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MM N» r». Vridlakk WM „Ghemoltzee «,n»rek.«»»zrl,«" «nd z,,m „SSchfischen va„»»««k„. Lerhanvlrmger» sächsischer Landgerichte. Ei» eheliche» Drama. Dresden (Schwurgericht). Des versuchten Todtschlags be schuldigt, erschien der Zimmermann Friedrich Ernst Gerstenberger aus Oberhermersdorf bei Chemnitz vor de» Geschworenen. Gerstenberger ist 36 Jahre alt, feit Juli 1890 verheirathet »nd diente von 1683 ab bei einem in Leipzig garnisonirende» Regiment, dis er (1894) als Vice-Feldwebel wegen Gcmzinealidität in Folge eines chronischen Leidens mit einer monatlichen Pension non 21 Mt. entlassen wurde. Der schon mehrfach vorbestrafte Angeklagte war be schuldigt, den Versuch unternommen zu habe», am Morgen des 21. März d. I. seine Ehefrau durch Messerstiche zu tödten und war zunächst wegen versuchten Mordes in Untersuchung genominen worden, »ährend die eiugeleiteten Erörlernnge» dafür sprachen, daß er bei der That nicht mit Ueberlegnng, sondern nur im Affekt gehandelt habe. Gerstenberger wohnte bis zum 30. Januar d. I. mit seiner Frau in Löbtau zusammen und hatte anscheinend auch schon längst den mo- «li'che» Halt verloren, als Letztere ein intimes Berhältniß mit einem Kutscher auknnpfte und nicht selten die ganze Nacht über aus der gemeinsamen Wohnung wegblieb. Den letzten Anstoß zu der Trenn» «tilg des Ehepaares mag die drohende Heraiissetznng aus der Woh- «ung wegen Nichtzahlung des Micthzinfcs gegeben haben. Die vrrehel. Gerstenberger war ihrem Manne bei der Uebersiedelnng in eine Schlafstelle noch behilflich und nahm selbst in einer Wohnung iv Löbtau Quartier, um sich von diesem Zeitpunkt ab auf eigen« Hand zu ernähren resp. auf Arbeit zu gehen. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst wochenlang gar nicht um seine Frau, machte dann aber wiederholt den Versuch, Letztere uinzustimmen, wenn er ihr auf der Straße begegnete und scheint sich schließlich, der fortgesetzten Abweisungen müde, mit dem Gedanke» beschäftigt zu haben, erst seiner treulosen Ehehälfte und dann sich selbst das Leben zu nehmen. Dafür sprechen wenigstens verschiedene Aenßernngen, die Gerstenberger in den letzten Tagen vor der That laut werden ließ. Am Montag den 20. März kehrte er nicht auf seinen Arbeitsplatz zurück, sondern tcieb pch den ganzen Tag im Orte, namentlich in Gastwirtdschasten umher, wobei er u. A. »ach seiner gewaltsamen Entfernung aus einem Restaurant eine Feusterscheibc einschlug. Aus diesein Anlaß ist er inzwischen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung rc. zu 4 Tagen Gefängniß und 1 Tag Hast verurtheilt worden. Noch am Abend des 20. März erschien der Angeklagte im Quartier seiner «bwesenden Frau und ließ dort Redensarten laut werden, die auf das ihm zur Last gelegte Verbrechen hinwiese». Am 21. März früh legte er den Sonntagsstaat an und wartete dann in nüchternem Zu stand in Löbtau den Zeitpunkt ab, zu welchem seine Frau auf Arbeit ging. Nach dem Zusammentresfen schritten Beide weiter und die vrrehel. Gerstenberger lehnte fortgesetzt das Ansuchen ihres Mannes, mit diesein ivieder zusammenzuziehen, nnter allerhand Ausflüchten ab. Auf der Lindenstraße angelangt, suchte der Angeklagte zum letzten Male seine Begleiterin umzustimme» und zückte schließlich, durch das höhnische Lächeln der Gerstenberger furchtbar gereizt, das Taschenmesser. Im nächsten Augenblick brach sein Opfer, durch drei Messerstiche an Kchif «id Schulter vevlrhch zusammen, »oranf Gersten»«-« sofort da» Messer wegwors und der glücklich« Weife nicht schwer Verwun dete» -»rief: „Jetzt maßt Du sterben, »etn liehe» Kind; ich konnte nicht anders, Rache ist süß!" Kurz darauf äußerte er »och zu seiner Frau: „Hier liegt da» Messer, sieh' Dir'» 0«; wenn Du gestern Abend zu Hause gewesen wärst, würde «S da schon passtrt sein!' Ueberdies sprach auch eine Aeußerung Gerstenberger'» zu dem Löb lauer Wachtmeister für die Annahme, daß er di« Lödtung seiner Frau beabsichtigt zu haben schien. Den Geschworenen gegenüber bestritt die» der Angeklagte entschieden mit den Worten: „Ich weiß nicht, was ich in der Verzweiflung gethau Hab«; erst, al» ich da« Blut a» der Stirn meiner Frau sah, kam e» mir zum Bewußtsein, daß ich sie mit dem Messer gestochen habe". Dem Wahrspruch der Geschworenen gemäß wurde Gerstenberger nur wegen Körperverletzung unter Ausschluß mildernder Umstände zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß verurtheilt. «»ober BertrauenSinitzVrauch. Dresden. Der 40 Jahre alte, in Plauen wohnhafte Kaufmann Withelm Otto Storsberg unterschlug als Geschäfts- ührer und Reisender bez. Socins eines Dachpappcnfabrikanten 16,000 Mk., welche er in der Zeit Vom 5. Mai 1894 bis 21. April d. I. von dem städtischen Tiefbauamt vereinnahmt hatte. Außerdem veruntreute er Beträge von 500, 42, 615, 135 und 58 Mk., die er von dem Baumeister B. erhielt und versilberte im eigenen Interesse ei» aus dem W.'schen Konkurs herrührendcs, ihm zur Ablieferung übergebene» Wcrthpapier für 2160 Mk. Storsberg verivendete einen Theil des veruntreuten Geldes zur Deckung von Unterschlagungen, die sei» inzwischen bestrafter Bruder begangen halte. ES erfolgte seine Verurtheilung zu 3 Jahren Gefängniß und 5 Jahren Ehrenrechtsverlust. wohl e« ihm »»» »ehuft «erkauf» zur Verfügung ^stellt worden war. «. Hatto «in Gut m Pommern und »in solche« in Echteste» zu vertausch«» und ist mit dem Angeklagten H, «elcher da» Letzt«, gegen seine Häuser «intauschen wollte, nach Schlesien gereist. E, HM nicht allein di« Kosten der Reife getragen, sondern auch am 26. Mat in Görlitz, als H. ihn um ein Darlehn von 50 Mark anging. ihm 20 Mark gegeben, auf deren Rückzahlung er heute noch wartet. H. wurde wegen Rückfallsbetrugs unter Zubilligung mildernd« Umstände zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängniß und 3 Jahren Ehrenrechts- Verlust verurtheilt. Diebischer Rvmiekher. Dresden. Mit 3 Jahre» Zuchthaus, 6 Jahren Ehren rechtsverlust und Stellung unter Polizeiaufsicht belegte die 3. Straf kammer den schon oft und schwer vorbestraften Arbeiter August Bruno Ebert» der mittelst Einbruchs seinem Quartierwirth I. in Cotta am 8. Februar d. I. Uhr, Kette und Medaillon, sowie ein Paar Stiefeln entwendet hatte. Raffinirt« Echwmvel-Maitöver. Leipzig. Unter dem Verdachte des Betrugs wurde am 3l. Mai d. I. der 52 Jahre alte Oekonom H. aus Cunnersdorf bei Pegau festgenommen. H., welcher bereits mehrfach wegen Betrugs und zum Theil sehr erheblich bestraft worden ist, hat vom 30. April bis zum 20. Mai bei einem Gastwirth H. gewohnt und ist 170 Mk. für Kost und Wohnung und die gleiche Summe für baare Darlehne schuldig geblieben. Er hat den Wirth durch die wahrheitswidrige Angabe, er sei Besitzer dreier Häustr in Gohlis, die er gegen das Rittergut Holzhausen bei Stettin vertauschen wolle, und bekäme bei diesem Geschäft 10,000 Mark baar heraus, zur Kreditirung veran Häuser beauftragt worden, dieselben zu verkaufen oder zu vertauschen. H. hat auch de» Agenten M. beschwindelt, er hat diesem gegenüber gleichfalls sich als Eigenthüm« jener Häuser in Gohlis aufgespielt und sich noch als Besitzer eines Hause» in Leipzig ausgegebe», ob- Sin Paar Fahrradbleibe nebst Hehler. Leipzig. Am Nachmittag des 19. Mai d. I. hat der damal» noch nicht 18 Jahre alte Bäckergeselle H. aus Schotterei bet Lauchstädt aus einem unverschlossenen Hofraum eines Grundstückes einen Pneumatik-Rover im Werthe von 300 Mark" gestohlen. Er hat den selben an eine» gewissen Schl, für 60 Mark verkauft, aber nur 10 Mk. Anzahlung erhallen. Als H. am Vormittag des 6. Jnui durch die Alexanderstraße ging, sah er, wie der Fahrradhändler Hü. vor einem Grundstücke hielt, sein Fahrrad, das eine» Werth von 250 Mk. hatte, an das Haus lehnte und dann hinein ging H. setzte sich svfo.t auf das Rad »nd fuhr davon. Er wurde aber noch an demselben Tage von dem Bestohlene» betroffen, der sein Rad wieder erkannte und die Festnahine H.'s veranlaßt. Diesem stand noch der gesetzlich« Strafmilderungsgrimd der Jugend zur Seite; da die Diebstahlsobjekte aber zie nlich erheblichen Werth hatten, er - auch bereits wegen Diebstahls bestraft ist, «achtete der Gerichtshof eine Strafe von 6 Monaten Gefängniß als angemessene Ahn dung der beiden Diebstähle. — Ans einer Hansflur hat der 20 Jahre alte Fabrikarbeiter Z. aus Celle am 27. Mai d. I. ein Fahrrad im Werthe von 200 Mk. gestohlen und ist auf demselben nach Wurzen gefahren. Dorthin ist ihm mit der Bahn der gleich altrige Kaufmann St. ans Berlin, der gm 14. April aus der Landesstrafanstalt Zwickau, wo er eine Gefängiiißstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verbüßt hatte, entlasse» worden war, gefolgt, um ihm beim Absatz des gestohlenen Fahrrads behilflich zu sein. Allein ihre Bemühungen, das Fahrrad zu verkaufen oder zy versetzen, waren vergeblich und führten schließlich ihre Verhaftung herbei. Z. wurde Wege» Diebstahls mit 5 Monaten Gefängniß bestraft, R. erhielt wegen Hehlerei 3 Monate Gefängniß zuerkanw. Auch eine tttl«»,ive»«fä»schung. Plauen. Am 3. Mürz d. I. wurde durch den Rechtslvnsulente« Heinrich Zurmahr in Elberfeld, als Vertreter des Or. rnoä. Sch. daselbst, beim königl. Amtsgerichte in Planen der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen den Kaufmann Ro. in Plauen eingereicht. Eine Person dieses Namens war unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden; eS wurde dies Zurmahr unter Ueberscnd» ung LeS Zahlungsbefehls mitgetheilt, mit dem Hinzufügen, daß nicht ein Kauimann Ro., sondern ein solcher Namens Nö. in Planen unter der mitgetheilten Adresse anzutreffen gewesen sei. Zurmahr Hot nun laßt. Thatsächlich war er aber nur von dem Besitzer jener drei eigenmächtig die beiden Striche über das o gesetzt, so den Namen Ro. in Rö. umgeändert und den Zahlungsbefehl wieder nach Plauen zurückgesandt. Damit hat er sich der Fälschung einer öffentlichen Urkunde schuldig gemacht; er wurde deshalb unter Annahme mildernder Umstände mit 1 Woche Gefängniß bestraft. WA« Wichtige Wschtsfragen. Bon« Gewervegericht. Der Tischlergeselle F. klagte gegen den Tischlermeister I. wegen 11 Mark Nest- Ioh n, welche ihm der Beklagte einbehalten habe unter dem Vorwände, Kläger hätte die Arbeit liegen gelassen, ohne dieselbe vollendet zu haben. Indessen ergiebt die Beweisaufnahme, daß Beklagter durch nichtige Ausflüchte den Kläger habe nur deshalb hinziehen wollen, weil er zur Ablohnung kein Geld gehabt hat. Da Beklagter schließlich die Forderung des Klägers als berechtigt anerkennt, so wird er vom Ge- werbegericht verurtheilt, a» Kläger den Rest betrag von II Mark zu zahlen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, daß er seine Gegen forderung von 12 Mark, die er zur Kompen sation gestellt hatte, in einem besonderen Prozeß geltend machen könne, weil der angebliche Schaden nicht so klar auf der Hand liege, daß der dafür geforderte Betrag von 12 Mark schon hier ausgerechnet werden könnte. Der Stockarbcitcr T. erhebt Klage gegen den Schirmfabrikanle» G. wegen 13,50 Mk. Re st loh ns und Ausstellung eines Zeugnisses. Beklagter macht eine Gegen- forderung von 12 Mark geltend und fügt hinzu, daß ein Ermittelungsverfahren gegen den Kläger wegen Entwendung schwebe. Die Beweisaufnahme «gilbt, daß das betreffende Verfahren noch im Gange sei. weshalb die darauf abzieleuden Akten von der zuständigen Behörde eingefordert werden sollcn. Außer dem beschließt das Gewerbegericht, über die »on den Parteien neu ausgestellten Behorcht- »ngen Zeugen zu vernehmen, um dadurch fest- zustcllen, ob die klägerische Forderung begründet und der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Ausstellung de- Zeugnisses zu verweigern. Die Firma C. trägt dnrch ihren Vertreter auf Bestrafung eines von drei bei ihr beschäf tigt gewesenen Schlosscrgcsellen verübten Kontraktbruchs an, nm dadnrch ein Bei- spiel zu statuire», damit so leichtfertige Kvn- traktbrüche nicht mehr vorkämen. Die Beklagten Wissen im Allgemeinen gegen den ihnen ge machten Vorwurf nichts Zutreffende» vorzu- dringen, im Besonderen wendet aber von ihnen der Schloffergeselle R. ei», daß er «och einen Lohnansprnch von 2,85 Mark habe. Der klägerische Vertreter girbt die» zu, besteht aber daraus, daß der Beklagt, und seine beiden Geiiofsen zur Zahlung von 12 Mark Strafe für dir unterlassene 14 tägige Arbeitszeit ver urtheilt werde». Da» Gewerbegericht bringt einen Vorschlag ein, wonach jeder der Beklagte» den Betrag von 1,50 Mk. in die Slrmeiilasse zahlen solle. Der klägerische Vertreter läßt bei den Beklagte» R. und Z. diesen Vorschlag gelten, nicht aber bei dem Beklagten S., der zur Bezahlung des vollen Betrages von 12 Mk. verurtheilt wird. Der Kutscher A. macht gegen de» Fa brikanten S. einen Anspruch geltend, der, wie sich aus der Verhandlung ergiebt, noch gar nicht zur Existenz gelangt war. Kläger hatte nämlich von der beklagten Firma den Anstrag erhalten, Flaschen, welche die Letztere von ihren einzelnen Kunden noch nicht ringczogcn hatte, für sie zu sammeln. Zu diesem Zwecke ver langte Kläger im Voraus den Lohn und di« Futterkosten für das von ihm zu stellende Pferd. Da Beklagte sich diesem Ansinnen widrrsetzt und den Nachweis führt, daß Kläger von ihr im Nebligen voll und ganz befriedigt worden sei, so ergeht ein die Klage abweisender Spruch des Gewerbegerichts, das den Kläger noch besonders darauf aufmerksam macht, daß er in Zukunft sich in Acht nehmen solle, Ein gaben elnzureichen, welche nicht nur für die Behörde, sondern auch den Beklagten beleidigen den Inhalt hätte». Diese wohlgemeinte Er mahnung schien indessen auf den Kläger keinen Eindruck gemacht zu haben, denn derselbe erklärte beim Fortgehen» er würde sich über Alles beschweren. Vermischtes. 8»usrcge«de S«e«e. Zu einer aufregenden Scene kam es st» Wittzburger Gerichtssaale während der Ver handlung eines BclcidignngSprozesses, in dem anoyme Briese eine Rolle spielten, und der mit der Verurtheilung der Fra« eine- dortigen Realgymnafial-PrvsefforS z« Geldstrafen und Kosten endete. Während des Plaidoyers de» gegnerischen Anwalts wurde der Kläger , ein Lehrer, insolge der Aufregung vom Schlage getroffen. Seine Tochter sank darans ohn mächtig zusammen. «erantwortticher Redakteur: Julius Theiß, Druck u. «erlag: Alexander Wiede, Beide in Chemnitz. Nr. 28. > Beiblatt zm» .ClN'mnltzer tzlriieral-Mizcigcr" ,md zum .Süchsijckicii Lnndboten". 18!'9. Die Aen-eruug -es Ltraffystems. Nachdruck verboten. Nachdem nunmehr die Zivilgesrtzgcbung im Deutschen Reiche für geraume Zeit einen Ab schluß gesunden hat, wird man wohl schon in der nächsten Session daran gehen, eine Aendernng in» Strafsystem herbeizuführen. „Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt," mit diesen Worten könnte man wohl Gesetzes- Vorschläge, die sich auf eine Milderung des Strassystem beziehen, begrüßen. Das Siraf- system hat sich seit so langer Zeit schon als völlig zweckwidrig herauSgestellt, daß man wohl hätte wünschen können, daß schon viel früher Vorschläge zu einer Aendernng gemacht worden wären. Die absolute Nutzlosigkeit des gegen wärtigen Systems ergiebt sich darans, daß die Zahl der zu vcrurtheilenden Personen, die schon einmal oder wiederholt vorbestraft sind, von Jahr zu Jahr wächst. Im letzten Berichtsjahre (1897) waren nahezu 40 Prozent aller zu vcrurtheilcnde» Personen bereits vorbestraft. Angesichts eines so ungeheuerlichen Prozentsatzes wird auch der größte Optimist nicht behaupten wollen, daß die Strafe ihren Hauptzweck, die Besserung des Missethäters, irgendwie erreicht. Eine Aend.rung des Strafsystems wird nach zwei Richtungen herbeizuführen sein: sie wird erstens in einer Abänderung der Straf arten, und zweitens in einer Veränderung der Strafaufsicht zu bestehe» haben. Was die Strafarten anlangt, so wird seit Jahr und Tag vielfach der Wiedereinführung der Prügelstrafe das Wort geredet, und dieser Wunsch wird gelegentlich der Mittheilung von der Absicht einer Aendernng des StrassystemS natürlich wieder zum Ausdruck gebracht. So schreibt die „Deutsche Tageszeitung": „Wenn di« verbündeten Regierungen die Reform der Frei heitsstrafen in Angriff nehmen wollen, so ist es durchaus erforderlich, daß sie insbesondere die Prügelstrafe dabei berücksichtigen." Dies« Anschauung wird man vielleicht schon darum nicht teipflichten können, weil die Prügelstrafe an sich mit einer Reform der Freiheitsstrafe nichts zu thu» hat. Die Prügelstrafe besteh in einer körperlichen Züchtigung, während die Freiheitsstrafe in einer Beschränkung der Be wegungsfreiheit gipfelt. Refvrmirt man die Freiheitsstrafen, so erscheint es richtiger, dies durch die Einfügung von Strafmitteln z» than, die mit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit organisch in Verbindung stehe». Derartige strafschärfende Mittel würden beispielsweise sein: Entziehung der Theilnahme an den Spaziergängen der Gefangenen für eine kürzere oder längere Frist, Entziehung der Theilname an in freier Lust ciuszuführendeu Arbeiten, Verlängerung der Arbeitszeit, Verdnnkelung der Zelle. Auch im Uebrigen könnten ja zur Strafschärfung Vergünstigungen und Erleichter ungen, die sonst den Gefangenen gewährt werden, ausgehoben oder eingeschränkt werde», beispielsweise die Vergünstigung, daß die Ge fangenen einen Theil des Arbcitsüberverdienstes zur Verbesserung der Kost verwenden dürfen. Alle diese Strafmittel werden sicherlich von den Gefangene» als starkes Ucbel empfunden, sie haben aber vor der Prügelstrafe den Vor theil voraus, daß sic weder den Gefangenen, noch Denjenigen, der die Strafe zur Ausführung bringt, verrohen. Hand in Hand mit einer Verschärfung der Strafmittel muß auch eine Verkürzung der Freiheitsstrafen gehe». Je länger ein Mensch im Gefängniß oder im Zuchthaus sitzt, desto schwerer wird es ihm, wenn er aus der Haft entlassen ist, sich wieder in die Wett, wie sie außerhalb der Gefängnihmauern sich darstellch hineinzufinden. Gerade die langen Freiheits strafen bringen deshalb die Gefahr der Rück, fälligkeit mit sich. Die Verändern g de» Strafsystems und die Einführung neuer Strafmittel bringt naturgemäß eine größere Komplizirtheit der Srafvollstreckung mit sich. Um so nothwendiger ist es, daß so weit al» irgend möglich da» Strafgericht auch mit der Strafvollstreckung in Zusammenhang bleibt. Schon jetzt wird «S als ein Nachtheil empfunden dich der erkennend« Richter mit der Strafvoll streckung nicht» -u thun hat, sondern dqß, mW X