fallende Bahnstrecke zum Anzuge verbleibe oder verschafft werde. § 4. Für vollständige Entwässerung der Sta tionsplätze in ihrer ganzen Längen- und Breiten ausdehnung ist durch Herstellung eines angemesse nen Schleusten- und Grabenspstemes möglichste Sorge zu tragen. § 5. Alle Stationsplätze — im Gegensätze der Haltestellen — erhalten Einfriedigungen, in soweit die letzter» nicht durch Terraingegenstände wie: tiefe Gräben, hohe Damm- oder Einschnitts böschungen u. s. w. oder durch Gebäude entbehr lich werden. 8 6. Die Vorplätze, die An- und Abfuhrwege innerhalb der Stationsplätze sind durch gute Chaussirung zu befestigen und namentlich ist auf jederzeit trockene Fußwege nach den Bittet-, Ge päck- und Güterspeditionen, sowie nach den Ein steigeperrons Bedacht zu nehmen. 8 7. Zwischen der Mitte der äußersten Geleise und den neben demselben stehenden Bauwerken oder andern festen Gegenständen, die höher als die Wagensohle sind, soll mit Ausnahme der Perrons an den Einsteige- und Ladeplätzen ein Raum von mindestens 85 Zoll frei bleiben. Gegenstände von geringerer Höhe als die Wa gensohle, welche mehr als 16 Zoll hoch über die Schienenoberfläche vorstehen, sind mindestens 70 Zoll von der Mitte des nächsten Geleises entfernt zu halten. 8 8. Die für den Personenverkehr an allen Sta tionen und Haltestellen anzulegenden Einsteige perrons werden von Stein ausgeführt und mit hinlänglich starken Steinplatten abgedeckt, sind 15 Zoll über dem Schienenkopfe hoch und 1 Elle breit. Der Abstand der dem zugehörigen Schie nengeleise zugewendeten Seite des ELnsteigeper- rons von der Mitte dieses Geleises beträgt 61 Zoll. Die Einsteigeperrons sind da anzulegen, wo die Züge mit Personenbeförderung gewöhn lich halten und werden so lang gemacht, wie die gewöhnliche Länge eines solchen Zuges. Einer der Perrons liegt stets zwischen dem Billetaus-