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Elbeblatt für Riesa, Strehla rmd deren Umgegend. ZZ. Dienstag, den SS. Juni 1852. Verordnung -es Ministeriums des Innern, das Paßkartenwesen betreffend, vom 28. Mai 1852. Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Legitimation der Reisenden vermittelst Paßkarten betr., vom 30. December 1850 (Gesetz- und Verordn.-Blatt v. 1851, S. 1), deren pünktliche und ge wissenhafte Befolgung allen Paßkartenbehörde» andurch wiederholt zur Pflicht gemacht imrd7 und unter Hinweisung auf die in Betreff der Benutzung von Paßkarten zu Reisen nach Böhmen unter dem 13. Januar und 12. Juli v. I. erlassenen, nachstehend« anderweit zur Veröffentlichung gelangenden Be kanntmachungen, werden hiermit alle Paßkartenbehörden angewiesen, 1) der Ausstellung von Paßkarten an Angehörige deS Oesterreichischcn KaiscrstaateS unter allen Umständen sich zu enthalten, und 2) bei Ausstellung von Pässen zu Reisen in das Oesterreichische Staatsgebiet den Paßempfängern die etwa in deren Besitz befindlichen Paßkarten vorher abzufordcrn und bis zur Rückgabe des Passes aufzubewahren. Im Hinblick auf die Vorschrift in §. 9 unter Nr. 7 der Verordnung vom 30. December 1850 wird übrigens noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Paßkarten nicht eher an die Empfänger aus zuhändigen sind, als bis sie mit deren eigenhändiger Unterschrift versehen worden. Die Herausgeber von Zeitschriften der in tz. 21 deS Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Art haben diese Verordnung nebst den nachstehenden Bekanntmachungen in ihren Blätter» abzudrucken. Dresden, am 28. Mai 1852. Ministerium des Innern» von Friesen. Eppendorf. Bekanntmachung. Um den Verkehr zwischen Sachsen und Böhmen, in Bezug auf die polizeiliche Controle der Rei senden, thunlichst zu erleichtern, hat die k. k. Oesterreichische Regierung, auf den Antrag der diesseitige» Regierung, ausnahmsweise gestattet, daß die, von den dazu ermächtigten königl. Sächsischen Behörden an Sächsische Staatsanghörige ausgestellten Paßkarten in dem Königreiche Böhmen für die Dauer von 14 Tagen, vom jedesmaligen Grenzübertritte an gerechnet, als giltige Reiselegitimationen ange sehen werden sollen. Zur Controle des Aufenthaltes in Böhmen wird, bei dem Ein- und Austritte der Reisenden, von Seiten deS k. k. Grenzpolizei-Cömmissariats oder des betreffenden k. k. Grenzzollamtes, einer jeden Paßkarte, mittelst einer Stampiglie, der Ort und der Tag des jedesmaligen Ein- oder Austrittes aus gedrückt, daher es sich von sich selbst versteht, daß die Paßkarte, wenn sie den genügenden freien Raum zum Ausdrücken der Stampiglie nicht mehr darbietet, nicht weiter als Reiselegitimation auf Oesterrei- chischcan Gebiete benutzt werden kann. Die Paßkarte ist übrigens den jenseitigen öffentlichen Aufsichtsbehörden und Organen auf Ver langen zwar vorzuzeigen, wird aber, wenn sie in Ordnung befunden worden, dem Besitzer belassen werben. Sollte jedoch derselbe die oben bestimmte 14tägige Frist, ohne mit einer anderweiten förmli chen Paßurkunde versehen zu sein, überschritten, oder mit der bloßen Paßkarte seine Reise in ein ande res OesterreichischeS Kronland ausgedehnt, oder mit der Paßkarte irgend einen Mißbrauch gemacht ha ben, so verfällt er der Fremdenbehandlung, nach den diesfalls in Oesterreich bestehenden Polizeiverord- nungen und Strafgesetzen. Diese Einrichtung soll vom 15. Januar d. I. an in Wirksamkeit treten. Je dankbarer nun die von der k. k. Oesterreichischen Regierung den diesseitigen Staatsangehöri«