizgebäude allhier erforderlichen Bretmaterialien, die bei demselben vorkommenden Zimmerarbeiten — einschließlich der Materialien, jedoch mit Ausschluß der Bretmaterialieu — und die im Herbste dieses Jahres erforderlichen Schieferdeckerarbeiten, einschließlich der Materialien, sollen den Mindestfordernden, mit Vorbehalt der Auswahl uuter den Concurrenten, übertragen werden. Anschlagsblankets mit Angabe der zu übernehmenden Bedingungen sind bei dem mitunterzeichneten Bezirksbaumeister zu erhalten. Freiberg, am 23. Juli 1875. Achtung! Von heute an frisckgeschlachtetes Rindfleisch ä Pfd. 45 Pf.: Reitbahngaffe 37. Wirthen nachgelaffen, noch zwölf Mal im Jahre an von ihnen selbst zu wählenden Tagen für geschloffene Gesellschaften, oder sonst auch öffentlich in ihren Localen Tanzmusik spielen zu lassen, jedoch selbstverständlich außerhalb der geschloffenen Zetten, und sind auf diese freigegebenen Tanztage auch die zeither bei besonderen Gelegenheiten, wie Hochzeits- und Tauffeierlichkeiten abgehaltenen Tanzvergnügungen mit in Anrechnung zu bringen. Gütliche Aufforderung. In Gemäßheit der tztz 45 und 46 des nkommensteuergesetzes vom 22. December °74 und tztz 22 und 23 der dazu gehörigen sührungs-Verordnung vom 8. März 1875, erden diejenigen im hiesigen Einkommen- uer-KatasteraufgeführtenBeitragspflichtigen, »chen eine Zuschrift über das Ergebniß ihrer chätzung in Folge ihres Wegzugs nicht .Indigt werden konnte, hierdurch auf- efordett, sich wegen Mittheilung ihres Ein- tzungsergebniffes bei der hiesigen Orts- ereinnahme, H. GlaS, zu melden. Berthelsdorf, den 24. Juli 1875. G.-Vorstand. Frisch geschlachtetes Ochsen-, Schöpfen-, Kalb- und Schweine fleisch empfiehlt Riunengaffe Nr. 70. ^iese Woche hindurch gutes frisches Rind- fleisch, ä Pfd. 4 Ngr., gewiegtes 6 Ngr. bei Meister C. Tzschöckel, Donatsgasse. Subhaftatio» und Auktion Von dem unterzeichneten Gerichtsamte sollen in Folge des zum Vermögen der Firma: C. F. Zemmrich « Söhne in Wegefarth und der drei Handelsgesellschafter eröffneten Konkurses die zur Biaffe gehörigen, 3 Hekt. 34 Ar umfassenden und durch Sachverständig» am 6. April 1875 ohne Berücksichtigung der Oblasten zusammen auf 80,009 Mark ge- würderten, zum Dampf- und Wafferbetrieb eingerichteten und mit einer aushaftenden, di» Dampfkraft großentbeils ersetzenden Wasserkraft versehenen Spinnerei- mW MWengrunSstlicke Nr. 39 des Brandkatasters und Fol. 43 und 44 des Grund- und Hypothekenbuchs für Wegefarth, bestehend hauptsächlich aus zum Betriebe der Stretchgaruspiunerei, Färberei, Oeconomit, Müllerei und Bäckerei bestimmten, dazu seit bez. über 20 Jahren benutzten, zum Theil neuen Gebäuden, darunter einem wohleingerichteten, im Jahre 1872 erbauten zweiten Wohnhause, gelegen zwischen zwei Haupteisenbahnlinien, deren nächste Stationsorte Frankenstein und Kleinwaltersdors nur eine halbe Stunde entfernt sind, künftigen 28. September 1874 an Ort und Stelle und zwar im Parterre des vorbemerkten neuen Zemmrich'schen Wohn hauses nothwendiger Weise versteigert werden, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß alles Nähere aus der im hiesigen Gerichtsamtsgebäude, sowie im Gasthof zu Wegefarth aushängenden Bekanntmachung und den dazu gehörigen Beilagen ersichtlich ist und worauf hiermit Bezug genommen wird. Im Anschluß an diese Subhastation sollen alsbald nach dem Zuschlag und zwar spätestens von Nachmittags 2 Uhr des gedachten Tages, sowie nach Befinden noch am Freiwillige Subhastation Gestelltem Anträge zufolge soll vom unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte Ven 2. August 1874 das im Besitze des Königliche« Sächsische« Staatsfiscus befindliche Mühlcugrandstück unter Nr 1 des Brandversicherungscatasters und Nr. 1 des Grund- und Hypothekenbuchs für Grotzschirma mit einer Gesammtfläche von 21 Acker 174 LäRnthen ---11,„,« Hektar ««- 455,7 , Steuereinheiten einschließlich der aus der Königlichen Jmmobiliarbrandver» sicherungskaffe für die durch den Brand vom 15. Februar dieses Jahres zerstörten, be ziehendlich beschädigten Gebäude im Gesammtbetrage von !)239 Mark 52 Pf. eventuell zu gewährenden Entschädigung im Huthause von Churprinz Friedrich August Erbstoll« zu Grotzschirma freiwilliger Weise öffentlich versteigert werden, was uuter Bezugnahme auf den an hiesiger Amtsstelle und im Huthause von Churprinz Friedrich August Erbstoll« zu Großsckirma aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Freiberg, am 26. Juni 1875. Königliches Gerichtsamt daselbst. sämmtliche Krempel- and Spinnmaschinen, ein Reitzwolf, eine Schlendermaschine, eine Drehbank mit drei Auflage«, Borgelege, Kreuz-Support re. ferner eine Menge sonstiger Fabrik-Menfilteu, ingleichrn sämmtliche zum bisherigen Fortbeirieb der Müllerei und Bäckerei noch unentbehrlich ge wesenen Maschinen und Utensilien, worüber die ebenfalls an hiesiger Gerichtsstelle, sowie . . , „ , c- - . im Gasthofe zu Wegefarth aushängenden Auctions-Verzeichniffe das Nähere enthalten, von bemerkten Konkursgrundstück gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden.