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SltMbnrgrr Tagebiat! Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.40 Mr», monatlich 8« PW- Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 15 Pfg-, von auswärts 20 Pfg., ReNamezeilenpreis 30 Pfg-. die zweigespaltene Zeile im amtlichen Teile 40 Pfg. Nachlaß nach festem Tarif. und Val-enburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Herrn Hein rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. p-msprilde» fr». — porrrckliessk««!, f?». S. Amtsblatt für das KönigLiäre Amtsgerlckt und den Stadtrst zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Stande-amtSbezirke Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungcn, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Obenvinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Rr. 150. Sonntag, ve« 3V. Jimi ISI8 Witterungsbericht, ausgenommen am 29. Zum, Mittag 1 Uhr. Thermometerftaud -ft 19,»" L. (Morgens 8 Uhr -s- 15° L. Tiefste Nachttemperatur ft- 9,»° L) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 47°/«. Taupunkt -4- 8,»°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 1.» mm. Daher Witterungsaussichten für den 30. Juni: Halbheiteres Wetter. Nachstehende Verordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die Bersor- gung der Heeres- nnd Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivil gefangenen mit Schuhwaren vom 20. Juni 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. Juni 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kricgs- und Zivilgefangenen mit Schuhwaren. Auf Grund der Bnndcsratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstclle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs Gesetzblatt Seite 100) wird folgendes ungeordnet: I Heeresangehörige. 8 1- Die Versorgung aller Angehörigen des deutschen Heeres sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten und sich aus eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Schuhwaren erfolgt grundsätzlich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere nnd die sonstigen sich selbst mit Bekleidung versor genden Hecrcsangchörigcn werden durch die Heeresverwaltung mittels Militärklcider- kartc versorgt. 8 2. Die Gewerbetreibenden dürfen an Inhaber der Militärklciderkarte Schuhwaren nur dann abgcbcn, wenn ihnen das fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigcn selbst zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmsweise (8 3) können sich bestimmte Heercsangchörige an die bürgerlichen Ausfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden; an diese dürfen Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuhbedarfs schein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder selbst zur Verfügung stellen. 8 3. Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehörige nur dann ausgesertigt werden, wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten nachgewiesen wird, daß der Heeres- angchörige 1- demnächst aus dem Militärdienste endgültig ansscheidet oder 2. zur Ausübung eines bürgerlichen Berufes beurlaubt ist und diesen Beruf in Militärschuhwcrk nicht ausüben kann oder 3. zu den militärisch nicht eingekleideten Mannschaften gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform beigclcgt ist. Aus dem Anerkenntnis muß hervvrgehen, welcher der in Abs. I Ziffer 1—4 gekenn zeichneten Fälle vvrliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Ort (falls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift nnd Dienstgrad des Dis- ziplinarvvrgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde, 3. gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (Z 5 Abs. I). Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle einzu- reichcn und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. 8 4. Die Ausfertigung von Schnhbcdarfsscheinen für mehrere Heeresangehörige zugleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 8 5. Die Schuhbedarfsscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des Heercsan- gehörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefertigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn besondere auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmefällc vorliegen, so werden die Schuh bedarfsscheine von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstclle ausgefertigt. Die ausfertigende Behörde hat im ersten Falle der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts Mittei lung von der Ansfertigung des Schuhbedarssscheins zu machen. Bei Heeresangehörigcn, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familienwohnvrt im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungsbchörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitgeteilten Ausfertigung des Schuhbedarfsschcine der zuständigen Ausfertigungsbchörde des Fansilien- wvhnorts Mitteilung zu machen. 8 6. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen Ausfertigungsstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhversorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine auf der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzteu etwa bezeichnete Stückzahl oder Menge nicht gebunden. Es findet also § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhvcrsorgung von, 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine Anwendung. II. Marineangehörige. 8 7. Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehöri gen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten, erfolgt durch die bürgerlichen Ausfertigungsstellen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 8. Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuhwaren nur auf Grund eines von der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstclle ausgesertigten Schuhbedarfsscheins adgeben. 8 s. Lchuhbedarfsscheine sind auszusertigen für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Beamte der Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier- und Beamtenstellvertrerer und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbekleidung selbst zu sorgen haben. Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, deß dem Marineangehörigen von dem Disziplinarvorgesetzten eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks, 3. Ort der Ausstellung, 4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. Tie bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als notwendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 8 10. Tic Schuhbcdarssscheine können sowohl von der für den persönlichen Wohnort zu ständigen bürgerlichen Aussertigungsstelle ausgefertigt werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marineange hörige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutsche Reiche oder ein inländischer Liegehafen des Schiffes nicht vorhanden ist, oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten als dringend anerkannte Ausnahmefälle vor- liegcn, so werden die Schuhbedarfsschcine von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstelle aus gefertigt. Wegen der Verständigung der Ausfertigungsbehörden des Familienwohnorts und des derzeitigen persönlichen Wohnorts finden die Bestimmungen des 8 6 Abs. U entsprechende Anwendung. III. Kriegsgefangene. 8 11- Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feind licher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuh bedarfsscheine nicht ausgesertigt werden. Antragsteller find an die zuständigen Ersatz truppenteile oder Stammarineteile zu verweisen. 8 12- Für die in Deutschland untergebrachtcn Kriegs- und Zivilgefangenen feindlicher Länder (auch für Offiziere und Beamte im Offiziersrange) dürfen Schuhbedarfsscheine nicht aus- gcfertigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen. Die Antrag steller sind an das zuständige Gefangenenlager zu verweisen. Das gilt auch für die Kriegs- und Zivilgefangenen solcher Länder, mit denen der Frieden geschlossen ist. 8 13- Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, die zu den sogenannten „Deutsch- Russen" gehören, können Schuhbedarfsschcine von jeder Ausfertigungsstelle ausgefertigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stamm- lagcrs bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie „für einen einzelnen untergebrachtxn deutsch-russischen Kriegsgefangenen" gilt. 8 14. Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demnach nicht mehr der Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Vorschriften für die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln. 8 15. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. 8 16. Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsftelle und der Reichsstelle für Schuh versorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine mit Schuh waren treten hiermit außer Kraft. Anmerkung: Nach 8 5 der Bundcsratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15,000 Mk. oder mit einer dieser Strafen be straft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schuhwaren zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 20. Juni 1918. Reichöstcllc für Lchuhversorgung. Wallerstein. vr Gümbel. Kirschen gegen grüne Lebensmittelkarte Marke V weiter auf Nr. 21—673, »ein halbes Pfund