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8 Academia Medicinae Dresdensis Bundesangestellten-T arifvertrag Ost Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Auszüge aus BAT-O Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bun desminister des Innern, der Tarifgemein schaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, der Ver einigung der kommunalen Arbeitgeber verbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits, und der Gewerkschaft Öffent liche Dienste, Transport und Verkehr, vertreten durch den Hauptvorstand, diese zugleich handelnd für die Gewerk schaft der Polizei, die Gewerkschaft Er ziehung und Wissenschaft, die Gewerk schaft Gartenbau, Land- und Forstwirt schaft, andererseits, wird folgender Tarif vertrag geschlossen: § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeit nehmer (a) des Bundes mit Ausnahme der Deut schen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundes post (b) der Länder, (c) der Mitglieder der Arbeitgeberver bände, die der Vereinigung der kommu nalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäf tigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete begründet sind. Protokollnotiz: Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitsverhältnisse, die wäh rend des Bezuges von Wartegeld nach Anlage I. Kapitel XIX des Einigungsvertra ges zu einem der genannten Arbeitgeber begründet werden. § 2 Sonderregelungen Für Angestellte (a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Ent bindungsanstalten sowie in sonstigen An stalten und Heimen, in denen die betreu ten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. (b) als Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b ge nannten Anstalten und Heimen, gilt die ser Tarifvertrag mit den Sonderregelun gen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages. § 4 Schriftform, Nebenabreden (1) (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. § 5 Probezeit Die ersten sechs Monate der Beschäfti gung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Ange stellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbil dungsverhältnis nach dem Manteltarif vertrag auf Auszubildenden bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. § 8 Allgemeine Pflichten (1) Der Angestellte hat sich so zu ver halten, wie es von Angehörigen des Öf fentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundord nung im Sinne des Grundgesetzes beken nen. (2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukom men. Beim Vollzug einer dienstlichen An ordnung trifft die Verantwortung denjeni gen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Straf gesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. § 12 Versetzung und Abordnung (1) Der Angestellte kann aus dienstli chen oder betrieblichen Gründen ver setzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außer halb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Mo nate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören. (3) Während der Probezeit (§ 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden. §13 Personalakten (1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personal akten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Be vollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (2) Der Angestellte muß über Be schwerden und Behauptungen tatsächli cher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Auf nahme in die Personalakten gehört wer den. Seine Äußerung ist zu den Personal akten zu nehmen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. § 15 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnitt lich 40 Stunden wöchentlich. Für die Be rechnung des Durchschnitts der regelmä ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von acht Wochen zu grunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht oder Schichtar beit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (a) bis zu zehn Stunden täglich (durch schnittlich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbe reitschaft von durchschnittlich minde stens zwei Stunden täglich fällt, (b) bis zu elf Stunden täglich (durch schnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbe reitschaft von durchschnittlich minde stens 3 Stunden täglich fällt. (c) bis zu 12 Stunden täglich (durch- 1 schnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Ar beitsstelle anwesend sein muß, um im Be darfsfall vorkommende Arbeiten zu ver richten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durch schnittlich 50 Stunden wöchentlich) ver längert werden, wenn Vor- und Ab schlußarbeiten erforderlich sind. (4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmä ßig zu saisonbedingt erheblich verstärk ter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich verlängert werden, sofern, die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entspre chend verkürzt wird (Jahreszeitenaus gleich). (5) Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig. (6) In Verwaltungen und Betrieben, de ren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsar beit erfordern, muß an Sonntagen und an Wochenenden dienstplanmäßig bzw. be triebsüblich gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeits frei sein, wenn die dienstlichen oder be trieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder aus nahmsweise an einem Wochentag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede aus zugleichende Arbeitsstunde die Stunden vergütung (§ 35, Abs. 3, Unterabsatz 1) gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. be-, triebsübliche Arbeitszeit an einem Wo chenfeiertag soll auf Antrag des Ange stellten durch eine entsprechende zusam menhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhält nisse es zulassen. (6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers au ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfälle die Ar beit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung über wiegt. Zum Zwecke der Vergütungsbe rechnung wird die Zeit des Bereitschafts dienstes entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäßen durchschnittlich an fallenden Zeit der Arbeitsleistung, minde stens jedoch mit 15 v. H., als Arbeitszeit bewertet und mit der Überstundenvergü tung (§ 35 Absatz 3, Unterabsatz 2) vergü tet. Die nach Unterabsatz 2 oder nach Sonderregelungen als Arbeitszeit bewer tete Zeit des Bereitschaftsdienstes kann stattdessen bis zum Ende des dritten Ka lendermonates auch durch entspre chende Freizeit abgegolten werden (Frei zeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit eines Freizeitausgleiches werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträ gen festgelegten Zulagen fortgezahlt. (6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers au ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Ar beit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der Vergütungsbereit schaft wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit bewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Absatz 3 Unterabsatz 2) vergütet. Für anfallende Arbeit einschließlich ei ner etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt; sie ent fällt soweit entsprechende Arbeitsbefrei ung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a, Un terabsatz 3 entsprechend. (7) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz, bei wechselnden Ar beitsplätzen am jeweils vorgeschriebe nen Arbeitsplatz oder am Sammelplatz. (8) Woche ist der Zeitraum vom Mon tag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeits zeit an den nach dem Dienstplan festge legten Kalendertagen regelmäßig zu lei sten ist. Die Arbeit an Sonntagen ist zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr; ent sprechendes gilt für die Arbeit an Feierta gen, Vorfesttagen (§ 16, Absatz 2) und Samstagen. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anord nung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienst plan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel schichten vorsieht, bei denen der Ange stellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nacht schicht (Nachtschichtfolge) herangezo gen wird. Wechselschichten sind wech selnde Arbeitsschichten, in denen unun terbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regel mäßigen Wechsel der täglichen Arbeits zeit in Zeitabschnitten von längstens ei nem Monat vorsieht. Übergangsvorschriften zu Absatz 6: 1. Bis zur Übernahme des § 35 BAT ist Stundenvergütung der auf eine Arbeits stunde entfallende Teil des nach den wei tergeltenden Vorschriften zustehenden tariflichen Monatsgehaltes; ab 1. April 1991 ist der Divisor 174 maßgebend. 2. E tritt de schrift halt zu dem T an die in Moi Übe zen 6a 1. 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