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Jede öffentliche Schule muß für sich oder mit anderen öffentlichen Schulen zusammen einen bestimmten, räumlich abge- -reozten Schulbezirk haben; die Bewohner desselben bilden die Schulgemeinde. Wie der Gemeinde, so steht auch dem aus mehreren Gemeinden gebildeten Schulverbande das Recht der juristischen Per sönlichkeit und, unter Oberaufsicht des Staates, die selbstständige Verwaltung der Schulangelegenhetten zu. In dem Schulstatut des SchulverbandeS ist zu bestimmen, in welchem Verhältnisse die einzelnen Theile des Verbandes zur Unter haltung der Schule beizutragen haben. Kommt darüber eine Ver einbarung nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Schulbehörde, tz 10 (Schulkasse) fand nach dem Entwürfe Annahme. 8 11 wurde nach längerer Debatte in folgender Fassung genehmigt: Jede Schule muß ein lediglich für Schulzwecke bestimmtes Gebäude haben, wel ches nach Lage, Einrichtung und Ausstattung den,Bedürfnissen deS Unterrichtes nach ärztlichem Gutachten der Gesundheit entspricht. Aus jedes Schulkind ist ein Classenraum von mindestens 2,z Cubik- meter zu rechnen. Die Lehrräume und Lehrmittel der Volksschule können zugleich für den Fortbildungsunterricht benutzt werden. § 12 (Einfache Volksschule). Die Deputation empfiehlt die An nahme in folgender Fassung: Die einfache Volksschule unterrichtet ihre Zöglinge in zwei oder mehreren nach Altersstufen geschiedenen Classen in den § 2 aufgeführten Lehrfächern. Die Schülerzahl einer Classe darf 60 nicht übersteigen und einem Lehrer sollen nicht mehr als 120 Kinder zum Unterricht zugewiesen werden. Jedes Kind hat in den ersten Schuljahren mindestens 12, und in den letzten mindestens 18 Stunden wöchentlichen Unterricht zu erhalten. Der Unterricht in der Religion darf wöchentlich nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen und beschränkt sich auf biblische Ge schichte und christliche Glaubens- und Sittenlehre. Den Kindern wendischer Nation ist sowohl daS deutsche, als das wendische Lesen zu lehren. ES ist darauf zu halten, daß sie Sicherheit und Gewand- heit im schriftlichen wie im mündlichen Gebrauche der deutschen Sprache erlangen. In den obern Classen ist in allen Fächern in deutscher Sprache zu unterrichten. Nur der Religionsunterricht ist unter Mitanwendung ihrer Muttersprache zu ertheilen, so lange regelmäßiger wendischer Gottesdienst für die Gemeinde abgehalten wird. An allen Orten, in welchen die Ktnderzahl hierzu ausreichend ist und die örtlichen Verhältnisse cS gestatten, ist eine gegliederte Volksschule zu errichten. Schulen, an denen sechs oder mehr Lehrer wirken, find unter die Leitung eines Directors zu stellen, welchem die unmittelbare Aussicht über die Anstalt, insbesondere deren Vertretung den Eltern und Erziehern gegenüber, daS Halten der Schulacten, die Ueber- wachung der UnterrichtSertheilung und der Schuldisciplin, sowie unter Berathung mit den übrigen Lehrern, die Entwerfung des Lehrplans zukommt. Bei Schulen mit 3 bis 5 Lehrern genügt es, die einheitliche innere Leitung in die Hände des ersten oder Hauptlehrers zu legen. Ferien find zu Ostern und Pfingsten 8 Tage; zu Weihnachten vom 24. December bis mit 1. Januar; ferner 4 Wochen für HundStage und Michaelis, deren Bertheilung dem Ortsftatut über lassen bleibt. Die Prüsungstage find in die Ferien nicht einzu rechnen. .Nach sehr eingehenden DiScusfionen trat die Kammer durch weg den Deputations-Vorschlägen bei. Die 88- 13 und 14 wur den auf Antrag der Deputation nach dem Entwurf angenommen; §. 15 dagegen in folgender veränderter Gestalt: Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll, kann nur von gesetzlich geprüften Lehrern und Lehrerinnen ertheilt werden. Auch Piivatunterrichtöanstalten dürfen nur solche Lehrer und Lehrerinnen annehmen. Die Errichtung von Privatunterrichts anstalten, deren Benutzung vom Besuche der öffentlichen Volks schulen befreien soll, bedarf der Genehmigung der obersten Schul ¬ behörde, welche jedoch nicht versagt werden darf, wenn gegen die sittliche Würdigkeit und Fähigkeit des ErrichterS und gegen die Einrichtung der Anstalt kein gegründetes Bedenken erhoben werden kann. Die Errichtung von Fabrikschulen darf nur dann genehmigt werden, wenn eine ganz unabweisbare Nothwendigkeit vorliegt; auch dann aber darf der Unterricht in solchen niemals am Abend, sondern nur in frühen Morgen- oder in de» ersten RachmittagS- stunden ertheilt werden. „Kirchlichen Orden, Kongregationen und kirchlichen Stiftungen ist die Errichtung von Lehr- und Erziehungs anstalten nicht zu gestatten, ebensowenig dürfen Mitglieder solcher Orden oder Congregationen Unterricht in einer dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Unterrichtsanstalt ertheilen." (Antrag Ludwig«.) Alle diese Anstalten, neue zu errichtende und schon bestehende, sowie die an ihnen wirkenden Lehrer stehen unter der Aussicht der Schulbehörden. Im Falle beharrlicher Vernachlässigung kann die Genehmigung zu der Fortführung solcher Anstalten widerrufen werden. Schluß der Sitzung. Morgen finden zwei Sitzungen statt. Vormittag 10 Uhr Fortsetzung der heutigen Berathung; Abends 6 Uhr Verhandlung über den Bau-Etat. — Aus Veranlassung I. K. H. der Frau Kronprinzessin von Sachsen ist mit Beginn des neuen Jahres in Dresden ein Verein von Damen zusammengetreten, welcher den gewiß recht wohlthätigen Zweck verfolgt, minder bemittelten Frauen und Mädchen zur Er werbung einer guten Nähmaschine zu verhelfen. Durch Vermitte lung dieses Vereins arbeiten seit mehreren Wochen in einem be sonderem Locale täglich 8 Mädchen an guten Maschinen. Der Verdienst gehört ihnen ohne Abzug, jedoch legen sie allwöchentlich einen Theil desselben zurück zur Bezahlung der Nähmaschine. Ist der Preis derselben zur Hälfte gedeckt, so erhalten sie die Maschine als Eigenthum und können damit in ihrer Behausung arbeiten. Jede freigewordene Stelle wird sofort durch eine neue Arbeiterin, resp. Nähmaschine ersetzt. — Die Mehltheuer-Weida-Eisenbahn-Gesellschast, welche sich am 11. Januar d. I. in Plauen im Voigtlande constituirte und deren Concesstonäre die Herren Consul G. Müller, Bankdirector Otto Kaufmann in Berlin und Ingenieur Oscar Heßler in Dres den sind, wird in allernächster Zeit den Bau der projectirteu Bahn in Angriff nehmen, denn bereits am 5. dss. wurde vom Special director der Gesellschaft, Herrn Ingenieur OScar Heßler, in die Finanzhauptkaffe die von der Regierung geforderte Caution im Betrage von 70,000 Thlr. niedergelegt. — Das Gesammtdirectortum besteht aus dem schon genannten Special-Director und aus de» Directoren Herren Adv. Karl Steinhäuser und Stadtrath Eduard Raab in Plauen und Herrn Banquier Jacob Ball, Justizrath Kersten und Bankdirector Otto Kaufmann in Berlin. — Es ist »unKdefinitiv festgestellt, daß die 28. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner bereits in den Tagen vom 22. bis 25. Mai d. I. in Leipzig stattfinden wird. AuS Wurzen berichtet daS dortige Wochenblatt: Am 1. März ist dem Stadtrathe von Seiten unseres Bürgermeisters Dietel von Dresden auS die freudige Nachricht zugegangen, daß nunmehr der Bau der Muldenbahn, vorläufig von Glauchau bis Wurzen, ge sichert ist. Die Zeichnung des ActiencapitalS und 20 Proc. Ein zahlung darauf ist nachgewiesen und die Caution erlegt worden. Die Fortsetzung des Baues nach Preußen ist Vorbehalten und wird hoffentlich daun nicht lange auf sich warten lassen. Burgstädt, 4. März. Bor einigen Tagen ereignete sich in dem Steinbruche des GutebcsitzerS Donner in Claußnitz daS Un glück, daß der daselbst beschäftigte 27 Jahr alte Zimmermann Teich- mann von einer herabstürzenden Wand getroffen und dermaßen verletzt wurde, daß er bald darauf gestorben ist. Verantwortlicher Redakteur: L. Man Lisch in Freiberg. Oriskalender. Kaiserliche Telegraphen-Station, Burgstraße Nr. 247, 1. Etage, täglich geöffnet von früh 8 bis Abends 9 Uhr. Sparcaffe täglich geöffnet Nachmittag- von 2 bis S Uhr. Leihcaffe geöffnet Montag-, Mittwochs, Freitags und Sonnabends in den Vormittagsstunden. Allerthums-Museum (Kaufhaus, 2. Etage) regelmäßig geöffnet: Sonntags, Vor- und Nalmittags, sowie Mittwochs und Sonnabends, von Nachmittag- 2 Uhr an. — Außer dieser Keit erfolgt di« »ack