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Die neue Unfallmeldung Hinweise zur sachgemäßen Unfalluntersuchung Neuerwer bungen der Zentral bibliothek Am 1. Januar 1972 wurde in allen Bereichen unserer Volkswirtschaft eine neue Unfallmeldung eingeführt. Die sachgemäße Ausfüllung der entsprechenden Formulare bereitet vielen leitenden Mitarbeitern noch Schwierigkeiten. Insbesondere be stehen oft Unklarheiten darüber, wie die Frage 14 im I. Teil und die Frage 24 im II. Teil der Unfallmel dung zu beantworten ist. Unter 14. ist gefragt, ob der Unfallbetroffene bzw. die Angehöri gen über Schadenersatzansprüche gemäß § 97 und 98 des Gesetzbu ches der Arbeit und über den Anspruch auf Unfallrente belehrt wurden. Der § 98 soll zunächst noch nicht erklärt werden. Nach § 97 des Gesetzbuches der Arbeit ist der Betrieb verpflichtet, den Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder dem Ar beitsunfall gleichgestellten Unfällen Hilfe und Unterstützung zu gewäh ren. Die Betriebe haben dem Werktä tigen, wenn er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, eine andere zumutbare Arbeit zu geben. Weiterhin ist der Werktätige dar über zu belehren, daß er bei einem durch einen Unfall zurückbleiben den Körperschaden (ab 20 Prozent) Anspruch auf Unfallrente hat. In einem solchen Fall muß sich der betroffene Mitarbeiter bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von seinem be handelnden Arzt ein Attest geben lassen, aus dem hervorgeht, daß ein Körperschaden von über 20 Prozent zurückgeblieben ist. Dieses Attest kann unseren Krankenhausfürsorge rinnen (Verwaltungsgebäude, I. Etage, Zimmer 39/40) vorgelegt werden, die dann alle erforderlichen Maßnahmen einleiten. In Zweifels fällen sind die Fürsorgerinnen gern bereit, die Kolleginnen bzw. Kollegen zu beraten. Im II. Teil der Unfallmeldung (stati stischer Teil) ist unter 24. zu beantworten, ob der Unfall auf Pflichtverletzungen des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu rückzuführen ist, die eine Anwen dung des § 98 des Gesetzbuches der Arbeit erfordern. Diese Frage kann entweder mit 1 (ja), mit 2 (nein) oder mit 3 (Die Frage trifft auf den Unfall nicht zu) beantwortet werden. Die Ziffer 3 ist nur dann einzusetzen, wenn es sich um einen Wegeunfall oder um einen Wegeverkehrsunfall handelt. Bei Arbeitsunfällen ist die Frage immer mit ja oder mit nein zu beantworten. Eine exakte Beantwor tung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Unfall gewissenhaft unter sucht wurde, und eine gründliche Unfalluntersuchung ist im Interesse unserer Mitarbeiter unerläßlich. Notwendige rechtliche Vorausset zungen des Anspruchs aus § 98 des Gesetzbuches der Arbeit sind: - die Pflichtverletzung des Betrie bes auf dem Gebiet des Gesund heits- und Arbeitsschutzes - der dem Werktätigen entstandene Schaden - der ursächliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Be triebes und dem Schaden (Kausali tät) Unter Pflichtverletzungen des Be triebes sind Verletzungen von Pflich ten aller im Betrieb Beschäftigten zu verstehen. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes obliegt den leitenden Mitarbeitern. Der Betrieb hat jedoch auch für die im Rahmen seines Verantwortungsbereiches liegenden Handlungen der bei ihm beschäftigten Werktätigen einzuste hen und ist für den Schaden materiell verantwortlich, der durch die Verlet zung ihrer Pflichten einem anderen Werktätigen zugefügt wird. Bei der Prüfung der Voraussetzung - feh lende Pflichterfüllung des Betriebes - genügt die Feststellung, daß der Betrieb seine Pflichten im Gesund heits- und Arbeitsschutz nicht er füllte. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflichten schuldhaft verletzt wurden. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist nur dann nicht gege ben, wenn der Arbeitsunfall durch eigene Pflichtverletzung des be treffenden Werktätigen entstand. Wurde der Unfall durch Pflichtverlet zungen eines Dritten, z. B. durch Mitarbeiter einer Fremdfirma oder eines Dienstleistungskombinats ver ursacht, so hat der Geschädigte dieselben Ansprüche. Aus der Be schreibung des Unfallhergangs und der Darlegung der Unfallursachen (im I. Teil der Unfallmeidung) muß diese Tatsache dann hervorgehen. Erleidet ein Mitarbeiter einen Unfall, weil Pflichten im Gesund heits- und Arbeitsschutz verletzt wurden, so hat er Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträch tigung seiner Gesundheit und Ar beitsfähigkeit entstandenen Scha dens. Der Anspruch erstreckt sich auf den entgangenen Verdienst, auf notwendige Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaft lichen Leben und den entstandenen Sachschaden. Es sei noch einmal hervorgeho ben, bei Eintritt eines Arbeitsunfalles ist der zuständige staatliche Leiter verpflichtet, den Unfall gründlich zu untersuchen. Dann wird es auch keine Schwierigkeiten bereiten, die entsprechenden Fragen der Unfall meldung richtig zu beantworten. Volksröntgen- aktion 1972 Kollegin Gnepper von der Schirmbildstelle der Radiologischen Klinik bat uns, allen Mitarbeitern mitzuteilen, daß die Mitarbeiterder Bereiche, die laut Rundschreiben Nr. 3/72 erst im Monat Mai zur Volksröntgenaktion kommen sollten, ab sofort geröntgt werden können. Die Schirmbildstelle ist für die Mitarbeiter montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Freund Leiterin der Inspektion für Arbeits- Der Versicherungsausweis ist unbedingt mitzubringen. schütz und technische Sicherheit Feurich, Rolf: Russische Wort elemente in der Biologie. - Halle/Saale: Niemeyer 1971. 125 S. - Terminologie der Natur wissenschaften und Medizin und ihre Probleme. Bd 2. (71-868) Renyi, Alfred: Wahrscheinlich keitsrechnung. Mito. Anhang über Informationstheorie. (Aus d. Un gar.) Mit 26 Abb. 3 Aufl. - Berlin: dt. Verl. d. Wiss. 1971. XI, 547 S. - Hochschulbücher für Mathematik Bd. 54 (71-872) Smirnow, N. W. (N. V. Smirnov) u. I. W. Dunin-Barkowski (I. V. Dunin-Barkowski): Mathema ¬ tische Statistik in der Tech nik. Kurzer Lehrgang. (Aus d. Russ, übers, v. e. Arbeitsgemein schaft d. Inst. f. Mathemat. Stati stik an d. TU Dresden unter Leitg. v. Wolfgang Richter.) Neu bearb. v. Wolfgang Richter. Mit 88 Abb., 63 Tab. u. 12 Taf. 2., überarb. Aufl. - Berlin: Dt. Verl. d. Wiss. 1969. 479 S. - Mathematik in Naturwis senschaft und Technik. Bd. 9. (71-888 Augenklin.) 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