Volltext Seite (XML)
n. Ein gleiches hat jeder Müller bey seinem Wehre, Mit seinen Leuten, und, da nörhig, mit Requisition des Bäcker - Handwercks, welches dabey hnlfteiche Hand zu lei sten sich nicht entbrechen kann, zu beobachten. 12. " -- Jeder Einwohner dcrcrjenigen Hauser, so den Was- serfluthen auögesctzet sind, muß vor - und bey deren Eintritt zu Vermeidung besorglichen Schadens, seine Stuben - Die, len, damit sie nicht gehoben werden, stützen, seine Geralh- sthaften und Lebensmittel, aus denen nicdern, in die hö her» Stuben, Kammern und Behältliche schaffen, und sich wenigstens aus einige Tage, mir den ndthigsicn Bcdnrf- uA« -um Löbens-Unterhalt versehen. . . r;- Jnsoirderheit haben diejenigen welche Vieh halten, deren Ställe den Fluchen ansgosetzet sind, solches bey entstehendem großen Wasser und Eißfahrthm in Zeiten weg, und in die Stadt zu schaffen. 14. Und wie es jedes Bürgers und Einwohners Pflicht er fordert, seinem nochleidenden Mitmenschen bey Wafferflnthm beyzustehen und hülfteiche Hand zu leisten; Also haben solches insonderheit alle Besitzer derer an dem Chemnihfluß und den übrigen Bachen gelegenen Hauser zu thttu, und zu dem Ende sich mit einem oder mehrern Eiß- und Feuer-Haackcu zu versehen, sich damit gegen das Wasser zu stellen, sind soviel möglich, Menschen, Vieh und Ge- räthsthaften, welche die Fluchen mit sich führen, Hu retten, oder auch den Eißschollen und großen Stücken Holz, Falls die letzter» nicht heraus Und ans Land zu ziehen, besonders bey Brücken und Wehren, eine unschädliche Richtung zu geben. h 15.