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ImöMk AMM l unä und 12 2 Uhr Amtsblatt de« Kgl. Bezirksgericht« zu Freiberg, sowie der Kgl. GerichtSämt« und der Gtadträthe zu Freiberg u. Braud. i Schul« Z153 Freitag, den 5. Juli chutz. d Fra». c-dors and asseuea. d Fra». > beetzm >aß heute »»» mt fier statt« d Freuidei chricht, tat Wochen alt, »tun- sanft :er theunn, S -edruuji«, den, dieM ktan und st u, sowie da en Worte ie luszusprtttn. chlagen, lterS khiol. wohl ftaz», r hin. lick erheben, - klar: 1 Leben war. c Allen, urigkeit, gefallen, it. weben, hier Hitz'! t uns gez«iS rsehn. 1872. e ElkhaB n verschied ., Abenti nd kant« kben-jah«, > Freunden Srschelnt t. Freiberg jev. Wochmt. Ab. 6 U. für den and. Tag. Jnstr. werden bi» D. 11 U. für nächste Nr. angen. rftützuuz k (Lome- Occupatio» zu wünschen; wenn die Regierung i^S deutschm Kai sers dennoch auf das Anerbieten neuer Verhandlungen bereitwillig einging, so war dies von vornherein lediglich ein Entgegenkommen gegen die Wünsche Frankreichs und damit zugleich die Bethätigung einer aufrichtigen und loyalen Friedenspolitik. Unsere Regierung weiß es zu würdigen, daß die jetzige französische Regierung einer Politik des Friedens vor Allem dadurch die Wege bahnen zu können meint, wenn sie der französischen Nation zunächst die Genugthuung einer möglichst raschen Befreiung des Landes von der fremden Oc cupatio» verschafft. Von deutscher Seite ist daher diesem Wunsche soweit entgegengekommen worden, al- es mit der Wahrung der militärischen Interessen Deutschlands irgend vereinbar schien. Wäh rend nach Maßgabe der zu erwartenden Zahlungen hie Räumung eines Theiles deS französischen Gebiets früher erfolgen wird, al- biSher festgesetzt war, ist nur dafür gesorgt, daß bi- zur vollen Zahlung der Kriegskosten die militärisch wichtigen und entscheiden den Stellungen festgehalten werden, sowie daß die geräumten Ge- bietStheile auch von Frankreich nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden dürfen. Auch in finanzieller Beziehung haben wir Frank reich ein großes Entgegenkommen bewiesen. So reich FrankreichS wirthschastliche und finanzielle Hilfsquellen find, so würde doch die strenge Innehaltung der bisherigen Zahlungsbestimmungen voraus sichtlich eine schwere Gefährdung seiner finanziellen Kraft wenigsten- vorübergehend herbeigeführt haben. Durch die jetzt gewährten Fri sten und Modalitäten der Zahlung wird dieser Gefahr vorgebeugt sein. Für die Befestigung der europäischen Friedenspolitik wird übrigens die allseitige Betheiligung an den zu erwartenden große» Finanzoperationen Frankreich- unzweifelhaft von großer Bedeu tung sein. — Die „Prov.-Corresp." bespricht heute die jüugste Kund gebung des Papstes gegenüber dem katholisch-deutschen Leseverein und bemerkt dabei Folgendes: „Diese offene Aeußerung deS Papste- ertheilt vor Allem einen neuen Fingerzeig für unsere Regierung, daß eS sich bei den kirchlichen Fragen nicht um Meinungen und Handlungen einzelner Bischöfe, sondern um einen einheitlich ge leiteten Kampf handelt, daher auch die Abwehr nicht einen ein zelnen Fall, sondern stets den großen Zusammenhang der anti nationalen kirchlichen Bewegung im Auge behalte» muß. Wit werden uns bei jedem weiteren Schritte bewußt bleiben müssen, daß der Wunsch uuserer Gegner darauf gerichtet ist, dem mächtige» deutsche« Reiche den Fuß zu zerschmettern." — Abermals zeigt sich ein dringender Anlaß zu ernster War nung vor Auswanderungsgefahren. Zwischen dem Präsidenten der brasilianischen Provinz Rio Grande do Sul und mehreren Privat personen ist ein Vertrag abgeschlossen, durch welchen Letztere sich verpflichten, 40,000 europäische Einwanderer, darunter 20,000 Deutsche, in die Provinz einzuführen. Der Vertrag enthält sehr genaue Bestimmungen über die Provisionen der Unternehmer, aber keine Garantie für eine gewissenhafte und rechtliche Behandlung der Einwanderer. Allerdings werden denselben anscheinend günstige UeberfahrtSbedingungen gewährt; die damit verbundene AbtragungS- und Abarbeitungs-Verpflichtung eröffnet indessen ganz deutlich die Perspective eine- SclavenverhältnisseS. Dazu kommt für auslän dische Anbauer die Unsicherheit ihrer Befitzverhältaisse in Brasilien und der Mangel einer Eonsularconvention, die eS ermöglicht, wiÄ- sam zum Schutze der Ansiedler einzuschreitsn. Kurz, den Vor spiegelungen der Agentur dieser Masseuanwerbungen ist kein Glauben zu schenken. Schweiz. An den Bündner Alpen hat sich ein trauriger Vor fall ereignet. Am Montag- 24. Juni, verließ ein Herr Wilhelm Lindgren, Privatdocent in Leipzig, 32 Jahre'alt, da« > Stachelberger Bad, um über den KisteWß eine-Tom nach Briels zu machin Tagesgeschichte. Berlin, 3. Juli. Die der französischen Nationalversammlung vorgelegte Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich lautet im deutschen Texte wie folgt: „Seine Majestät der deutsche Kaiser und der Präsident der französischen Re publik haben beschlossen, die Ausführung der Ariikel 2 und 3 der Friedenspräli minarien von Versailles, vom 20. Februar 1871, und deS Artikels 7 de« Frank furter Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 durch eine Special-Convention zu regeln und haben zu ihren Bevollmächtigten hierzu ernannt Se. Majestät der deutsche Kaiser Allerhöchst Ihren Botschafter bei der französischen Republik, Gra fen Harry von Arnim, und der Präsident der französischen Republik Herrn Char les de Rämusat, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nachdem sie sich über di« Zeitpunkte und die Art der Zahlung der von Frankreich an Deutsch land geschuldeten Summe von drei Milliarden, sowie über die allmälige Räumung der von dem deutschen Heere besetzten französischen Departement» verständigt und nachdem sie ihre in guter und regelrechter Form befundenen Vollmachten ausge- tauscht, folgende Vereinbarung getroffen haben: Art. 1. Frankreich verpflichtet sich, die gedachte Summe von drei Milliarden an folgenden Terminen abzutrageo,' nämlich: l) eine halbe Milliarde Franken zwei Monate nach Austausch der Ra tificationen des gegenwärtigen Vertrage«; 2) eine halbe Milliarde Frauken am 1. Februar 1873; 3) eine Milliarde Franken am 1. März 1871; 4j eine Milli arde Franken am 1. März 1875. Frankreich ist jedoch besugt, die am 1 Februar 1873, 1. Marz 1874 und I. März 1875 zu zahlenden Summen theilweise, in Beträgen von mindesten« hundert Millionen Franken, aber vollständig vor Ab lauf dieser Termine zu zahlen. Im Fall einer anticipirten Zahlung wird die französische der deutschen Regierung einen Monat zuvor Kenntniß geben. Art. 2. Die im dritten Alinea de« siebenten Artikel« des Friedensvertrages vom 10. Mai 187 > und in den Separat Protokollen vom 12. October 1871 getroffenen Ver abredungen finden auf alle nach Maßgabe de« vorstehenden Artikels zu leistenden Zahlungen Anwendung. — Art. 3. Se. Majestät der deutsche Kaiser wird vier- zehn Tage nach Zahlung einer halben Milliarde die Departements der Marn« und der Oberru-Marne, vi«rz«hn Tage nach Zahlung der zweiten Milliarde die > Departement« der Ardennen und der Vogesen und vierzehn Tage nach Zahlung der dritten Milliarde nebst den Zinsen, welche noch zu zahlen sein werden, di« Departement« der Meurthe-Mosel und der Maa» sowie da» Arrondissement Bel- sort räumen lasten. — Art. 4. Frankreich behält sich vor, nach erfolgter Zahlung von zwei Milliarden für die dritte Milliarde nebst Zinsen finanzielle Garantieen zu gewähren, welche, wenn sie von Deutschland al» ausreichend anerkannt wer den, in Gemäßheit de« Artikels 3 der FriedenS-Präliminarien von Versailles an die Stelle der Territorialgarantie treten werden. — Art. 5. Die Verzinsung zu 5° der im Art. 1 bezeichneten Summen, welche vom 2. März 1872 an laust, wird in dem Maße aushören, in welchem die genannten Summen bezahlt sein werden, sei es an den durch die gegenwärtige Convention bestimmten Terminen, sei es vor denselben nach der im Artikel 1 verabredeten vorläufigen Benachrich tigung. Die Zinsen von den Summen, welche noch nicht bezahlt sein werden, sind auch serner am 2. März jeden Jahres, zuletzt mit Zahlung der letzten Milli arde, zu entrichten. — Art. 6. Sollte die Stärke der deutschen OccupationS- truppen nach allmählicher Einschränkung der Occupation vermindert werden, so I werden die Kosten für den Unterhalt dieser Truppen im Verhältniß der Zahl der selben ermäßigt werden. — Art. 7. Bis zur vollständigen Räumung des sran- I zösischen Gebiete» werden die im Artikel 3 bezeichneten, von den deutschen Trup- I pm allmählich geräumten Departements in miutärischer Beziehung für neutral I erllärt und es werden dahin keine Truppen-Ansammlungen als die zur Aufrecht- I «Haltung der Ordnung nothwendigen Garnisonen verlegt. Frankreich wird da- I selbst kein« neuen Fortificationen anlegen und die vorhandenen nicht verstärken. iS« Majestät der deutsche Kaiser wird in den von den deutschen Truppen be isetzten Departements keine anderen Befestigungen errichten lasten als jetzt vor- I Händen sind. — Art. 8. Se. Majestät der deutsche Kaiser behält sich das Recht I vor, die geräumten Departement« in dem Falle wieder zu besetzen, wenn die in I der gegenwärtigen Uebereinkunst eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt wer- I den sollten. — Art. S. Die Ratificationen de» gegenwärtigen Vertrage» durch I Se. Majestät den deutschen Kaiser einerseits und den Präsidenten der französischen I Republik andererseits, werden zu Versailles binnen zehn Tagen oder womöglich I früher ausgetauscht werden. — Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- I mächügten da» gegenwärtige Document unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt. I Geschehen zu Versailles, den 29. Juni 1872. (L. 8.) Arnim. (T. 8.) Remusat." — Die halbosficielle „Prov.-Corresp." schreibt: Der sranzö- l fische Minister hat mit vollem Recht hervorgehobcn, daß der Ab- I schloß deS Vertrages von Seiten Deutschlands nicht bloS eine neue I Bekundung friedlichen Geistes, sonder» auch ein neuer Beweis deS I Vertrauens zu dem friedlichen Geist de? gegenwärtigen Regierung I Frankreichs ist. Deutschland hätte in seinem eigenen Interesse keinen I Anlaß gehabt, eine Aenderung der bisherigen Friedensbestimmungen, I weder in Bezug auf die KriegSlostenzahlung, noch in Bezüy aus die Preis »ierteljährl. 20 Ngr. Jnser-U LDlWckw wrrden di« gespaltene Z«il« oder drrrn I MK M Rau« mit 1 Ngr. b«rtchn«1. * ^4