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Mung sein mag, z. B. Bahnhofs« und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Magazine, WegewärterhäuSchen ,c. 2. Alle dazu gehörigen Immobilien, wie Barrieren, Zäune, Weichen, Nadeln, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische Krahnen, feste Maschinen rc. 3. Alle Brennmaterialien und Vorräthe aller Art, Bahnhofs-Mo biliar, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen rc. 4. Die Summen, welche der Ostbahn-Gesellschaft zustehen als Subventionen, die von den im abgetretenen Gebiete ansässigen Corporationen oder Privatpersonen gewährt sind. 3. Ausgeschlossen von dieser Session ist das Betriebsma terial. Die deutsche Regierung erstattet den etwa in ihrem Besitze befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der franzö sischen Regierung zurück. § 4. Die französische Regierung verpflichtet sich, die abge tretenen Eisenbahnen und waS noch dazu gehört, dem deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien die von Dritten darauf erhoben werken können, namentlich von den An sprüchen der Obligationsgläubiger. Gleichzeitig verpflichtet sie sich, eintretenden Falles für die deutsche Regierung in Bezug auf die Reklamationen, welche gegen die deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen erhoben werden sollten, aufzukommen. tz. 5. Die französische Regierung übernimmt auf sich die Re- clamationen, welche die Ostbahngesellschaft gegen die deutsche Re gierung oder deren Mandatare in Bezug auf die Ausbeutung der besagten Eisenbahnen Und auf den Gebrauch der in 8- 2 angedeu teten Gegenstände sowie auf das Betriebsmaterial erheben könnte. Die deutsche Regierung wird der französischen auf deren Forderung alle Schriftstücke und Auskunft mittheilen, welche dazu dienen könnten, die Thatsachen zu conflatiren, auf die sich die vorerwähnten Reclamationen stützen würden. 8- 6. Die deutsche Regierung wird der französischen Regie rung für die Abtretung der in 88> l und 2 erwähnten EigenthumS- rechte und als Ersatz für die in 8- 4 von der französischen Regie rung übernommene Verpflichtung die Summe von drcihundertfünf- undzwanzig Millionen (325,000,000) Frcs. zahlen. Diese Summe wird von der in Artikel 7 festgesetzten Kriegsentschädigung in Ab zug gebracht. K. 7. In Erwägung der Lage, welche dem zwischen der Ost- bahngesellschaft und der königl. großherzogl Gesellschaft der Wil helm-Luxemburg-Bahnen unter den Daten deS 6. Juni 1857 und deS 21. Januar 1868 und ferner dem zwischen der Regierung deS GroßherzogthumS Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm- Luxemburg-Bahnen und der französischen Ostbahn unter dem Da tum des 5. Dec. 1868 abgeschlossenen Bertrage als Grundlage ge dient hat, und welche wesentlich abgeändert worden ist, so daß die Verträge auf die durch die in 8- 1 enthaltenen Stipulationen ge schaffene Sachlage nicht mehr anwendbar sind, erklärt die deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Verträgen für die Ostbahngesellschast erwachsenden Rechte und Lasten einzutreten. Für den Fall, daß die sranzönsche Regierung an die Stelle tritt, sei eS durch Rückkauf der Concession der Ostbahngesellschaft, sei eS durch eine besondere Uebereinkunft über die durch diese Gesellschaft erworbenen Rechte krast der vorerwähnten Verträge, verpflichtet sie sich, unentgeltlich binnen sechs Wochen ihre Rechte der deutschen Regierung abzutreten. Für den Fall, wo besagte Subrogation sich nicht verwirklichen sollte, wird die sranzösifche Regierung Concessionen für die der Ostbahngesellschaft gehörigen und auf französischem Bo den gelegenen Linien nur unter der ausdrücklichen Bedingung ge währen, daß der Concessionirte nicht die im Großherzogthum Luxemburg gelegenen Linien ausbeute. Art. 2. Die deutsche Regierung bietet 2 Millionen Francs für die Rechte und das Eigenthum an, welche die Ostbahngcsell- schast auf dem Theile ihres Netzes besitzt, der aus schweizerischem Gebiete an der Grenze von Basel liegt, wenn die sranzösifche Regierung ihr die Zustimmung dazu binnen einem Monate ver schafft. Art. 3. Die Gebietsabtretung bei Belfort, welche die deutsche Regierung in Art. 1 des gegenwärtigen Vertrages zum Austausche für die im Westen von Thionville verlangte Grenzberichtigung an bietet, wird um das Gebiet der folgenden Dörfer vermehrt werden: Rougemont, Lcval, Petite Fontaine, Romagny, Felon, La Chapelle- souS-Rougement, Angeot, Vanthier-Mont, La Riviere, La Grange, Reppe, Fontaine, Frais, Fouffemagne, Luneliereö, Montreux, Cha- teau, Bretagne, ChavanneS-leS-GrandS, Chavanatte und Suarce. Die Straße von Giromagny nach Remiremont, welche über den Wälschbelchen (Ballon d'Alsace) geht, wird in ihrer ganzen Strecke bei Frankreich bleiben und soweit sie außerhalb des CantonS Gi romagny liegt, als Grenze dienen. Frankfurt, 10. Mai 1871. (I-- 8.) gez. JuleS Favre. (I-. 8.) gez. v. Bismarck.^ 8.) gez. Pouyer-Quertier. (I-. 8.) gez. v. Aruim. 8-) gez. C, d, Goulard. Lach sen. Freiberg. Oeffentliche Gerichtssitzung den 31. Mai Bor- mittags 9 Uhr zur Hauptverhaudlung in der Untersuchung wider Friedrich Carl Thieme aus Gnandstein wegen vollendeten und ver suchten Betruges; den 2. Juni Vormittags ^10 Uhr zur Ein spruchverhandlung in der Untersuchung wider Carl August David Langer in Randeck wegen Ehrverletzung; Vormittag- 10 Uhr zur Einspruchverhandlung in der Untersuchung wider Johann Gottlieb Krauß in ErbiSdorf wegen Beleidigung. Freiberg. Als der Krieg begann, al- derselbe die deutschen Truppen aller Gauen an der Westgrenze zusammenführte, da ge lobte die deutsche Nation, daß sie die Familien der Vaterland-« Vertheidiger vor Noth bewahren; daß sie die Wittwen und Waisen der Gefallenen, wie auch die als Krüppel und Kranke Aurückge- kehrten nicht versäumen und verlassen werde. Der Dank der Nation, das Wort erklang einst au- den Spalten aller Zeitungen, für die mit Gut und Blut einstehenden VaterlandS-Bertheidiger solle so groß sein, wie ihre Leistungen und dürfe durchaus keinen kleinlichen Lharacter annehmen. Lin mit Orden geschmückter In valid, der sein Brod mit der Drehorgel suche, dürfe nicht mehr gesehen werden. Auf gegenwärtigem Reichstage ist nun ein Gesetz eingebracht worden, das die Versorgung und Penstonirung der Mi litärpersonen deS ReichSheereS und der Marine, sowie die Unter stützung der Hinterbliebenen zum Zwecke hat. Da fand auch die Frage Erörterung, ob Staats- und Privathilfe gemeinsam oder StaatShilfe allein den Anspcüben der Vaterlands-Vectheidiger ge recht zu werden habe. Die Worts deS Krieg-Ministers Roon ließen klar erkennen, daß die Prioathilfe einen Theil der Ehrenschuld der Nation abnehmen müsse. Ein Gegner der Privathilfe fand sich aus dem Reichstage nicht. DaS ist gewiß ein Zeichen, daß da- Volk im Großen und Ganzen einsieht, wie der Staat nur mit Hilfe der Nation den Volksdank an die deutschen Truppen abzu- statten tm Stande ist. Unsere Invaliden und die Wittwen und Waisen der gefallenen Brüder haben ein Anrecht aus den Dank deS StaateS nicht nur, sondern auch auf den Dank jede- Einzelnen. ES ist eines Jeden ernste Pflicht, seinen Theil für die heilige Sache zu opfern und sich nicht engherzig hinter die Staat-Hilse zu verstecken. Daß e- in un serer Stadt dergleichen giebt, die gern dem Staate Alle- ausbür den, unterliegt keinem Zweifel, daß aber der größere Theil unserer Einwohnerschaft dieser ernsten Pflicht allezeit gern und willig nachzukommen strebt, davon lieferte der außerordentlich zahlreiche Theaterbesuch am Montage, an welchem der Bürgersingverein für die Familien der im Felde stehenden Militärs eine Vorstellung gab, einen sehr würdigen, die Stadt ehrenden Beweis. Die Ein nahme war eine sehr erfreuliche und ist jedenfalls geeignet, die besorgten Herzen der Comitö-Mitglieder einigermaßen wieder zu erleichtern. Das volle Haus nahm die erste Leistung der Acteure: ,,Ach bleib bei mir", sowohl, als diezweite: „Ein reisendes Genie", sehr freundlich auf, ehrte die meisten Scenen durch Applaus und krönte beide Stücke durch wohlverdientes Hervorrufen. Dank, herz lichen Dank den Mitgliedern deS BürgersingvereinS. — Nach den jetzt getroffenen Dispositionen wird die Lande-« synode ihre letzte Sitzung vor dem Pfingstfeste am Freitag halten. - — Wie verlautet, soll der sächsische Landtag Ende September einberufen werden. Leipzig, 21. Mai. Heute Vormittag fand auf dem hiesigen neuen Friedhöfe eine erhebende Feierlichkeit statt. DaS Grabdenk« mal, welches dem im Jahre 1869 gestorbenen Vorsteher des Stadt« verordnetencollegiumS vr. Hermann Joseph von feinen Freunden errichtet worden ist, wurde im Beisein einer zahlreichen Versamm lung, in welcher viele Mitglieder des Stadtraths und der Stadt verordneten zu bemerken waren, enthüllt. Die Enthüllungsfeierlich keit wurde durch einen Jnstrumentalvortrag der Büchner'schen Ka- pelle eingeleitet, woraus der von Berlin herbeigekommene Reichs- tagsabgeordnete vr. Schaffrath aus Dresden die Gedenkrede hielt. Aus diese folgte Chorgesang und hierauf ergriff der ReichStagSab« geordnete und dermalige Stadtverordneten-Vorsteher vr. Georgi das Wort, um ein treue« Bild der Wirksamkeit des Verblichenen inmitten unser- städtischen Gemeinwesens zu entrollen. Gesang schloß die Feierlichkeit, die auf alle Anwesenden de» erhebendsten Eindruck zurückließ. Marienberg, 22. Mai. Gestern feierte in einfacher Weis- Marienberg sein 350jähriges Gtadtjubiläum. Lichtenstein, 20. Mai. AuS glaubhafter Quelle geht dem „Lichtensteiner Wochenbl." folgende Mittheilung zu: Heute Bor- mittag verübte der 29 Jahr alte Strumpfwirker Johann Friedrich Kühnrich in Röblitz auf dem Fußwege nach hier durch 4 scharfe Veilhiebe einen Mordversuch -us stiae Ehest»», EhrisAue geb.