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Lrüche führten seinen baldiges Tod herbei.—In Mters^ltmitt- weida schMMchmGagS 4 Uhr her Blitz in die Scheune des Vogel'schen Wies, welche sofort in Flammen stand und abbrannte. Meißem 4. Juni. GGerrz Mittag suchte sich in dem ersten Steinbruche unterhalb der Morre der Steinbrecher Liebschner von Borbrücke mit zwei Collegen ein schattiges Plätzchen, um daselbst kurze Mittagsruhe nach schwerer Arbeit zu halten. Er stand nicht wiä>er auf. Während er ruhte, löste sich ein Felsstück, stürzte herab und zermalmte ihn; die beiden Andern sind unbeschädigt davonge kommen. Dahlen, 4. Juni. In unserer Gegend entlud sich gestern ein sehr lange anhaltendes schweres Gewitter, wobei der Blitz, nach dem er.schon auf verschiedenen Stellen, ohne zu zünden, eingeschla- M hätte, 'in dciS Stallgebäude des Gutsbesitzers Päßler in Böh- schlug und ein Pferd im Stalle tödtete, auch sofort das Ge bäude in Brand steckte. Außer Stallung, Scheune und Schuppen des GÄiannttn wurden auch noch die ebenfalls mit Stroh gedeckte Scheum, Seitengebäude, Schuppen und Pferdestall des daneben wohnenden Gutsbesitzers Thierbach und das Seitengebäude des Mptshesitzers Engler in sehr kurzer Zeit ein Raub der Flammen. Aus Zwickau schreibt man der „B. B.-Z": Die königliche Direktion der sächsischen westlichen Staatsbahnen hat das Publikum rukf freudige Weise mit einem neuen Frachttarif, der wesentliche Ermäßigungen der Kohlen- und Coaksfrachten bringt, überrascht. Sie lisfsrt damit den Beweis, daß sie bestrebt ist, dem Kohlen- -tranSporte die möglichste Erleichterung zu schaffen, und ist fast an her Grenze des Pfennigtarifs mit 1 Thlr. Expeditions-Gebühr pro 100 Eentner-Waggon angekommen. Für die nahen bez. 5 Meilen »on hier gelegenen Stationen sind die zeitherigen Frachten geblieben, auf weitere Entfernungen treten nicht unbedeutende Ermäßigungen M ; so zähste zeither z. B. Adorf 12,6 Ml. 6 Thlr. 16 Ngr., jetzt 5 Döbeln 12,1 - 6 - st - - 4 Eg-r 18,1 « 9 - 7 - - 7 12,5 - 6 - 14 - - 5 Leipzig U,7 - 6 - 3 - - 5 Mg 15,4 - 7 - 27 - - 6 Thlr. 20 Ngr. - 14 - - 21 - - 19 - - 10 - - 21 - Möchten doch durch dieses gute Beispiel andere Bahnen sich auch veranlaßt finden, in gleicher Weise für das Kohlengeschäft zu wirken. Aehnliche Differentialfrachten wie bei Kohlen sind nun auch auf der sächsisch-westlichen Bahn für Salz normirt und zwar t« der Weise, daß 100 Ctr. bei 1 Meile 1 Thlr. 11 Ngr., bis 40 Weilen 4 Thlr. 23 Ngr., bis 15 Meilen 6 Thlr. 19 Ngr., biö 20 Meilen 8 Thlr. 15 Ngr., bis 30 Meilen 12 Thlr. 8 Ngr. Fracht zahlen. Geher, 3. Juni. Heute Mittag 1 Uhr entstand hier im Barthvld'schen Hause an der Zwönitzer Straße Feuer, welches glücklicherweise sofort bemerkt und gelöscht worden ist, sodaß Mobiliar und Haus nur sehr wenig beschädigt wurden. Die Ursache war abermass Spielerei eines sechsjährigen Knaben mit Streichhölzchen, wie durch dessen Geständniß bereits constatirt ist. Die Aushebung der Schuldhaft. Das Bundesgesetz vom 29. v. M., die Aufhebung der Schuldhast bett., hat in Berlin bereits am 31. v. Mts., und an den übrigen Orten des Norrddeutschen Bundes an 1. und 2. p. M. seine Wirkung geäußert und den Wcchselinhasten ihre Frei- hest wiedergegeben. Es soll hier nicht nur unsre Aufgabe sein, die Bär- und Nachfheile, die Licht- und Schattenseiten von der Aufhe- vukg der Schuldhast gegeneinander abzuwägen; daß das Gesetz ein Fortschritt ist m den Humanitären Bestrebungen der Jetztzeit, wird Niemand verkennen, ebensowenig aber auch, daß nach Aufhebung der, Schuldhaft einer großen Anzahl hon Leuten es schwer, ja Wohl unmöglich Wen wird, die ihnen Nöthigen Geldmittel sich zu ver schaffen. Erlangte auch der Gläubiger durch Verhängung des Per- sonälarrssts über seilten Schuldner nur in sehr wenigen Fällen — in Dresden z. B. etwa nur in 10 von 100 Fällen — die Zah- Äng, so laa 'doch in der Möglichkeit, den Schuldner zur Hast bringen zu küssen, für den Gläubiger eine wirksame Drohung und die Beruhigung, daß der Schuldner, um sich seiner persönlichen MiLpitDD Mcktven zu lassen, Rath schaffen und die Schuld Men wötde, 'Atzt aber, wo dieses Sicherungsmittel fehlt, tvird WMläüWr sein Capital ist andrer Weise anlegm oder dem Schuldner irar unter Noch drückenderen Bedingungen darlethen. — Doch es soll, wie schon bemerkt, nicht uüsre Aufgabe sein, die Licht- UNd Schattenseiten dieser'Maßtegel näher zu beleuchten, es mögen vielmehr fiür einige Bemerkungen zum Verständnisse des Gesetzes Sier Platz Men. Der Me Paragraph des Gesetzes, welcher lautet: „Der 'Per'Mal^t^ Mcüktvnsmkttel in M-r- > ' ' - gerlichen Rechtssachen insoweit nicht Mohr statthaft, als dadurch die Zahlung eiuex Keldschmme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden s-ll," ist sicher allge mein verständlich und bedarf keines CoNimeytarS. ES kann, n« es in der Volkssprache auszudrücken, von nun an derjenige, welcher einen Wechsel ausgestellt oder sich zu Zahlung einer Schuld wech selmäßig verpflichtet hat, nicht mehr „gesetzt" werden. Wenig« verständlich bleibt für das große Publikum die Bestimmung des zweiten Paragraphen: „Die gesetzlichen Vorschriften, wel- che den Personalarrest gestatten, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder die g^ sährde te Executi o n in dasVermögen deSSchuldners zu sichern (Sicherungsarrest,) bleiben unberührt« Sie ist es um deswillen, weil die gesetzlichen Bestimmungen, weA abgesehen von den unter die Bestimmung des ersten Paragrqchm fallenden Wechselsachen, sowie von den Ehesachen, fn MgerM, Rechtssachen den Personalarrest zulassen, wegen ihred höchst seM» Anwendung nur wenig bekannt sind. Bei uns kann, nachdem dM Bundesgesetz in Wirksamkeit getreten ist, in bürgerlichen Rechts sachen, abgesehen von den Ehesachen, nur noch in zwei Fällen der Person alarrest angewendet werden. Bon dem'einen Falle har« delt 8 39 des Executionsgesetzes vom 28. Februar IM. WM in einem zur Execution gelangenden Erkenntnisse eine GesdfW bestimmt ist, bei welcher dem Verurtheilten etwas zu leisten -chp legt worden ist, der Betrag der Geldstrafe aber aus dem Bernt- gen des Verpflichteten nicht erlangt werden kann, so tritt au hh Stelle derselben bürgerliches Gefängniß, wobei einer Geldstrafe tzm 16 Groschen (20 Ngr.) ein Tag Gefängniß gleich zu achten ist Von dem anderen Falle handelt 8 71 desselben Gesetzes. Hst Ar mand verurtheilt worden, eine gewisse Handlung vorzunehme,, M kann die Handlung von einem Anderen gar nicht oder doch M mit gleichem Vortheile für den Berechtigten verrichtet werdet steht es dem Berechtigten frei, entweder Entschädigung zu vttstuW oder den Gegner zu gefänglicher Haft bringen zu lass«,, m ihn dadurch zur Leistung selbst zu nöthigen. Diese beiden B» schriften unseres Excutionsgesetzes werden durch das Bundesgesetz, wie dies durch den oben mitgetheilten zweiten Paragraphen dessM ansgedrückt wird, nicht berührt. Etwas zur Kenntniß der neuen Kirchenvorstand-- M Synodal-Ordnung. Schon seit mehr als 6 Wochen ist durch das Gesetz- und Ver ordnungsblatt für das Königreich Sachsen die Kirchenvorstands- imd Synodal-Ordnung für vie evangelische Kirche Sachsens verkünd« und schon sind fast überall in Sachsen die Einleitungen jtl den dmH jenes Gesetz vorgeschriebenen Wahlen weltlicher Mitglieder des Kirchenvorstände getroffen worden. Die große Masse der eyaM lisch-lutherischen Bewohner Sachsens hat aber bis jetzt anscheinend die in Folge jener Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung mfte- tende wichtige Umgestaltung der Verfassung ihrer Kirche mit großer Gleichgültigkeit ausgenommen. Hoffentlich schwindet diese Gleichgültigkeit mehr und mehr, Pd zwar recht bald. Sonst dürfte man bald in Sachsen schmerzlich empfinden, daß man die Entscheidung über Angelegenheiten dyM zelnen Kirchengemeindcn nicht nur, .sondern auch einen wichtige, Ny fluß in allgemeinen kirchlichen Angelegenheiten aus lauter LauM und Bequemlichkeit in die Hände einer einseitigen und unduldsam Partei hat gelangen lassen. Wir begnügen uns für jetzt mit dieser Andeutung und wollm nur in Folgendem über die weitgreifenden Wirkungen wer Kirche,- Vorstands- und Synodal-Ordnung wenigstens Einiges, und pm möglichst mit den Worten des Gesetzes, mitHÄlen. Die Vertreter der politischen Gemeinden (in Städten die Stadt verordneten, in Dörfern der Gemeinderath oder in ganz Keinen Dkr- fern die Gemeindeversammlung) üben in Angelegenheiten der Kis ch e n gemeinde künftig keinerlei Einfluß mehr aus. Nur-ins»- weit es sich um Einführung neuer Kirchenanlagen handelt, siud die Vertreter der politischen Gemeinde noch zu hören. Die PeMtimg der Kirchengemeinde bildet künftig der Kirch envorstand. Der selbe besteht aus dem Pfarrer (oder in größeren Parochien Mdm sem und einem oder mehreren der anderen daselbst «WMm Geistlichen) und aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kühem gemeinde, sogenannte Kirchenvorsteher. Bei der Wahl der Kirchenvorsteher find alle selbstMW Hausväter stimmberechtigt, welche das 25. Lebensjahr eiWW h, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, die MA Verachtung des Wortes Gottes oder Mehrbaren PcbenMndel'öf fentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder MobeueSW gerniß gegeben haben oder von der Stimmherechtigung htiWW dtr politischen Gemeinde ansgefchlhsstti Md. Wählbar W alle