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Schönburger Tageblatt scheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und «ad Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För- A"agen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 » ster; in CaNenberg bei Herrn Stmmpfwirker Friedr. Uk des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.40 WUM I M I . ^UW Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Herrn Hein- monatlich 80 Pfg. Einzelne Nummer 10 Psg. D D H I -1 rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; Astratenprcis 1 Zeile 15 Pfg., von auswärts 20 Pfg., WlLlI IkpL S» zu DU I »U« I 'n Wallenburg bei Herrn Linus Friedemann und in ^Uamezcilcnpreis 30 Psg.. die zweigespaltene Zeile im v Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. .ZU "»Uchen Teile 40 Psg.' Nachlaß nach festem Tarif. pe». ,. ^psf.r-i,li«rsf-» str., simlsblatt für das KömglLäre ^mtsgerickt und den Stadtrat zu Waldenburg, Zugleich weit verbreitet m den Ortschaften der Standesamlsbezirke Altstadt Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Kiederhain, Langenleuba-Oberbain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 17<i Mittwoch, den 31. Juli ISl8 Witterungsbericht, ausgenommen am 30. Juli, Mittag 1 Uhr. ^hermometerstand -s- 14° L (Morgens 8 Uhr -s- 13° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 13° L) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 62°/«. Taupunkt -i- 7°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,» mm. Daher Witterungsaussichten für den 31. Juli: Wechselnde Bewölkung. Kundenkreis der Fleischer. Ans Grund von 8 12 der Bundesratsbekantmachung über die Errichtung von Preis- ^üsungsftellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird ^stimmt: . Die Kommunalvcrbände werden ermächtigt, nach Gehör der Gewerbekammern und Vertretern des Fleischcrgewerbes den Kundenkreis der Fleischverkaufsstellen unter Arücksichtigung der unveränderlichen Geschäftsunkosten, insbesondere der Miete oder des ^iietwertes der Geschäftsräume so zu begrenzen, daß ein weiteres Durchkommen der be gehenden Fleischereien ermöglicht wird. Unbeschadet der danach zu treffenden Regelung wird vorgeschriebcn, daß Fleischer, i»e einen Kundenkreis von mehr als 1500 und — in den Städten mit über 50,000 Einwohner — von mehr als 1800 vollkartenberechtigten Personen (Kinder zu '/s gerechnet) ^ben, keine neuen Kunden mehr annehmen dürfen. Dresden, den 26. Juli 1918. Ministerium des Innern. Höchstpreise siir heisch mit WWm». Mit Rücksicht auf die weitere Einschränkung der Wochenfleischmenge und die Ein führung fleischloser Wochen erhält § 4 der Bekanntmachung über einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kalbfleisch und Wurst vom 12. Dezember 1917 folgende Fassung: Als Höchstsätze werden festgesetzt: für 1 KZ in Preisstufe Preisstufe 8 Preisstufe c s) Rindfleisch mit cingewachsencn Knochen oder Knochenbeilage 4,70 Mk. 4,50 Mk. 4,20 Mk. b) Kalbfleisch mit eingewachscnen Knochen oder Knochenbeilage 3,80 „ 3,70 „ 3,50 „ c Hackfleisch 5,20 „ 5,- „ 4,80 „ ci) Blutwurst, Leberwurst und 4,50 „ 4,30 4,- „ Brühwurst Mettwurst 5,— „ 4,80 „ 4,60 „ Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie beim Erliegen der Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, gelten die vorstehenden Preise als Höchstpreise im Sinne des Höchftpreisgesetzes. Diese Bekanntmachung tritt am 12. August 1918 in Kraft. Dresden, den 26. Juli 1918. Ministerium des Innern. - Mot, Meise NaMjseli MMhmn. I . Mit Beziehung auf die in der Sächsischen Staatszcitung vom 18. Juli 1918 — Ar. 165 — veröffentlichte Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß die nach 8 4 der Verordnung über die Kartoffelversvrguug vom 18. Juli 1918 (R. G. BI. S. 733 ff.) am 1. August 1918 in Kraft tretende neue Fassung der Verordnung über die Kartoffel- bersorgung (R. G. Bl. S. 737 ff.) in den 88 11 und 18 unter anderem folgende Be- ^immung enthält: § 11. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die ^andeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord- »ungen treffen. 8 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in Z 11 oder den aus Grund von ß 11 erlassenen Bestimmungen zuwidcrhandclt. Neben der Strafe können die Vorräte aus die sich die strafbare Handlung bezieht, Ungezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. II. Einen Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, liegt vor, ">enn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden, gleichgültig ob es sich dabei um frühe, späte oder sonstwelche Kartoffeln handelt. Dresden, den 27. Juli 1918. M i n i st e r i u m des Innern. Beförderung von Vieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- Prüfungsstcllen und die Versorgungsregelung vom 25. Septembers. November 1915 wird "»l Zustimmung des Finanzministeriums folgendes bestimmt: 8 1- Bei der Beförderung von Vieh auf der Straße muß der Treiber oder. Ge schirrführer einen Ausweis über seine Persönlichkeit und den Zweck der Beförderung bei sich fahren. Den Ausweis stellt derjenige aus, in dessen Auftrage die Beförderung stattfindct. 8 2. Die Beförderung von Rindern, Kälbern, Schweinen über 25 lex Lebend gewicht und Schafen mit der Eisenbahn nach einem Orte außerhalb des Kommunal verbandsbezirkes, in dem der Verladeort gelegen ist, sowie die Beförderung von Vieh jeder Art nach einem Orte außerhalb Sachsens darf nur stattfinden, wenn der Versender einen von der zuständigen Stelle abgestempelten Frachtbrief übergibt. 8 3. Zuständig zur Abstempelung der Frachtbriefe ist in allen Fällen der Vorstand des Viehhandelsverbandes, außerdem beim Verkehr innerhalb des Landes s) für Nutz- und Zuchtvieh der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Verladeort gelegen ist, b) für Schlachtvieh die im Kommunalverbandsbezirke des Verladeorts befindliche Schlachtviehverteilungsstelle des Viehhandelsverbandes, sofern ihr Name und Sitz und der Name des vertretungsberechtigten Leiters der örtlich zuständigen Eisenbahnbetriebsdirektion vom Vorstand des Viehhandelsverbandes mitgeteilt worden ist. 8 4. Die Abstempelung der Frachtbriefe geschieht durch Aufkleben eines — bei Nutzvieh roten, bei Schlachtvieh grünen — Zettels nach vorgeschriebenem Muster, der mü der Unterschrift der mit der Abstempelung beauftragten Persönlichkeit und dem Stempel der abstempelnden Stelle dergestalt zu versehen ist, daß er zum Teil den Zettel, zum Teil den Frachtbries bedeckt. Die Ausklebezettel sind fortlaufend zu numerieren. 8 5. Nachträgliche Verfügungen des Versenders, sowie Empfängeranweifungen sind statthast mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Frachtbrief abgestempelt hat. 8 6. Wer der Vorschrift in 8, 1 zuwider Vieh befördert oder befördern läßt, wird mü Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1918 in Kraft. Dresden, den 27. Juli 1918. Ministerium des Innern. Die Abgabe des Kunsthonigs und der Marmelade anstelle von Ein machezucker erfolgt am Mittwoch und Donnerstag in dieser Woche gegen Rückgabe der Bezugskarten. Kunsthonig bei Fa. Eugen Wilhelm und Fa. Opitz Nächst, Marmelade bei Kaufmann Roth. Waldenburg, den 29. Juli 1918. Der Stadtrat. Postscheckkonto Nr. 11,413. — Gemcindegirokonto Nr. 8. — Fernruf Nr. 16. Städtische Sparkaste Waldenburg — im Rathause am Markt — unter Garantie der Stadtgcmcinde Waldenburg 3'ß °ß »» täglicher Verzinsung. Geschäftszeit: Vormittags 8—12 Uhr Nachmittags 2—5 Uhr Sonnabends: Vormittags 8 bis Nachmittags 3 Uhr. K.-L.-Nr. 1132 s. Getr. Mehre «lese«! Bei der Nachlese gesammelte Aehren (Bekanntmachung vom 17. Juli dieses Jahres) sind an die Besitzer oder an die Ortsbehörden abzuliefern. Als Entschädigung wird gezahlt für das Pfund: bei Aehren bis zu 15 Pfg., „ Körnern „ „ 20 „ Glauchau, den 28. Juli 1918. Königliche Amtshauptmannschast. , Ab heute Dienstag Nachmittag Verkauf von Bratwurst (Pfund 4 Mk. 40 Pf.), 150 Gramm pro Kopf auf blauen L.-M.-K.-Abschnitt lVi in allen Fleischereigeschäften. Altstadt Waldenburg, den 30. Juli 1918. Der Gemeindevorstand. Die Marnefront zurückgebogen. Zwischen Lurcq und Ardre wurden feindliche Angriffe > die Engländer vergebliche Teilangriffe. ! Unsere Uboote haben weitere 36,000 Tonne« *bgewiesen. An unseren neuen Linien bei Fere-en-Tardenois schei- Schiffsraum versenkt. Nördlich der Lys, Scarpc und Somme unternahmen j terten schwere feindliche Angriffe. I vr. Helfferich traf am Sonntag in Moskau ei«.