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Anzeiger, Inseratrn-Det-latt zum E l - e - l a t t. Amtsblatt für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe z« Riesa und Strehla. 33. «-»»««, »«« »» ««««st 1838 Kirchennachrichten von Riesa. Am 9. Sonntag« nach Trinitatis predigt in der Kirche zu Riesa: Bormittag» 8 Uhr: Herr Pastor ia. Richter über Ap. Gesch. 8. 26—38. Lei diesem Gottesdienste ist öffentliche Kommunion und vorher. 7»/, Uhr Bricht«. Getaufte vom 12. bi» 18. August: Gustav Richard, Alexander Hermann Bogel'«, Arbeiter» im Grast. Mnfiedelschen Eisenwerk und Ein», in R., S. — Anna Auguste, Friedrich Wilhelm Klippbahn'- Arbeiter» an der 8eipz.«Dre»dner Eisenbahn u. HanSbes. in Poppitz, T. — Hulda Melitta, Mkr. Friedrich Wilhelm Thoma»'», Kupfer schmiede» u. ans. B. in R., T. — Ernst Ferdinand, Ernst Ferdinand Grellmann'», Buchdruckerei« und HauSbes. in R., S. — Beerdigte: Friedrich Gustav, Friedrich Gottlob Bormann'», GutSbes. in R., S., 1 M. 8 T. alt. — Bäckerwaarentaxe. 1 Neugroschen «Brod muß wiegen 1 Psd. 4 Lth. 3 Quent. 3 » - - - 5 - 22 « 5 - 6 Pfennige Semmel - - « — - 9 - 2 - 3 - Weißdrod « « — -6,7» Der Stadrath zu Riesa, am 19. August 1859. Steger, Bürgermeister. Bekanntmachung. In Folge Gesuch» de» unterzeichneten Stadtraths will die KSnigl. Oberpostdirection ausnahms weise gestatten, daß die Riesa-Lommatzscher Fahrpost von jetzt an vor der in der Stadt Riesa unterhal ten werdenden Postannahmestelle anhalte, um Reisende daselbst aufzunehmen, welche stch zu der gedach ten Post bei der Postanstalt am Bahnhofe haben einschreiben lassen, sowie um die von Lommatzsch kom menden Reisenden abzusetzen, deren Reiseziel die Stadt Riesa ist. Da» Einschreiben der Passagiere und die Uebergabe und Empfangnahme de» Reisegepäck» soll in« deß, wie zeither, nur am Postamte beim Bahnhöfe erfolgen dürfen. Der Stadtrath zu Riesa, den 11. August 1859. Sieger, Bürgerinstr. Bekanntmachung. Da bei dem Au»- und Einschiffen der Maaren und der Niederlegung derselben aus den hiestgen Niederlagsplätzen an der Elbe neuerdings viele Unordnungen und Hinterziehungen der Gebühren statt gefunden haben, so werden die bestehenden und zeither befolgten betreffenden Bestimmungen zur Beobach tung andurch ernstlich eingeschärft und wird insbesondere auf Fügende» aufmerksam gemacht: 1) Wer die Gebühr für Niederlegung der Maaren aus den Riederlagsplötzen oder für den Ueber- gang über dieselben bei der Ein« oder Ausschiffung hinterzieht, ist mit dem vierfachen Betrage der zu entrichten gewesenen Gebühr zu bestrafen, welche Strafe zur Stadtrasse rinzuziehey ist., 2) Dor dem Ein« und Ausschiffeu der Maaren und vor dem Ablagern derselben aufdeA Riederlagsplätzen ist unserem NiederlagScontroleur, Herrn Hafenmeister Förster allhier, Meldung zu machen, damit vor der Ein- und Ausschiffung die Maaren durchgesehen und die Gebühren nach dem Tarife festgestellt werden können, und e» darf di« AuS« und Einschiffung nicht eher beginnen, al» bi» der NiederlagScontroleur hierzu Erlaubnis gegeben hat. , . 3) Di» Ablagerung der Maaren aiff den RkdrrlagSplätzen hak nur an den Stellen zu erfolgen,