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satz- f die hres. 1 Zu- e an- ngen oder rhea nicht nicht- sr für nden nicht taltet, n der tchaft r wö- I der :hend mber dem- n, be- satz 9 ■ 1991 ite Ja-’ enden chtar- vielfa. iatzur is und trbeit mun >s gilt in Zu- n Art. rifver- n und d nur im Ur b und en im tstage ist auf iinder ir poli- 2 auf itspre i nicht g des bis 5b gilt. rliegen erzieht halten, glichen ‘eit gilt i denn, es Son- etrieb tubung ng des spruch soweit nöglich zu ge- der Ur- der die ist der es gilt, i Auflö- irufsun- Academia Medicinae Dresdensis 11 (§ 59) endet. Ist dem Angestellten we gen eines vorsätzlich schuldhaften Ver haltens außerordentlich gekündigt wor den oder hat der Angestellte das Arbeits verhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwen dung des § 48 Absatz 5 Satz 1 noch zuste hen würde. Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubs vergütung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er aus geschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. Protokollnotiz: Die Abgeltung unter bleibt, wenn der Angestellte in unmittel baren Anschluß in ein Arbeitsverhält nis zu einem anderen Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht ver brauchten Urlaub zu gewähren. § 52 Arbeitsbefreiung (1) Der Angestellte wird in den nachste henden Fällen, soweit nicht die Angele genheit außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) für die Dauer der unumgänglich not wendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt. 1. Zur Erfüllung allgemeiner staatsbür gerlicher Pflichten nach deutschem Recht a) zur Ausübung des Wahl- und Stimm rechts und zur Beteiligung an Wahlaus schüssen, b) zur Ausübung öffentlicher Ämter, c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der Sozialversicherung und anderer öf fentlicher Einrichtungen, d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbe sondere gerichtlicher oder politischer Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Angestellten veran laßt sind, e) bei Heranziehung zum Feuerlösch dienst, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwacht dienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorlie gen eines dringenden öffentlichen Inter esses, f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflich tung aus der Ortssatzung ergibt. 2. aus folgenden Anlässen: a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt der Angestellten, sofern der Arzt sein Fernbleiben von der Arbeit an ordnet, b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs- oder vertrauensärztlich oder bei einer von einem Träger der So zialversicherung bzw. von der Bundesan stalt für Arbeit angeordneten Untersu chung oder Behandlung des arbeitsfähi gen Angestellten, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaf fung von Zahnersatz als ärztliche Behand lung gelten, c) zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfun gen soweit sie im dienstlichen oder be trieblichen Interesse liegen, d) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen derselben Beschäftigungs stelle, wenn die dienstlichen oder be trieblichen Verhältnisse es zulassen e) bei Feuer oder Hochwassergefahr, die die Habe des Angestellten bedroht, f) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender. In den Fällen der Num mer 1 sowie der Nummer 2 Buchstabe a), b) und f) besteht Anspruch auf Fortzah lung der Vergütung nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Er satz der Vergütung geltend machen kann. Die dort gezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (2) Der Angestellte wird vorbehaltlich die Sätze 2 und 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzah lung der Vergütung (§ 26) von der Arbeit freigestellt: a) beim Umzug des Angestellten im eige nen Hausstand, 2 Arbeitstage b) beim Umzug des Angestellten mit ei genem Hausstand anläßlich der Verset zung oder Abordnung an einen anderen Ort aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, 3 Arbeitstage c) beim 25,-, 40- und 50jährigem Arbeits jubiläum des Angestellten, 1 Arbeitstag d) bei der Eheschließung des Angestell ten, 2 Arbeitstage e) bei der Niederkunft der mit dem An gestellten in häuslicher Gemeinschaft le benden Ehefrau, 2 Arbeitstage f) beim Tode des Ehegatten des Ange stellten, 4 Arbeitstage g) beim Tode von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kindern oder Geschwistern, die mit dem Ange stellten in demselben Haushalt gelebt ha ben, 2 Arbeitstage h) bei der Beisetzung einer im Buchstabe g) genannten Personen, die nicht mit dem Angestellten in demselben Haushalt gelebt hat, 1 Arbeitstag i) bei der Einsegnung, bei der Erstkom munion, bei einer entsprechenden reli giösen oder weltanschaulichen Feierund bei der Eheschließung eines Kindes des Angestellten, 1 Arbeitstag k) bei der Silbernen Hochzeit des Ange stellten, 1 Arbeitstag I) bei schwerer Erkrankung aa) des Ehegatten bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufen den Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat cc) der im Haushalt des Angestellten le benden Eltern oder Stiefeltern des Ange stellten, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten deshalb selbst übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, bis zu 6 Kalendertagen im Kalenderjahr, m) soweit kein Anspruch nach Buchstabe I) besteht oder im laufenden Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchstabe I) nicht bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der An gestellte aus diesem Grunde die Betreu ung seiner Kinder, die das achte Lebens jahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger und seeli scher Behinderung dauernd pflegebe dürftig sind, übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht so fort zur Verfügung steht bis zu 6 Kalen dertagen im Kalenderjahr. Fällt in den Fällen der Buchstabe h) bis k) der Anlaß der Freistellung auf einen ar beitsfreien Tag entfällt der Anspruch auf Freistellung. Fällt in den Fällen der Buch staben d) bis g) der Anlaß der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Freistellung folgende Tag - im Falle des Buchstaben f) einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei - ver mindert sich der Anspruch auf Freistel lung um einen Arbeitstag. In den Fällen der Buchstaben I und m vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden ar beitsfreien Tag. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begrün deten Fällen kann bei Verzicht auf die Be züge kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstliche oder be trieblichen Verhältnisse es gestatten. (4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvor stände, der Bezirksvorstände, der Bun desabteilungsvorstände sowie des Haupt vorstandes bzw. der Kreisvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf An fordern der vertragsabschließenden Ge werkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzah lung der Vergütung (§ 26) erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließen den Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (5) Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage, so werden ne ben der Vergütung (§ 26) die in Monats beträgen festgelegten Zulagen fortge zahlt. Protokollnotiz zu Absatz 5: Übergangsvorschriften: 1. Bis zur Übernahme des § 26 BAT tritt die nach den bisherigen Vorschriften aus gleichen oder ähnlichen Anlässen fortzu zahlende Vergütung an die Stelle der Vergütung (§ 26) bzw. an die Stelle der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträ gen festgelegten Zulagen. 2. Bei der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe I) Doppelbuchstabe bb) tritt bis zum 30. Juni § 186 AGB an die Stelle des § 45 SGB V. § 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen (1) Bei Arbeitsausfall infolge vorüberge hender Betriebsstörungen betriebstechni scher oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstof fen werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen fest gelegten Zulagen für die ausgefallende Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinanderfol genden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maß nahmen. Die Vergütung wird nur fortge zahlt, wenn der Angestellte ordnungsge mäß zur Arbeit erschienen ist, es sei denn, daß der Arbeitgeber auf das Er scheinen des Angestellten zur Arbeit aus drücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt zu ver langen, daß die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere der Arbeitszeitordnung, in nerhalb von zwei Wochen ohne nochma lige Bezahlung nachgeholt wird. (2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörun gen oder infolge von Naturerscheinun gen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbe trägen festgelegten Zulagen für die aus gefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinanderfolgende Kalender tage fortgezahlt. Übergangsvorschrift:' Die Übergangsvorschrift Nummer 1 zu § 52 gilt. § 53 Ordentliche Kündigung (1) Innerhalb der Probezeit (§ 5) und für Angestellte unter 18 Jahre beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Mo natsschluß. (1) Im übrigen beträgt die Kündigungs frist nach ununterbrochener Beschäfti gung im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Le bensjahres (Beschäftigungszeit): bis zu 1 Jahr, ein Monat zum Monats schluß; nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mindestens 5 Jahren 3 Monate von mindestens 8 Jahren 4 Monate von mindestens 10 Jahren 5 Monate von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. (3) Die Regelungen des Einigungsver trages bleiben unberührt. Protokollnotiz zu Absatz 2: Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 3 -