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GwßtkhMtl" AechMG«WtztM Rmtgökatt für äie LönigkicklM zu Großenhain Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährige-«bonnement: am Schalter IM., durch den Boten ins Han« 1 M. 25 Pf., durch die Post t M. 25 Pf., durch die Post frei ins Haus 1 M. SV Pf. Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post- Nachnahme erhoben. —H— - in Grokenbain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starke. Druck und Verlag von Herrmann Starke (PlaSnick L Starke) m isrohenyain. v Rr. 8S. Sonnabend, den 30. Juli 1887. 7S. Jahrgang. Bekanntmachung, bclnffcad die Anmeldung msMcrsichcrniWBchlWr Acstm- und anderer Vandelmbc. In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bel Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287) hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich« und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des UnfallversicherungsgesetzeS vom 6. Juli 1884 oder unter die nach 8 1 Absatz 8 desselben vom BundeSrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des Z 11 des Unfallverstcherungsgesetzes innerhalb einer von dem RelchS- Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) Nachdem nun diese Frist vom Reichs-Versicherungsamt auf die Zeit bis zum I. September 1887 einschlLeßliH) festgesetzt worden und da unter der unteren Verwaltungsbehörde für die Ortschaften des platten Landes hiesigen Bezirks die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft zu ver stehen ist (zu vergl. die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 1. August ,1884, Großenhainer Unterhaltungs - und Anzeigeblatt Nr. 92), so werden die Betheiligten hierauf, sowie auf die nachstehend abgedruckte Anleitung und auf das beigefügte Anmeldungs-Formular aufmerksam gemacht und gleichzeitig veranlaßt, die hiernach erforderlichen Anmeldungen ord nungsmäßig und innerhalb der obgedachten Frist anher einzureichen. Großenhain, am 23. Juli 1887. Die Königliche Amtshauptmannschaft. 657 k. von Weiffenbach. H Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallverffcheruugspflichtiger Tiefbau- uud anderer Baubetriebe. (8 4 Ziffer 1 und § 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und § 11 des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von a) Eisenbahn-Bauarbeiten, d) Kanal-Bauarbeiten, e) Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten, 6) Strom-Bauarbeiten, e) Deich- (Damm-) Bauarbeiten, 1) FestungS-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Boden- cultur-, Uferschutz-Bauarbeiten und g) anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs gesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach Z 1 Absatz 8 a. a. O. vom BundeS rath erlassenen Anordnungen fallen. 2. Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. x) fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Ab nahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Ge werbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz H 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem BundeSrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Amtliche Nachrichten des R. V. A. Seite 81, und vom 10. Juni 1886, a. a. O. Seite 87). 3. Zu den nach Ziffer 1 lit. x anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören insbesondere die Ofensetzer, Tapezirer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbe treibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetter-Rouleaux (Marquisen, Jalousien) erstreckt. 4. Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bawarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt. 5. Nicht anzumelden sind: a) Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§ 4 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887), 6) Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer ausgeführt werden (Z 4 Ziffer 2 a. a. O.), e) Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 3 a. a. O.i, 6) Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) aus geführt werden (8 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.). e) Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum WirthschaftSbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land« und forstwirthschaftUcher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden (F 1 Absatz 4 a. a. O.). Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im Z 1 des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 6. Nicht versicheruugspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bau arbeiten, bei welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unter nehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanns beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe be schäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig. 7. Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der An meldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regie betriebe ausführen lassen. 8. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. 9. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt. 10. Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- rc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) rc. —, haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenoffenschaft der Betrieb bereits angehört. Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenoffenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßenbahnen :c.) ausscheiden (Z 9 Absatz 3 a. a. O.). 11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbs mäßige Betrieb erfolgt. 12. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei, ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil deS Jahresarbeitsverdienstes. 13. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regel mäßigen vollen Betriebes ergiebt. 14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Be triebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt. 15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt. 16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt. 18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf auf merksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. Formular für die Anmeldung. Staat Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde Gemeinde- (Guts-) Bezirk Anmeldung auf Grund des § 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 'N ame des Unternehmers. (Firma.) Gegenstand des Betriebes.*) Art des Betriebes.**) Zahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherungs- Pflichtigen Personen.***) Bemerkungen, f 1 2 3 4 5 - - , den 1887. — (Unterschrift deS zur Anmeldung Verpflichteten.) *) Z. B. Strom- und Wegebauarbeiten. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. V Z- B. Betrieb mit Dampfkraft, Gasmotoren. ***) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Iahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn zwei tausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden. 10 Beispiele: „Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884." „Der Wegebaubetrieb ist der Hauptbetrieb. Der Unternehmer gehört wegen der bei dem Wegebau herzustellendcn gemauerten Durchlässe der Nordöstlichen BaugewerkS-Berufsgenoffcnschaft an." oder: „Die Erdarbeiter: (Eisenbabndammscküttung, Herstellung von Eisenbahneinschnitten) bilden den Harlptbetrieb. Die dabei zur Verwendung kommende ArbeitSbabn gehört der Straßenbahn« Berufsgenossenschaft an."