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nreiger für . . Riesa, Strehla und deren Umgegend. M 34. Freitag, den 25. August 1834 Bekanntmachung^es Ministeriums des Innern. Nachdem von der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden, wegen des auf den 131. Januar 1855 anstehenden letzten Präclustvterminö sür den, Umtausch der Königlich Preußischen! ! Kassenanweisungen vom Jahre 1885 folgende Bekanntmachung: „In Gemäßheit dcS Gefe.tze8 vom 19. Mai 1851 ^Gesetzsammlung Seite 335) sind durch unsere! Bekanntmachungksl vom 12. September v. J..nnb-2. Äarz d. I. die Jnbaber Königlich Preußischer! Kassenanweisungen st? <1? den 2. Januar 1835 ansgcfordcrt worden, dieselben gegen neue, unter dem! 2. November 1851 auSgesertigte Kassenanweisungen von gleichem Werthe entweder hier bei der Kon trolle der Staatspapiere, Oranicnstraße Nr. 92, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Haup. lassen und den von den Königlichen Negierungen bczeichnete» sonstigen Kaffen umzutauschcn. Zur! Bewirkung dieses Umtausches wird nunmehr ein letzter und präklusivischer Termin ' auf den 31. Januar k. I. hierdurch anbcraumt. Mit dekr Eintritte desselben werden alle nicht cingeliefcrte Königlich Preußische! Kassenanweisungen vom Jahre 1835 ungültig, alle Ansprüche auS denselben an den Staat erlöschen.! und die bis dahin nicht umgetauschtcn alten Kassenanweisungen werden, wo sie etwa zum Vorschein kommen, angchaltcn n»d ohne Ersätzen» n»S abgeliefcrt werden. Jedermann wird daher zur Vrrmei«I dnng solcher Verluste aufgcsordert, die in seinem Besitze befindlichen Kassenanweisungen vom Jahre! 1835 bei Zeiten und spätestens bis zum 31.,Januar 1855 bei den vorstehend bezeichneten Kassen! zum Umtausch gegen neue Kassenanweisungen tüiizureiche». ' Berlin, den 6. Juli 1854. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling." erlassen worden ist, so wird solche, dem geschehenen Anträge zu Folge, andurch zur öffentlichen Kennt--! niß gebracht. — Diese Bekanntmachung ist aus Grund §. 21 dcS Gesetzes über die Angelegenheiten! 1 der Presse vom 14. März 1851 in den dort genannten Blättern abzndrnckcn. » , ' Dresden, den 5. August 1854. Ministerium des Jnnnern. Für den Minister: Kohlschütter. Demuth. Bekanntmachung. Die Meisterprüfungen bei den Bauhandwerkern betreffend. Nach §. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1812, die Meisterprüfungen bei den Bauhandwerker»! Ibetreffend, sollen diese Prüfungen innerhalb der Zeit votn MMt^etobcr bis Monat März jcden^ Jahres vorgcnommen werden. § Die Gesellen des Maurer« und Zimmer-Handwerks, welche daS Meisterrecht bei einer Maure Iresp. Zimmer-Innung im Bezirke der Unterzeichneten Königl. Krcis-Dircction erlangen wollen? werden! Idaher hierdurch aufgefordert, sich deshalb nach Maaßgabc der Vorschrift in §. 5 der angezvLenen Ver»! Ivrdnung längstens bis zum 30. September dieses Jahres bei der PrüfungS«Comisflon für?" Bauhand,! Iwerker hiersclbst, und zwar bei deren dermalissem Vorstände, Herrn Bürgermeister vr. Hertel, schriftlich! oder mündlich anzumclden und dabei, unter Bezeichnung der Innung, bei welcher sie einznwerbcn ge I denken, und unter genauer Angabe ihres Wohnortes, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr! Inder in Arbeit geständen haben, ausgestelltes Zengniß über ihre praktische Brauchbarkeit beiznbringen.I UebrigenS haben die Obrigkeiten der Orte, an welche» sich eine Maurer» oder. Zimmer «Innung! »befindet, für möglichste Verbreitung dieser Bekanntmachung durch Beringung an die Innungen und! ! sonst Sorge zu trage». Dresden, den 14. August 1854. Königliche Kreis» Direktion. Müller. Schmalz.