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Academia Medicinae Dresdensis
- Bandzählung
- 2.1991
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 2. 493
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-NC-ND 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1868900630-199100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1868900630-19910000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1868900630-19910000
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Academia Medicinae Dresdensis
-
Band
2.1991
-
- Ausgabe Nr. 1, 14. Januar 1991 1
- Ausgabe Nr. 2, 28. Januar 1991 1
- Ausgabe Nr. 3, 11. Februar 1991 1
- Ausgabe Nr. 4, 25. Februar 1991 1
- Ausgabe Nr. 5, 11. März 1991 1
- Ausgabe Nr. 6, 25. März 1991 1
- Ausgabe Nr. 7, 8. April 1991 1
- Ausgabe Nr. 8, 22. April 1991 1
- Ausgabe Nr. 9, 6. Mai 1991 1
- Ausgabe Nr. 10, 3. Juni 1991 1
- Ausgabe Nr. 11, 17. Juni 1991 1
- Ausgabe Nr. 12, 1. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 13, 15. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 14, 29. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 15, 26. August 1991 1
- Ausgabe Nr. 16, 9. September 1991 1
- Ausgabe Nr. 17, 23. September 1991 1
- Ausgabe Nr. 18, 21. Oktober 1991 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. November 1991 1
- Ausgabe Nr. 20, 18. November 1991 1
- Ausgabe Nr. 21, 2. Dezember 1991 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. Dezember 1991 1
-
Band
2.1991
-
- Titel
- Academia Medicinae Dresdensis
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e die at, auf ür die en die ibeträ ezahlt. ichtet, ärs au reit an enden He Ar ). Der ur an liglich bereit tschaft wertet J (§ 35 ich ei en die e ent befrei t). Für a, Un- endet en Ar- riebe- alplatz. t Mon- ) Uhr. Arbeit, irbeits- festge zu lei ten ist ir; ent ‘eierta 2) und rktage, zlicher Anord- erklärt iordnet hen 20 ist die Dienst Wechsel ‘echsel r Ange s nach Nacht angezo- I wech- 1 unun- erktags, rt wird. einem n regel Arbeits- tens ei- satz 6: BAT ist Arbeits len wei henden I. April nd. Academia Medicinae Dresdensis 9 2. Bis zur Übernahme des § 26 BAT tritt das nach dem weitergeltenden Vor schriften zustehende tarifliche Monatsge halt zuzüglich des Sozialzuschlages nach dem Tarifvertrag vom 4. September 1990 an die Stelle der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Übergangsvorschriften zu den Absät zen 6a und 6b: 1. Bis zur Übernahme des § 35 BAT ist die Überstundenvergütung nach den bis herigen Vorschriften zu berechnen. An gestellte, die nach den bisherigen Vor schriften keinen Anspruch auf Überstun denbezahlung haben, erhalten als Über stundenvergütung den Betrag, den sie erhalten würden, wenn die bisherigen Vorschriften für sie gelten würden, je doch mit der Maßgabe, daß der Über stundenzuschlag 15 v. H. beträgt. Sofern nach den vor Inkrafttreten dieser Über gangsvorschrift geltenden Bestimmun gen über die Bewertung und Bezahlung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereit schaften ein höherer Betrag zu zahlen wäre, erhält der Angestellte diesen Be trag. 2. Für die Zeit des Bereitschaftsdien stes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft - mit Ausnahme der Zeit der innerhalb der Ruf bereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit - werden Zuschläge für Arbeit an Sonn end Feiertagen und für die Nachtarbeit nicht gezahlt. 3. Die Übergangsvorschrift Nummer 2 tu Absatz 6 gilt. § 15a Arbeitsverkürzungen durch freie Tage (1) Der Angestellte wird in jedem Ka lenderhalbjahr an einem Arbeitstag (§ 48, Absatz 4, Unterabsatz 1) unter Zahlung der Urlaubsvergütung von der Arbeit frei gestellt. Der neu eingestellte Angestellte erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höch stens ein Fünftel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit. (2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen. (3) Wird der Angestellte an dem für die Freistellung vorgeschriebenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grün den zur Arbeit herangezogen, ist die Frei stellung innerhalb desselben Kalender halbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung inner halb der ersten zwei Monate des folgen den Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist un zulässig. (4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen (1) Soweit die dienstlichen oder be trieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. (2) An dem Tage vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag oder *or dem ersten Weihnachtsfeiertag wird. soweit die dienstlichen oder betriebli chen Verhältnisse es zulassen, ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträ gen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Grün den nicht erteilt werden kann, wird an ei nem anderen Tage entsprechende Frei zeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festge legten Zulagen erteilt. Übergangsvorschrift zu Absatz 2: Die Übergangsvorschrift Nummer 2 zu § 15 Absatz 6 gilt. § 16 Nichtdienstplanmäßige Arbeit (1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli chen täglichen Arbeitszeit oder in unmit telbarem Anschluß daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Ar beitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. (2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feier tagsarbeit geleistet, die der dienstplanmä ßigen bzw. betrieblichen täglichen Ar beitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsbe rechnung mindestens drei Arbeitsstun den angesetzt. Bei mehreren Inanspruch nahmen bis zum nächsten dienstplanmä ßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbe ginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt, Vorausset zung für die Anwendung des Unterabsat zes 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes woh nen, daß die Arbeitsleistung außerhalb der Verwaltung oder des Betriebes er bracht wird. Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitslei stungen, die die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in An spruch nehmen, oder für Arbeitsleistun gen während der Rufbereitschaft. § 17 Überstunden (1) Überstunden sind die auf Anord nung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Absatz 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich festgesetzten Ar beitsstunden hinausgehen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Ange stellten zu verteilen. Soweit ihre Notwen digkeit voraussehbar ist, sind sie späte stens am Vortag anzusagen. Die im Rahmen des § 15 Absatz 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichen fest gesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15, Absatz 1 festgesetzten Arbeits stunden hinausgehen, gelten für die Ver gütungsberechnung als Überstunden. (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließ lich der Reisetage mindestens die dienst planmäßige bzw. betriebsübliche Arbeits zeit berücksichtigt. Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Mo nat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort ein schließlich der erforderlichen Wartezei ten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet. (3) Bei der Überstundenabrechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag so wie für jeden sonstigen Tag einschließ lich eines Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe in nerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich ge leistet hätte. Vor- und nachgeleistete Ar beitsstunden bleiben unberücksichtgt. (4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage inner halb eines Kalendermonats auch vom un mittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Überstunden sind vor her schriftlich anzuordnen. (5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Ka lendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablei stung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgegli chen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgeleg ten Zulagen fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes le diglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Absatz 1, Buchstabe a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Ab satz 3 Unterabsatz 2) gezahlt. (6) Angestellte der Vergütungsgrup pen Ib bis Irb bei obersten Bundesbehör den und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienststelle, ggf. ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. An dere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestell ten ist durch die Vergütung (§ 26) abge golten. (7) Für Angestellte der Vergütungs gruppen I und la bei obersten Bundesbe hörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin sind Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten. Protokollnotiz zu den Absätzen 6 und 7: Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für die Angestell ten beim Senator für Bundesangelegen heiten. Dienststelle Bonn, beim Senator für Finanzen, Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim Senator für Wissenschaft und Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kulturmini ster. Übergangsvorschriften zu Absatz 5: 1. Die Übergangsvorschrift Nummer 2 zu § 15 Absatz 6 gilt. 2. Bis zur Übernahme des § 35 gelten die bisherigen Vorschriften über die Be zahlung von Überstunden und des Über stundenzuschlages weiter. Angestellte, die nach den bisherigen Vorschriften kein Anspruch auf Überstundenbezah lung haben, erhalten als Überstundenver gütung den Betrag, den sie erhalten wür den, wenn die bisherigen Vorschriften für sie gelten würden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Überstundenzuschlag 15 v. H. beträgt. Übergangsvorschriften zu den Absät zen 6 und 7: 1. Bis zur Übernahme der Anlage 1a zum BAT treten an die Stelle der Ange stellten der Vergütungsgruppen I bis Hb die Angestellten mit entsprechenden Funktionen. 2. Die Übergangsvorschrift Nr. 2 zu § 15 Absatz 6 gilt. § 18 Arbeitsversäumnis (1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzu halten, persönliche Angelegenheiten hat der Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Der Angestellte darf nur mit vorhe riger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach micht vorher einge holt werden, ist sie unverzüglich zu bean tragen. Bei nicht genehmigten Fernblei ben besteht kein Anspruch auf Bezüge. (3) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unver züglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsun fähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheini gung über die Arbeitsunfähigkeit und de ren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Ar beitstag der Dienststelle oder des Betrie bes vorzulegen; er trägt die Kosten der Bescheinigung. In besonderen Einzelfäl len ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung frü her zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfä higkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflich tet, unverzüglich eine neue ärztliche Be scheinigung vorzulegen. Eine Bescheini gung des Trägers der gesetzlichen Kran kenversicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung. § 47 Erholungsurlaub (1) Der Angestellte erhält in jedem Ur laubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Ju gendlichen nach Ablauf von drei Mona ten, nach der Einstellung geltend ge macht werden, es sei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet. (5) Urlaub, der dem Angestellten in ei nem früheren Beschäftigungsverhältnis- für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fal-, len, wird auf den Urlaub angerechnet. (6) Der Urlaub soll grundsätzlich zu sammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, daß der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so
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