7 Die Brücken, Wehre und Stege, auch Eißkäume und das Gerinne von der Spital - nach der Neu - Mühl- Bleiche über die Chemnitz, nebst den Spühlen und Schöp pen müßen von Zeit zu Zeit und zwar die Hohe und Gab- lentz - Brücke nebst Eißbäumen vom Raths Mauermeister, die übrigen Brücken und Stege, nebst Eißbäumen und ge dachtem Gerinne vom Raths Zimmermeister, und die Wehre und deren Eißbaume von den Müllern, hingegen die Spühlen und Schöppen, von denen, die dazu Erlaub- niß haben und solche brauchen, bey deren Verlust auf ge- eißet - und das ansgehauene Eiß darf nicht unter die Eiß- decken untergestopffet , sondern muß mittelst gewöhnlicher Eiß- zangen aus dem Wasser ans Land geschaffet, und auf den Anger oder andere unschädliche Orte gefahren werden; Da» mit aber ist nicht bis zum Eintritt eines oft jählingen Thau- wetters anzustehen, weil, besonders die Brücken- und an dere Pfähle, auch Eißbäume, vom Eiße gehoben werden, auch sich zutragen kann, daß bey jählingem Thauwetter mit dem Aufeisen und Wegschaffen des ansgehauenen EißeS vor dem Eintreten der Finthen nicht-zu Stande zu kommen ist. 5- Außerdem sollen bey starckem Frost und Eiße die Müller, auf ihren Wehr-Teichen, zu Beförderung des Einbruches, ein oder mehrere Graben aushauen oder aus- sagen und bis zur EUahrth offen halten. 6. Keiner der hiesigen Bürger und Einwohner darf Schnee aus der Stadt oder Vorstadt auf die geftornen Wasser