Volltext Seite (XML)
P 202 sich gerissen worben. Setzt stehe man »or einer Reorganisation und möge deshalb auf die ursprünglichen Grundlagen zurstckgreifen, , durch welche der Staat nichts an Ansehen und Macht verlieren werde. — Abg. v. Einsiedel beantragt zu Punkt 3 folgenden Zu« satz: „insoweit dieselbe nicht bei Reorganisation der Verwaltungs behörden denselben überwiesen wird." Abg. Petri bezeichnet den Streit'schen Anttag als den im Princip und in der Comequenz allein richtigen. - Abg. Oehmichen hofft, die Bundesgesetzgebung werde eine Scheidung der Wohlfahrtspolizei von der Criminalpolizei herbeiführen und letztere der Justiz unterstellen, so daß künftig die GenSdarmerie nicht mehr unter dem Amtshauptmann, sondern unter dem Staatsanwalt stehe. Abg. Körner erachtet eS als ein Gebot der Gerechtigkeit, künftig jeder Gemeinde die Sorge für das Poli zeiwesen selbst zu überlassen, damit die Unzuträglichkeit beseitigt werde, daß das ganze Land die Polizei der Stadt Dresden bezah len müsse. — Nachdem die Abg. Klopfer, Mannsfeld, Heinrich (Mülsen), Ludwig, sich für den Streit'schen Anttag verwendet, zieht der Abg. von Einsiedel seinen Antrag zurück, um dafür folgende Einschaltung hinter dem Worte „Sicherheitspolizei" in Punkt 3 des Streit'schen Antrags zu beantragen: „somit sie nicht als allge- gemeine Landes- und Gerichtspolizei den Staatsbehörden zusteht." — Abg. Jungnickel beantragt, vor dem Worte „Sicherheitspolizei" einzuschalten: „der örtlichen." - . Als hierauf Vicepräsident Streit seinen Antrag nochmals erläutert, wurde vom Abg. 0r L istner Schluß der Debatte beantragt, jedoch von der Kammer abgelehnt; — Staatsminister von Nostiz-Wallwitz! Er halte im Interesse deS Verständnisses der Streit'schen Anträge die heutige Debatte für höchst erwünscht. Sie illustrire seine Aeußerung in Bezug darauf, daß man nicht die Gesammtpolizei der Gemeinde werde übertragen können, denn man habe ja wiederholt ausgesprochen, daß man vom Bundes gesetz eine Scheidung der Polizeigewalt, eine theilweise Unterstellung derselben unter die Justiz rc. wünsche. Jndeß erkläre er, daß die Regierung gern bereit sei, den Wünschen, wie sie heut namentlich von den Abgg. v. Einsiedel und Jungnickel ausgesprochen, Rechnung zu tragen. (Bravo) Im Weiteren wendet sich der Minister gegen einige Aeußerungen einzelner Vorredner. ES betheiligtcn sich nun noch an der weiteren Debatte die Abgg. Walter, Fahnauer, vr. Minckwitz, Näser, Temper, Dietel, Starke, Körner, während Abg. Uhlemann seinen Antrag zurückzog. — Die Abstimmung ergab die Annahme deS Punktes 3 mit großer Majorität, sowie die An nahme der von Einstedel'schen Einschaltung mit 36 gegen 35 Stim men, wodurch gleichzeitig der Jungnickel'sche Antrag seine Erledi gung fand. Die Berathung wendete sich nun zu Punkt 4 des Streit'schen Antrags, also lautend (eine Gemeindeordnung zu entwerfen, welche): „4) für sämmtliche Grundstücke mit alleiniger Ausnahme der bis her einem Gemeindeverbande nicht angehörigen geschlossenen Wal dungen, jedoch einschließlich der zu diesen Waldungen bisher geschla genen Hausgrundstücke, Gärten und Felder, die Vereinigung mit einem Gemeindebezirk anordnet." — Nach einer kurzen Erklärung der Abgg. Günther und Starke, welche der Vicepräs. Streit unter dem Bravoruf des Hauses mit einem Dank an die Ritterguts besitzer für die auf dem Altar deS Vaterlandes niedergelegten Opfer beantwortete, nahm die Kammer Punkt 4 mit allen gegen eine Stimme an. — Punkt 5 und 6 kamen gemeinsam zur Debatte. Sie lauten (eine Gemeindeordnung zu entwerfen, welche): „5) für alle Gemeinden in Betreff der Erwerbung der vollen Gemeinde mitgliedschaft (des GemeindebürgerrechtS) gleiche Grundsätze auf stellt; 6) für die Wahl der Gemeindevertreter allgemeines gleiches Stimmrecht der Gemeindemitglieder (Bürger), Unmittelbarkeit und geheime Abstimmung feststellt." Hierzu lagen zwei Anträge auS dem Hause selbst vor; nämlich vom Abg. Kretzschmar: Die Kammer wolle beschließen: a) Mitglieder der Gemeinde sind diejenigen selbst ständigen Personen, welche entweder Grundstücke im Gemeinde bezirke besitzen »der innerhalb desselben ohne Grundbesitz seit min destens drei Monaten ihren wesentlichen Wohnsitz haben; b) neben der Gemeindeangehörigkeit besteht kein besonderes OrtSbürgerrecht; c) die Stimmberechtigung und Wählbarkeit setzt neben der Ge meindeangehörigkeit gewisse Erfordernisse voraus; ä) Gemeinde wahlen erfolgen im Wege directer und geheimer Abstimmung sämmt- licher Stimmberechtigten; e) bezüglich der Wählbarkeit wird der Unterschied zwischen ansässigen und unangesessenen Gemeindemitglie dern aufgehoben; f) der Inhalt der Beschlüsse sub » bis o ist in den Streit'schen Gesetzentwurf aufzunehmen. Dann beantragten Abg. Heinze und Gen. folgende Fassung für Punkt 6: „für die Wahl der Gemeindevertreter allgemeines Stimmrecht der Gemeindemitglieder (Bürger), Unmittelbarkeit und geheime Abstimmung, jedoch für die Wählbarkeit ein Klassensystem sestzustellen." Die Debatte hierüber wurde, nachdem die Abgg. Kretzschmar und 0r. Biedermann gesprochen, zu morgen Vormit tag 10 Uhr vertagt. s Dre-den, 29. Oktober. Bekanntlich richtete die seiner Zeit zusammenberufene SteuerrevistonS - Commissi-n den Schluß- antrag an die Regierung, sämmtliche direkte Steuern zu Gunsten einer allgemein einzuführenden Einkommensteuer abzuschaffen. Die Regierung hat nun in einem k. Decret sowohl die eingeholten Gut achten, als ihre eigene Ansicht über diese Frage M-gesprochen. Was zunächst die Gutachten anlangt, so ist der Landescultunath von der Ansicht ausgegangen, daß der Zusicherung in Z. 39 der Verfassungsurkunde seither nicht Genüge geschehen sei, in dem Grund besitz und Gebäude in vielfach höherem Betrage, als die Gewerbe und das Capital zur Steuer herangezogen worden seien. Auch protestirt er gegen die Bezeichnung der Grund- und Gebäudesteuer als „Rente," „Reallast" oder „Objectensteuer" und verlangt, daß künftig auch beim Grundbesitze nur das wirkliche Einkommen, also unter Abzug der Passivzinsen, der Steuer unterworfen werde. Er beantragt ferner die obligatorische Selbstdeclaration bei Verlust des NeclamationSrechteS im Unterlassungsfälle, Prüfung der Selbst abschätzungen durch eine aus sachverständigen Mitgliedern bestehende Commission, Wegfall der zeitherigen schematischen Abschätzung und Generalrevision des aus dem Grundbesitz fließenden Einkommen in sechsjährigen Perioden. Von den Handels- und Gewerbekammern nimmt die Dresdner insofern eine isolirte Stellung ein, als sie die Einführung der di rekten Einkommensteuer unter Aufhebung aller gegenwärtig be stehenden directen Steuern, also auch der Grundsteuer empfiehlt. Alle übrigen Handels- und Gewerbekammern erklären sich gegen diesen Schlußsatz der SteuerrevisionS-Commission, wenn sie auch eine Steuerreform befürworten. Was nun die Ansicht der Regierung selbst betrifft, so sagt da« k. Decret: „Die Regierung theilt im Allgemeinen die Ueber- zeugung, daß unsere Gesetzgebung über die directen Steuern einer Reform bedürftig ist, und wird nach allen Kräften bemüht sein, den Zeitraum zwischen dem jetzigen und nächsten Landtage zur Ent werfung eines dem nächsten Landtage vorzulegenden GesetzentwursS zu benutzen, diese Arbeit auch so zu beschleunigen, daß der Entwurf einige Zeit vor Beginn deS Landtag« veröffentlicht werden kann, um dem sachverständigen Publikum zur Prüfung desselben und uir Aussprache seiner Ansichten darüber Gelegenheit zu geben. Sie nimmt aber dessenungeachtet keinen Anstand, die Gesichtspunkte, von welchem sie nach der bis jetzt gewonnenen, jedoch nur vorläu figen Ansicht, hierbei auszugehen gedenkt, schon gegenwärtig anzu- deuten. In einem Punkte aber ist die StaatSregierung schon jetzt zu einer bestimmten, von der der Steuercommission abweichenden Ansicht gelangt, nämlich darüber, daß auf eine gänzliche Aushebung der Grundsteuer nicht eingegaugen werden kann, und sie hält sich verpflichtet, dies gegenwärtig schon, um alle Mißverständnisse über ihre Intentionen zu beseitigen, offen auszusprechen. Nachdem die Regierung diese ganze bestimmte Erklärung aus führlich motivirt hat, giebt sie folgende Gesichtspunkte an, W welchen sie nach der bis jetzt gewonnenen Ansicht bei ihren künftigen Vorschlägen zu einer Reform der directen Besteuerung unter Bei behaltung der Grundsteuer auszugehen gedenkt. ES werden djet folgende sein: ») die Grundsteuer würde auf einen geringeren Psennigbetrag, als den, welcher jetzt als ordentliche Steuer ver rechnet wird (9 Pfennige von der Steuereinheit), zu fixiren und b) die so fixirte Grundsteuer von den Zuschlägen zur Deckung er höhter Staatsbedürfniffe freizulassen sein; c) auch bei der fixirten Grundsteuer könnte, wenn dieselbe in Verbindung mit der ordent lichen directen persönlichen Steuer mehr einbringen sollte, als zur Deckung der Staatsbedürfniffe erforderlich ist, eine verhältnißmäßige Abminderung eintreten; el) es wäre entweder ua) eine vollständige neue Abschätzung sämmtlicher Grundstücke deS Landes, einschließlich der Häuser, im Wesentlichen nach den Grundsätzen der GeschästS- anweisung vom Jahre 1838, aber unter Abänderung derselben nach Maßgabe der inmittelst bei dem landwirthschastlichen Betriebe ein getretenen Veränderungen, sowie nach Befinden mit Bestimmung eine- geringeren Proccntsatzes für das Eink»mmen aus Häusern, jedoch unter Belassung der damaligen Verbindung der Häusersteuer in einem Lataster mit der Steuer von liegenden Grundstücken, oder doch bb) eine Nachschätzung der in der Cultur veränderten Flurparcellen und der Veränderungen im Innern besteuerter Ge bäude, sowie anderweite Feststellung der Reinerträge der landwirth- schaftlich benutzten Grundstücke nach Maßgabe der damaligen Rog gen- uud Holzpreise vorzunehmen; «) vas Einkommen aus Grund stücken, einschließlich der Häuser, jedoch nach Abzug der Grundsteuer, der Reallasten und der Zinsen der hypothekarischen Schulden, würde zur directen persönlichen Steuer herhei-ezogen, zu welcher allein künftig bei stattfindenden erhöhten Staatsbedürfnissen Zuschläge ap-- > zuschreiben wären; k) .die Gewerbe- und Personalfteuer MHe re- formirt, entweder unter Beibehaltung de- objektiven LharactetS her Gew verbliche, Sewerbef gibung d mbe- m ser- und de» Päda vermacht. „Kinig'sch dürftige i - ät hies gen 2 derselbe d gereichte i geben wo kommen n Hebung d hat erster in welcher Chemnitzei welcher di — ! Schluß de director H wegen Eil ihren Tod endete der mit den u klagten un sagten, re angesault tretendem Leranlassu dern nur dieser Ang abgegeben, ingenieur. sentlichen: Der Z> cipiial absvr Mei wdhsar nehlungen zi hä! seines is einem Actiei Areal begrll des einzigen ng am 13. ÄuEchacht det eiste Hu !hlr. ward «lrahirt, v ward. Am Miller über PiioriiLtian wiesen ans -ns möglichst iwd des S chafsenheit t ich Druck i Ordnungswi Bor bei >o augesauli« Anaulafsung Mutigen j Lnauiworiu dH der Bei wst einem zu ioskuireu uu dististlichen 2 K geschehe «schaumige W nicht zu Anormitiiei m Frage, o dH darin ei «der Hilten, !or Abwehr Ms-n - , Mit Ober da HaUPlfw «MM uur dawenden d Ummen. Wge und , Nach Hast die Aid das l