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v. Hs. mer. od«r. »ge gut- I. 81 « beim rzlichik im gen ihl- tücki- seiner r ihm echten und un- ung -en« er- «tag taii« »mt- kten, öne- gingen 2 Thlr., Kinder» 6 Ngr., 'genannt ». d. uann IreDerger Anzeiger und Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter und der Stadträthe zu Freiberg u. Brand. ^2 41. Erscheint jeden Wochentag Ab. 6 U. für den and. Tag. Inserate werden bis V. ll U. für nächste Nr. angen. Sonnabend, den 18. Februar Preis vierteljährl. 20 Ngr. Inserat« werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 8 Pf. berechnet. 1871. -ft Freiberg, den 17. Februar. Ein Volk bedarf zu seinem Bestehen als Staat nichts dringen der, als ein gemeinsames Recht, welches für alle Theile in gleicher Weise die Gesammtheit der Lebensverhältnisse ordnet und regelt. Ein gemeinsamer RechtSzustand ist das beste und dauerndste Binde mittel für die Existenz einer Nation Die Richtigkeit dieser Be hauptung ergicbt sich auS einer Parallele zwischen Frankreich und Deutschland. Beide Länder ließen im Mittelalter die provinziellen Unter- schiede in allen Beziehungen, namentlich aber im Recht, scharf her- vortreten. Dort fühlte sich der Bretagner dem Provencalen gegen über eben so fremd, als hier der Mecklenburger dem Schwaben. Wie bei uns sich das Niederdeutsche vom Hochdeutschen schied, so dort die ü'Or von der ino^ue ä'Oe. In Frankreich war sogar ursprünglich bas nationale Element des Nordens zu dem deS Südens in schrofferem Gegensatz, als bei uns daS norddeutsche zum süddeutschen. Die Bedingungen für die Entwickelung der Sprach- und RechtSzustände nach entgegengesetzten Richtungen waren dort wie hier vorhanden. Fragen wir nun, wie diese Entwickelung vor sich ging, so ant wortet uns die Geschichte: in Frankreich seit Jahrhunderten völlige Einigung und Verschmelzung der anfänglich auseinander gehenden Rechtsanschauungen, in Deutschland völlige Trennung zu gesonder ten Stammesrechten und particulären Rechtsbildungen. Frankreich besaß dem Wesen nach seit lange ein nationales französisches Recht, ehe eS im Anfang dieses Jahrhunderts im Code Napoleon eine Sammlung seines geltenden Rechtes zu einem Gesetzbuch erlangte. Hierin liegt eine der wichtigsten Quellen seines Emporblühens zu einem Staate, welcher politisch wie materiell die bedeutendste Krast- fülle auszuweisen hatte; denn der Landmann wußte sehr wohl, daß eine Verpfändung oder Veräußerung des Grund und Bodens in der Picardie nach ganz gleichen Normen vor sich ging, wie in Gas cogne. Der Kaufmann in Lille konnte eine Forderung in Mar seille nach eben denselben Gesetzesvorschriften einklagen, wie bei sich zu Hause. Dadurch gewannen alle Verhältnisse eine nicht hoch ge nug anzuschlagende Sicherheit; denn Jeder wußte, daß überall mit gleichem Maaß gemessen und nach gleichem Recht geurtheilt werde. Wie stand es damit in Deutschland und wie ist eS noch heute? Statt, daß sich die StammeSverschiedenheiten ausglichen, erweiter ten sich dieselben in Bezug auf das Recht zu einer unüberbrückbaren Kluft. Nicht Nord und Süd, nicht verschiedene deutsche Staaten allein, sondern sogar innerhalb einzelner Provinzen, innerhalb ein zelner Bezirke entwickelten sich die verschiedenartigsten Rechtsnormen über ein und denselben Gegenstand. Da besaßen nicht nur Preu ßen, Bayern, Sachsen, Württemberg rc. ihre verschiedenen Gesetz bücher, nein, jede Landschaft hatte ihre besonderen Rechtsbestimmun gen, namentlich in Bezug auf das Erbrecht und daS Recht an Grundstücken. Dieser Zustand wurde im Lauf der Zeiten ein so verwickelter, unentwirrbarer Knäuel, daß sich selbst die Juristen nicht mehr zurechtfanden. Ist eS nicht geradezu lächerlich, wenn beispielsweise noch jetzt in Preußen fünf bis sechs MHietzene Erbrechte bestehen? Weiß heut der Nichtjurist, welches Recht er durch eine Hypothek in Baiern zu erwarten hat? Denn dort ist die Rechtsmaterie anders behandelt als bei uns. Kurz die Nachtheile, welche die Zerrissenheit de» deutschen Rechtsgebiets aufweist, sind so in die Augen springend, daß nicht viel Nachdenken dazu gehört, für ihre Beseitigung zu sprechen. Auf gewissen Gebieten haben wir unS bereits aus dieser Misere herausgearbeitet, denn wir besitzen für ganz Deutschland und Deutsch- Oesterreich ein gemeinsames Handels- und Wechselrecht; ebenso für den größten Theil Deutschlands — in wenig Wochen hoffentlich für das ganze deutsche Reich — ein einheitliches Strafrecht. Fragen wir nun den Kaufmann, er wird sicher nicht hoch genug die Einheit deS Handelsrechtes zu preisen wissen. WaS aber in Rücksicht auf daS Handelsrecht geleistet werden konnte, daS muß auch hinsichtlich des gesammten übrigen bürgerlichen Rechtes zu Wege gebracht werden können. Man entgegne uns nicht: die Schwierigkeiten eine» solchen Unternehmens seien zu groß; die berechtigten Eigenthümlich- leiten müßten geschont werden und wie dergleichen schöne Redens arten weiter heißen. Wir fragen jeden vernünftigen Menschen, wo liegt hier irgend eine „berechtigte Eigenthümlichkeit", daß beispiels weise in einem Lande der Käufer die Gefahr der gekauften Sache vom Momente deS Vertragsschlusses an, im anderen Lande aber erst nach erfolgter Uebergabe trägt? Oder daß ein bäuerliche» Grundstück in einigen Gegenden auf den erstgebornen, in anderen auf den jüngstgeborenen Sohn übergeht? Wir könnten diese Bei spiele ins Unendliche vermehren, wollen uns aber noch auf eins be schränken. Bis in die allerneueste Zeit hinein war bekanntlich der Termin der Mündigkeit ein ganz verschiedener, theils das 25., 24. und 21. Lebensjahr. Reift etwa die Sonne den Verstand in dem einen Lande besser, als im andern? Glücklicherweise ist diese Ab normität durch den norddeutschen Bund beseitigt worden, wie der selbe überhaupt eine segensreiche Thätigkeit auf gesetzgeberischem Felde entfaltete. Allein es waren nur einzelne, der Abhilfe am meisten bedürf tige Gegenstände, welche dnrch ihn umgeformt wurden, da» bürger liche Recht im Großen und Ganzen blieb vorläufig ausgeschlossen, obgleich einzelne Abgeordnete sich vergebliche Mühe gaben, auch hier bessernd einzugreifen. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, wo im Reichstage die liberalen Parteien dahin streben müssen, die Bundes gesetzgebung auf das gesammte Recht zu erstrecken, damit wie im Kriege ein Schwert, so im Frieden ein deutsches Gesetzbuch zum Segen Deutschlands walte! Tagesgeschichte. Berlin, 15. Februar. Es verlautet aus meistens gut unter richteten Kreisen, daß zur Zeit der bevorstehenden ersten Session des deutschen Reichstages in Berlin eine Zusammenkunft der deutschen Souveräne stattfinden werde. Förmliche Einladungen zu derselben find aber noch nicht ergangen, weil die noch offene Kriegs frage bis jetzt nicht absehen läßt, wann der Kaiser und Köniz wieder dauernd in seiner Hauptstadt werde residiren können. Mau spricht indessen die Vermuthung aus, daß etwa in der ersten Halste deS Monats Mai die Bereinigung der Souveräne hier er folgen werde. — Die Rückkehr de- Kaisers von Versailles nach Berlin wird hier mit einer großartigen Mr begangen werde«,