ten; dieselben sind jedoch thunlichst nahe bei ein ander zu situiren. Die Dienstwohnung des Bahnamtsvorstan des besteht höchstens aus drei Zimmern, drei Kammern, Küche und Speisekammer, die des Güterverwalters, falls derselbe Dienst wohnung erhält, aus zwei Zimmern, drei Kammern, Küche und Speisekammer; die Dienstwohnung des Billeteurs aus zwei Zimmern, zwei Kammern und Küche. 8 13. Die zu gewährenden Räumlichkeiten von Dienst wohnungen für andere den Uniformsklassen 8 bis mit 12. eingereiheten Bahnbeamten — mit Ausnahme der Oberbahnwärter und Bahnwär ter — als die in vorstehenden Paragraphen aufge führten, sind den in den gedachten Paragraphen gegebenen Bestimmungen analog zu bemessen. 8 14. Die Oberbahnwärter und Bahnwärter erhal ten in den nach der beigefügten Zeichnung Fig. 1. 2. 3. auszuführenden Bahnwärterhäusern 1. 2. oder 3. Classe Dienstwohnung. In der Regel soll jedes 5. Bahnwärterhaus, sowie die Bahnwärtcrhäuser an den Haltestellen als Bahn wärterhaus 2. Classe, oder nach Befinden 1. Classe erbauet werden. Die für die Schlag- und Signalwärter zu erbauenden Wachtlocale sind nach Fig. 4. aus zuführen; in derselben Weise werden die Wei chenstellerhäuser ausgeführt, wo sich dergleichen erforderlich machen. Dresden, am 30. October 1855. Finanz - Ministerium.