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Einer Depesche de- General Eissep zufolge haben Parlamentäre der Föderirten die Räumung "der Position bei Malakoff, sowie deS Fort- Montrouge angezeigt, die auf den Stadtwäüen errichteten Batterien setzten jedoch daS Feuer noch fort. Die neuesten Berichte von 7 Uhr Abends besagen, daß etwa zwei Regimenter durch Auteuil in Paris eingerückt und bis über den Madnct der Gürtel-Eisenbahn hinaus vorgedrungen sind, wobei dieselben nur auf schwachen Wider stand stießen. — In Paris herrscht allgemeiner Schrecken. Man versichert, daß Phat, Grousset, sowie andere Häupter der Föderirten verschwunden find. Versailles, 22. Mai. Gegen 80,000 Mann Truppen der Re gierung von Versailles find in Paris bis zum Triumphbogen, Tro- cadero, Avenue Uhrich und bis zur Militärschule vorgedrungen. Heute Morgen ward lebhaftes Kanonenfeuer vernommen, welches gegen die Barrikaden vom Triumphbogen gerichtet zu sein schien. Heute Nacht nahmen die Truppen Schloß Muette und machten 600 Gefangene. 400 Gefangene, worunter Affy, wurden heute Morgen nach Versailles gebracht. „Reuter'S Bureau" meldet aus Versailles, 22. Mai: Mehr als die Hälfte der Versailler Armee ist durch das Thor St. Cloud, Pafsy und Auteuil bis zum Triumphbogen und Trocadero vorge drungen. Auf dem Champs Elhsees wird Geschützfeuer unterhalten. Heute Morgen begannen 15000 bis 20,000 Mann durch die Thore Vangirard und Montrouge in die Stadt zu dringen. Andere Trup pen sollen durch die Thore Auteuil und Muette, welche bereits ge nommen sind, folgen. Wien. 17. Mai. Ueber den Reichthum des österreichischen EleruS in CiSleithanien giebt das von der k. k. statistischen Centtal« commisfion herausgegebene „Statistische Jahrbuch für die österreichische Monarchie für 1869" (Wien 1871) folgende interessante Mittheilungen. Im Jahre 1869 hatten die ciSleithanischen Fonds, Stiftungen und Anstalten für Kirche und CleruS in runder Summe 18 Mill. Gulden östr. Währung Einkünfte, welche in den meisten Kronländern mit verschwindenden Ausnahmen der römisch-katholischen Kirche zufallen. Dagegen haben die römisch-katholischen Klöster in Nieder österreich 1,770,100, in Böhmen 860.000, in Mähren 628 000, in Oberösterreich 509,000, in Tyrol 428 600, in Galizien 307 000, in Steiermark 268,800, in Salzburg 256,500, in Schlesien 252,000 Gulden Einkünfte rc. DaS Aktivvermögen der geistlichen Stiftungen wird auf die ungeheure Summe von 242 Millionen Gulden ver anschlagt, welchem nur 5^ Millionen Passiva entgegenstehen. Für Unterricht, Erziehung und Bildung dagegen, und zwar im weitesten Sinne, beträgt der gesammte Besitz nur 4l Millionen Gulden mit 4,521,792 Gulden Einnahme, und selbst hiervon werden noch klerikale Anstalten: Priester- und Knabenseminare, unterhalten. Im UnterrichtSetat ist das höhere Priesterbildungsinstitut in Wien mit 26,000, daS Priesterseminar in Linz mit 23,600, in Salzburg mit 34,700 und viele andere aufgeführt. Der Friede von Frankfurt. (Schluß aus Nr. 115.) Art. 10. Die deutsche Regierung wird fortfabren, die Kriegs gefangenen zurückkehren zu lassen, indem sie sich mit der französi schen Regierung m Einvernehmen setzt. Die französische R-gierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verabschiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Diejenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt, haben sich hinter die Loire zurück« zuzichen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der französischen Regier ung in Parrs und bis zur Räumung der FortS von Seiten der deutschen Truppen, 80,000 Mann nicht übersteigen soll. Bis zu dreser Räumung kann die sranzösische Regierung keine Truppenzu- sammenzrehung auf dem rechten User der Loire vornehmen, jedoch wird sie die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte gemäß den Bedürfnissen der Ausrechterhaltung der Ord nung und der öffentlichen Ruhe stellen. Nach Maßgabe des Fort- schritteS der Räumung werden sich die Commandanten der Trup pen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen. Zwanzigtausend Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Organisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Colonie zur Verwendung zu kommen. Art. 11. Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben find, werden die französische und die deutsche Regierung zur Grundlage ihrer Hand lSbeziehungen den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation nehmen. In dieser Regel find einbegriffen die Eingangs« und AuSgangSrechte, der durchgehende Verkehr, die Zollformalitäten die Zulassung und Be handlung der Unterthanen beider Nationen und der Vertreter derselben. Es find jedoch ausgenommen von obiger Regel die Begünstigungen, welche eine der vertragschließenden Parteien durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat, als den folgenden: England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Oesterreich, Rußland. Die Schifffahrtsver träge und die auf den internationalen Eisenbahnverkehr bezügliche Uekereinkunft in ihren Beziehungen auf die Verzollung , sowie die Convention für die wechselseitige Garantirung deS EigenthumS an geistigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesetzt werden. Indessen behält fick die französische Regierung das Recht vor, von den deutschen Schiffen und deren Ladung Tonnen- und Flaggengebühren zu erheben, unter der Bedingung, daß diese Ge bühren die von den Schiffen und Ladungen der vorerwähnten Na tionen nicht übersteigen. Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben im vollen Ge nüsse aller Rechte, welche sie in Frankreich erworben haben. Die jenigen Deutschen, welche die von den französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzu schlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können infolge dessen auf französischem Gebiete ihren Wohnsitz nehmen. Die durch die französischen Gesetze bedungene Frist zur Erlangung der Naturalisation wird als durch den Kriegszustand nicht unter brochen betrachtet für die Personen, welche von der vorerwähnten Erlaubniß, nach Frankreich zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratificationen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer Vertreibung und ihrer Rückkehr auf franzö sischen Boden soll angesehen werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen. Obige Bedingungen sind in voller Ge genseitigkeit auf die in Deutschland wohnenden oder zu wohnen wünschenden französischen Unterthanen anwendbar. Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März 1871 verurtheilt waren, sollen als endgiltig verurtheilt angesehen werden. Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht verurtheilt waren, sollen mit der Ladung, so weit sie noch besteht, zurückerstattet werden. Wenn die Rückerstattung der Fahr zeuge und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr Werth, nach dem Verkaufspreise angesetzt, ihren Eigenthümern vergütet werden. Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Parteien wird auf ihrem Gebiete die zur Canalisirung der Mosel unter nommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Interessen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen auseinander gesetzt werden. Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, auf die gegenseitigen Unterthanen die Maßnahmen auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Staatsange hörigen für nützlich erachten würden, die in Folge der Kriegsereig nisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, zu richtiger Zeit für die Wahrnehmung oder Aufrechthaltung ihrer Rechte einzutreten. Art. 16. Die französische und die deutsche Regierung ver pflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdig ten Soldaten zu respectiren und unterhalten zu lassen. Art. 17. Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, über welche eine Verständigung erzielt werden muß infolge dieses Ver trages und des Präliminarvertrages, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden. Art. 18. Die Ratificationen deS gegenwärtigen Vertrages durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der voll ziehenden Gewalt der französischen Republik einerseits und durch Se. Majestät den Kaiser von Deutschland andererseits werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder womöglich früher ausgetauscht werden. Zur Beglaubigung dieses haben die beiderseitigen Bevollmäch tigten ihre Unterschriften und ihr Siegel beigefügt. Frankfurt a. M., deu 10. Mat 1871. (L,. 8 ) gez. Jules Favre. - (1^. 8.) gez. v. Bismarck. (Q. 8.) gez. Pouher-Quertier. (T.. 8.) gez. v. Arnim. (T>. 8.) gez. C. de Goulard. Zusatzartikel. Art. 1, tz. 1. Von jetzt bis zu dem für den Austausch der Ratificationen deS gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Zeitpunkte wird die französische Regierung von ihrem Rechte des Rückkaufes der Ostbahn-Gesellschast gegebenen Concesfion Gebrauch machen. Die deutsche Regierung wird in alle Rechte treten, welche die fran zösische Regierung durch den Rückkauf der Concesfionen erworben haben wird, so weit eS die in den abgetretenen Gebieten gelegenen Eisenbahnen, vollendete oder im Bau begriffene, betrifft. 8- 2. In diese Concesfion find einbegriffen : 1. Alle der be sagten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, waS auch ihre Bestim«