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GrchknhMer MrhMMWOÄNWM ^mibökait ^ür äie ^önig^en unä ^ääü^lm ^e^öräen zu ^ro^en^mn. Erschtintn: Dirnitag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljähriges Abonnement: am Schalter l M., durch den Boten ins HauS l M. 25 Pf., durch die Post 1 M. 25 Pf», durch die Post frei in« Hau« l M. 5V Pf. H Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bi- früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn die« der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post- Nachnahme erhoben. o Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasnick L Starke) in Großenhain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starke. Nr. 23 Dienstag, den 22. Februar 1887. Jahrgang. Werbot.*) Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von § 1 l des Neichs- gesetzeS gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemckratie vom 21. October 1878 die Druckschrift „Reichstagswähler des 7. sächsischen Wahlkreises", beginnend mit den Worten: „Plötzlich und Vielen unerwartet ist der deutsche Reichstag am 14. Januar aufgelöst worden"; und unterzeichnet: „Das socialdemokratische Wahl-Eomitö"; Verleger Julius Zschiersche genannt Gerhardt in Großenhain. Druck von I. Wal- ther'S Buchdruckerei in Burgstädts verboten. Dresden, den 19. Februar 1887. Königlich Sächsische Kreishauptmannschast. von Koppeufels. Bereits am Sonnabend Abend durch Extrablatt veröffentlicht. D. Rcd. RoMursverjahren. Ueber das Vermögen des Cigarrenfabrikanten Leberecht Floreus Schlicke in Großen hain wird heute am 19. Februar 1887 Nachmittags 4 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Agent und Commissionär Wilhelm Bernhard Bräuer in Großenhain wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 21. März 1887 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintrctenden Falles über die in § 120 der Konkurs ordnung bezeichneten Gegenstände auf den 16. März 1887 Vormittags 10 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 6. April 1887 Vormittags 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 12. März 1887 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zn Großenhain. Scheuffler. Veröffentlicht: Heinrich, Gerichtsschreiber. Bekanntmachung. Den Hausbesitzer Johann Christoph Muschter in Ortrand hat das Königliche Schöffen gericht Großenhain in der Sitzung vom 9. Februar 1887 wegen Beleidigung des Gendarm Mühlner in Schönfeld auf Grund der ZZ 185 und 196 des Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von zehn Maik sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurtheitt, auch ist gemäß -00 desselben Gesetzes der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain die Gefugniß zugesprochen worden, den verfügenden Theil dieses Urtheils binnen zwei Wochen nach Urlheilsrechtskraft einmal im Großenhainer Anzeige- und Unterhaltungsblatt bekannt zu machen, was auf Antrag der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain nach Rechtskraft des gedachten Urtheils hiermit bekannt gemacht wird. Großenhain, am 19. Februar 1887. Königliches Amtsgericht daselbst. Steche, AN. Bekanntmachung, den Jahrmarkt betreffend. Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden folgende Bestimmungen zur gehörigen Nach achtung bekannt gemacht: 1) Der Jahrmarkt beginnt Dounerstag, de» 21. Februar n. v., früh und endet Freitag, den 23. Februar a. c., Abends. Außerhalb dieser Zeit ist der Einzelverkauf, sowie das Auslegen der 'Waaren verboten und nur der Großhandel am Mittwoch, den 2S. Februar u. c., von Mittags 12 Uhr au nachgelassen. 2) Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen des Marktausschusses, beziehentlich des Marktmcisters uachzugehen. 3) Die tarifmäßigen Stättegelder werden in den Verkaufsständen durch den Marktausschuß eingeholt werden. 4) Behufs der Controls ist an sämmtlichcn Marktbuden, und zwar auf der rechten Seite von der Stellung des Verkäufers aus gerechnet, die Längengröße der Bude, im Metermaße ausgedrückt. in deutlich erkenn - und unverwischbarer Weise, am Besten mit Oelfarbe oder auf angeschlagenen Täfelchen anzugeben. sprechender Hast bestraft. Großenhain, am 21. Februar 1887. Der Stadtrath. Herrwan«. Bei Bruchtbeilmetern sind die Größen unter und bis mit 50 Centimetern für 0,s Meter und von 51 bis 99 Centimeter für volle Meter zu rechnen. . .. 5) Diejenigen Marktfieranten, welche nicht nn Besitze geloster Stellen find, dürfen nur die von dem Marktmeister ihnen angewiesenen Plätze besetzen und haben bei der Anweisung eine Gebühr von 25 Pf. für jede gewöhnliche Verkaufsbude und bis zu 1 M. für größere Schaubuden, Schankzelte und dergleichen zu ent richten Die eigenmächtige Einnahme nicht angewiesener Plätze wird verboten. Zuwiderhandelnde haben die Plätze wieder zu räumen und im Weigerungsfälle zu gewärtigen, daß die Waaren und Vorrichtungen auf ihre Gefabr und Kosten werden entfernt werden. 6) Der Spirituosen- und Weinschank auf den für den Marktverkehr bestimmten Straßen und Plätzen darf nur in geschlossenen Schankzelten und nur von solchen hiesigen Einwohnern, welche zum Schankbetriebe mit obrigkeitlicher Erlaubniß versehen sind, ausgeübl werden; der Spirituosen- und Weinschank in offenen Verkaufsständen und gewöhnlichen Marktbuden und die Ausübung desselben durch Fremde bleibt schlechter- dings u^tersagt^^^ Ausrufen und Anpreisen von Waaren, wie solches nicht selten unter Verletzung von Sittlichkeit und Anstand stattzufinden pflegt, wird strengstens verboten und zieht im Zuwiderhandlungs- falle neben der Bestrafung die Entziehung des Verkaussstandes nach sich. 8) An jedem Markttage sind Caroussels, Schieß- und Schaubuden, sowie Schankzclte 1« VI»r, Verkaufsstände und Buden aller Art dagegen spätestens Abends 11 Uhr zu schlichen. 9) In allen Buden und Zelten dürfen des Abends offne Lichter nicht gebrannt, sondern nur Lampen mit gut schließenden Glascylindern oder Laternen in Anwendung gebracht werden. 10) Das Abladen und Beladen der die Marktgütcr führenden Wagen ist lediglich in der Turnstraße, Schloßgasse und Frauengasse gestattet. Fukrwerksbcsitzer, welche für ihr Geschirre ein Privatunter- kommen nicht haben, können letztere, jedoch außerhalb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, aus dem Radeburger Platze aufstellen. 11) Die Bestimmungen in 8 13 der Marktordnung, nach welchen die Buden 4 Tage vor Beginn des Jahrmarktes aufgebaut werden können, jedoch binnen 2 Tagen nach beendetem Markte vollständig wieder beseitigt werden müssen, sind genau zu beobachten. 12) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit nicht nach reichs- oder landesgesetz lichen Bestimmungen eine höhere Strafe einzutreten hat, gemäß 8 34 der hiesigen Marktordnung, der 88 l47,i und 149,s der Gewerbeordnung resp. 88 300,rr und 366,ro des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geld oder ent Bekanntmachung. Die den 1. Februar u. c. fälligen auf den 1. Termin 1887 sind nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis zirrn 26. Jebrircrv 1887 an dis Stadthauptkasse zu bezahlen. Großenhain, am 31. Januar 1887. Dtl Slaötialß. Herrmann. Bekanntmachung. Von dem diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen ist das 1. und 2. Stück erschienen. Dieselben liegen, gesetzlicher Bestimmung gemäß, 14 Tage in der Rathökanzlei zu Jedermanns Einsicht aus und enthalten: Nr. 1. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrags der für die Natural-Verpflegung der Truppen im Jahre 1887 zu gewährenden Vergütung betreffend: vom 29. December 1886, Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; vom 4. Januar 1887, Nr. 3. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einen: außerordentlichen Landtage betreffend; vom 14. Februar 1887 und Nr. 4. Bekanntmachung, eure Anleihe der evangelischen Schulgemeinde zu Bautzen be treffend: vom 7. Februar 1887. Großenhain, am 18. Februar 1887. Dxr Stadtrath. Herrmann. Bekanntmachung. Am 13. dieses Monats ist am Annahmeschalter des hiesigen Kaiserlichen Postamtes ein Geldtäschchen mit Inhalt aufgefunden worden, welches der sich legitimirende rechtmäßige Eigenthümer gegen Erstattung der JvfertionSkosten in der Rathskanzlei zurückerhält. Großenhain, am 18. Februar 1887. Dxx Stadtrath. Herrmann. Im amtsgerichtlichen Auctionslocale, hier, kommen Mittwoch, den 2. März L887, Vormittags 10 llhr 1 Rippenschneidemaschine, 3 Cigarrenfcrmen-Pressen, Cigarren, Tabak, 1 Ladeneinrichtung, 1 Tafelwaage mit Gewichten, Wickelformen und andere Gegenstände gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Verzeichnis; der zu versteigernden Gegenstänge hängt an der Gerichtstafel aus. Großenhain, am 19. Februar 1887. Mr Gerichts-Vollzieher. Höpfner. politische Wrltschau. Die letzte Zeit vor einer ernsten Entscheidung hat immer etwas tief Erregendes. Die allgemein verbreitete Ueber- zeugung, daß es sich bei der am 21. d. M. stattfindendcn Wahl zum deutschen Reichstage um eine entscheidende Wendung in der Geschichte des neuen deutschen Kaiserreichs handelt, ist wohl geeignet, jeden Vaterlandsfreund die Wichtigkeit des Augenblickes tief empfinden zu lassen. Im ganzen Reiche gingen denn auch in letzter Zeit die Wogen der Wahlbewegung ungewöhnlich hoch und es wird auch nach der Wahl noch einige Zeit währen, bis die Fluthen des politischen Lebens sich wieder glätten. Der Gedanke, daß die Mehrheit des letzten Reichstages dem Plane einer durch die Verhältnisse nur zu gerechtfertigten Vermehrung der Wehr kraft des Reiches Hindernisse bereitete, trotz der ernstesten Warnungen vor äußeren Gefahren, mußte zahlreiche Ge- müther ungewöhnlich erregen. Diese Gcmülher wurden da durch nicht ruhiger gestimmt, daß die Siptennals-Gegner die Gefahren von außen höhnisch ableugneten, dafür aber die Wählermaffen mit der angeblichen Bedrohung des allgemeinen Wahlrechtes und dem Hinweis auf neue Monopol-Projekte durch innere Gefahren zu schrecken und für ihre Zwecke em pfänglich zu machen versuchten. Mit besonderer Spannung sah man in dem Centrum, der stärksten oppositionellen Partei im letzten Reichstage, eine tiefe Gährung dadurch entstehen, daß der besonders von Windthorst beeinflußte Theil dieser Fraction, trctz der schärfsten Abmahnungen des Papstes, an dem Bündniß mit den Demokraten fefthielt, während ein anderer meist der hohen Geistlichkeit und dem staatStreuerr Adel angehöriger Theil dieser Fraction sich rückhaltslos sür das von dem Äatican aus im Interesse des Weltfriedens warm empfohlene Septennat auszusprechen begann. Die Aufforderung zahlreicher Mitglieder des katholischen Adels der Nheinprovinz an ihre Glaubensgenossen zur Lossagung vom Eentrum und Bildung einer „katholischen conservativen Partei" machte einen liefen Eindruck. Man braucht daraus noch nicht auf den nahen Untergang des Centrums zu schließen, wird aber kaum fehl gehen, wenn man darin eines von mancherlei Anzeichen sieht, welche auf eine tiefgehende Er schütterung der Autorität dcr Centrumsführer in der katholischen Bevölkentng hindeuten. Die Letztere sicht durch das Ent gegenkommen der preußischen Regierung aus kirchenpolitischem Gebiete ihre hochgespannten Erwartungen in freundlichster Weise erfüllt. Die dem preußischen Herrenhause zugedachte