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Die „Braunschweiger Nachr." thetlen mit, daß in sonst gut unterrichteten Kreisen von der Verlobung des Herzogs nichts be kannt sei. In Quedlinburg wird am 27., 28. und 29. August der allgemeine deutsche Handwerker- und Fabrikantenverein tagen, weicher bereits in den 2 vorangegangenen Jahren Kongresse in Dresden und Leipzig abhielt. Auch diesmal wist man über Schritte berathen, wie dem Verfall des Gewerbestandes entgegen zu wirken sei. Als Gegenstand der Tagesordnung sind 9 Punkte festgesetzt l worden. Wir heben daraus hervor: Bericht über die an den l Reichstag gesandten Petitionen und das fernere Verhalten in dieser i Angelegenheit; Besprechung Über die Regelung der Lehrlings- I Verhältnisse und Entgegennahme der Vorschläge von der in Leipzig ! gewählten Kommission; Besprechung über das Verhalten der I Vereinsmitglieder zu den Land- und Reichstagswahlen; endgültige l Organisation der Provinzialverbände; Mittheilung, betreffend die I dem Reichstage von den Regierungen vorgelegte Novelle zur Ge- I Werbegesetzgebung; Beschlußfassung über die geeignetere Zeit des zu I tagenden Vereins sebstständtger Handwerker und Fabrikanten für I die Folge. Am 12 August wurde in Wien der internationale Getreide- I und Saatenmarkt eröffnet. Ueber tausend auswärtige Theilnehmer I sind angemeldet. Ernteberichte aus allen Staaten Europas kommen I jum Vortrage. In der Gartenbaugesellschaft befindet sich die Aus- I Heilung von Getreide-Proben, landwirthschaftlichen Geräthen und I Maschinen. " Der Entwurf der Gewerbeordnung in Oesterreich, welcher IW Begutachtung an die Handelskammern versendet worden ist, I lehnt sich im Großen und Ganzen an das Gesetz von 1859 an I und ändert zumeist nur jene organischen Bestimmungen ab, gegen I welche sich die meisten Beschwerden erhoben haben; er nimmt zu I gleicher Zeit neue Bestimmungen auf, welche durch die industrielle I Entwicklung der Zeit namentlich in sozialer Beziehung nothwendig I «-worden waren. Der sechste und wichtigste Abschnitt handelt von I dem gewerblichen Hilfspersonal (Lohnarbeitern) und bestimmt, daß i die Festsetzung der Rechtsverhältnisse zwischen den selbstständigen I Gewerbtteibenden und ihren Hilfsarbeitern innerhalb der Gesetzt I Gegenstand des freien Uebereinkvmmens ist. Jeder Gewerbsin- I Haber ist verpflichtet, alle Einrichtungen herzustellen, welche für I das Leben und die Gesundheit der Arbeiter erforderlich find und I ist für jede Beschädigung, welche diese durch einen mit Gefahren I verbundenen Gewerbe- oder Fabriksbetrieb ohne nachweisbares I Telbstverschulden erleiden, insoweit die Htlfskassen nicht ausreichen, I M angemessener Entschädigung zu verhalten. Kinder unter 12 I Jahren dürfen von Gewerksinhabern zu regelmäßigen Beschäfti gungen nicht ausgenommen werden, Kinder vor vollendetem 14. Lebensjahre nur unter der Bedingung, daß sie ihre Schulpflicht einhalten. Hilfsarbeiter männlichen Geschlechts vor vollendetem 16. Lebensjahre, Mädchen und Frauen überhaupt, dürfen nicht länger als zehn Stunden beschäftigt werden. Die Hilfsarbeiter, welche durch die erwähnten Bestimmungen gleichsam unter dem besonderen Schutz der Staaten stehen, müssen in Evidenz gehalten und dürfen überhaupt nicht beschäftigt werden, bevor der Vater oder Vormund dem Gewerbsinhaber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat. Denselben Arbeitem muß auch Mittags eine freie Stunde, Vor- und Nachmittag eine Pause von je einer halben Stunde, und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft gewährt werden. Die Arbeitsstunden dürfen für jugendliche Arbeiter und Frauens personen nicht vor 5 Uhr Morgens beginnen und nicht über 9 Uhr Abends dauern. Die Gewerbsinhaber find verpflichtet, die Hilfs arbeiter bis zum vollendeten 18. Jahre zum Besuch der Fortbil dung-- und Fachschulen anzuhalten. „Wolf's Telegr. Bureau" meldet unter« 12. d. M. aus Sion in der Schweiz: „Die Regierung von WalliS hat die von den geistlichen Behörden bisher in Ehesachen noch auSgeübte Gerichts barkeit nunmehr auf specielle Weisung des BundeSrathS definitiv aufgehoben." Bazaine ist fort, das Fort Sainte Marguerite ist leer! so geht es in Paris von Mund zu Mund, und alle Schmerzen um Metz, wie alle Thorhetten der gekränkten französischen Eitelkeit werden wieder wach. ES soll uns nicht überraschen, wenn ein Bischen Btsmarck'scher Hexerei, so ein Stück von Faust'S Mantel noch nachträglich mit in Scene gesetzt würde. Die Insel, wo di« eiserne Maske, wo Mirabeau und wo Abd-el-Kader gefangen saß« und nicht ausbrechen konnten, hat den Marschall nicht festzuhalten vermocht, sobald er entfliehen wollte. Erst Rochefort, nun Bazaine! Das deutet auf fortdauernde schlaffe Disziplin in Heer und Flotte, das verräth politische Strömungen in beiden, das prophezeit Frank reich nichts Gutes. Im Uebrigen ist die politische Bedeutung dieser Flucht gering. Frankreich kaun es einerlei sein, ob Bazaine auf dem Felseneilande sitzt, oder in Spaa sein Geld, wenn er noch etwas hat, verzehrt, nämlich wenn das Land nicht so schlecht regiert wird, daß er sich wieder kopflos in jedes ihm gebotene Abenteuer stürzt. Bazaine ist kein Bonaparte und Sainte Marguerite wird schwerlich eine Parallele zu Elba bilden. Für Mac Mahon persönlich aber wird dieses Ereigniß neue Verlegenheiten bringen und mau wird wieder lebhaft die Kontroverse führen: Was ist denn Mac Mahon eigentlich? Ist er Bonapartist? „Wahrscheinlich, denn er war kaiser licher Marschall." Oder sollte er nicht Orleanist sein, da er ja doch Broglie machen läßt, was er will? Legitimist ist er sicher nicht, denn er hat gegen die Ltlienfahne sich offen erklärt. Bazaine hat, bei Lichte besehen, nicht mehr Fehler gemacht, als Mac Mahon; seine Verurtheilung war Folge eines TendenzprozeffeS, darüber herrscht im übrigen Europa kein Zweifel mehr, nur in Frankreich giebt es noch harte Köpfe und eitle Herzen, die einen Sündenbock oder ein Opferlamm, je nachdem man es nehmen will, nöthig haben, um sich und Ihresgleichen nicht verachten oder verlachen zu müssen. Und diese echten Franzosen werden iu Bazaine'S Flucht eine Bestätigung seiner Verräthereien erkennen. ' Die Reise des Marschall-Präsidenten Mac Mahon in di« Bretagne ist auf den 16. d. M. festgesetzt und dauert 10 Tage. Paris-Journal stellt folgende lehrreiche Berechnung auf: Die letzte Session der Nationalversammlung hat vom 5. November 1873 bis am 6. August 1874 im Ganzen 274 Tage gedauert. Zieht man davon 40 Sonn- und Fest- und 56 Ferien-Tage ab, so bleiben noch 178 Sitzungs-Tage. Den Sitzungen wurden nach dem „Offiziell" im Ganzen 601, täglich durchschnittlich 3 Stunden 28 Minuten gewidmet. Die politischen Verhandlungen, Zänkereien u s. w. nahmen 242 Stunden, die Geschäftsdebatten 359 Stunden in Anspruch. Die Nationalversammlung ist für 8,650,000 Fr. im Budget eingetragen; folglich kostet die letzte Sitzung, zu 274 Tagen Mm. O Mßerger Anzeiger Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter u. der StadtrLthe zu Freiberg u. Brand. Sonnabend, 15. August. Schtzed« i. 8«iS«« jü. W, S N. sü dM Tag. Znftr.!Sjw«; vir B. 1t. N. für nächste Re. an-ern. di« ZNIe »brr's Raum ml! 1 Ngr Ltrkchn«