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6 Academia Medicinae Dresdensis Zum 2. Vor sitzenden gewählt Am 9. März wurde Magnifizenz Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hans-Georg Knoch während des Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Colo- proktologie in Bad Homburg zum 2. Deutschen Bundesvorsitzenden dieser Gesellschaft gewählt. Mit Check-up Fast die Hälfte der Bundesbürger kann alle zwei Jahre zum Gesund heits-Check-up. Nach Angaben der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) können in den alten Bundeslän dern Frauen und Männer ab 35 Jah ren dadurch Krankheiten nicht nur im Frühstadium erkennen, sondern die sen auch gezielt vorbeugen. Ab Ja nuar 1991 gilt das auch für die neuen Bundesbürger. Der Arzt untersucht bei Check-up auf Bluthochdruck, Herz- uhd Arterienleiden, Diabetes, Nieren-, Lungen- oder Hautkrankhei ten, orthopädische Leiden oder Er krankungen des Nervensystems. Die Untersuchung ist kostenfrei. 100. Leber transplantation beim Kind An der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wurde im Laufe des Jahres 1990 die 100. Lebertransplanta tion bei einem Kind durchgeführt. Dies stellt eine besondere Leistung dar, die nur durch eine enge Koopera tion zwischen der Klinik für Abdomi nal- und Transplantationschirurgie so wie der Kinderklinik möglich wurde. Der kleine Patient, ein dreijähriger Junge aus Italien, hat die Klinik inzwi schen als gesundes Kind verlassen. Im europäischen Rahmen besteht damit in Hannover (neben Cam bridge) die längste Erfahrung mit Kin derlebertransplantationen. Zahlenmä ßig liegt die Hochschule heute an dritter Stelle in Europa (bei Leber transplantationen insgesamt an zwei ter Stelle)-. Die Lebertransplantation beim Kind war noch vor zehn Jahren eine außergewöhnliche und aufsehen erregende Operation. Inzwischen ist sie dank der Erfahrungen in Chirur gie, Kinderheilkunde, Immunologie und aller auf dem Gebiet der Trans plantationsmedizin tätigen Speziali sten zur Routine geworden. Durch verbesserte, teilweise in Hannover fortentwickelte Operationstechniken war es möglich, auch kleine Kinder mit Teillebertransplantationen zu be handeln; für sie stand bisher nur in Ausnahmefällen ein geeignetes Spen derorgan zur Verfügung. „Esperanto und Gesundheit" Eine Sonderausstellung zum Thema „Esperanto und Gesundheit" kann derzeit im Deutschen Hygienemu seum von Interessierten und Esperan tofreunden besichtigt werden; infor mierte der Freundeskreis Esperanto an der TU Dresden zu einem Presse gespräch. Der Personalrat informiert zur Schaffung einer Behinderten vertretung an unserer Einrichtung Mit uns leben und arbeiten Behinderte — eine nicht geringe Zahl auch an unse rer Einrichtung. Von manchen Mitarbeitern wissen wir es, anderen sieht man äußerlich ein kör perliches Gebrechen an oder merkt erst im Umgang die Behinderungen, aber es gibt gewiß einige Mitarbeiter, von denen wissen wir es nicht. Es gibt möglicher weise auch Mitarbeiter, die behindert sind und dies trotzdem nie als solches re gistrieren ließen, weil sie vielleicht einer seits vermuten, daß ihre Behinderung zu geringfügig ist oder gar Bedenken vor Vorurteilen ihrer Mitarbeiter haben und andererseits gar nicht wissen, daß ihnen eine soziale Gesetzgebung eine Reihe von Hilfen zur Überwindung bzw. Milde rung von Schwierigkeiten im Rahmen ih rer Behinderung anbietet. Damit die Be hinderten einen gleichberechtigten Platz unter uns haben, ihnen adäquate Chan cen durch die gegebenen Gesetze einge räumt werden, wollen wir als Personalrat auf die Rechte behinderter Mitarbeiter aufmerksam machen und ihnen gleich sam Mut machen, sie in Anspruch zu nehmen. Rechte bleiben nur Papier, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. Die Schwerbehinderten als besonders zu unterstützende Gruppe bedürfen auch einer besonderen Zuwendung. Das Schwerbehindertengesetz sieht hierfür ab 5 Schwerbehinderten in der Einrich tung eine Schwerbehindertenvertretung vor. Eine durch den Personalrat initiierte Erfassung aller Schwerbehinderten unse rer Einrichtung, durch Personalabteilung und Verwaltungsleiter der Kliniken und Institute ergab 167 Schwerbehinderte Be schäftigte an unserer Einrichtung. Eine Stichprobe zeigte jedoch, daß offensicht lich die Aufzeichnungen der Verwal tungsleiter der Kliniken und Institute nicht ganz aktuell oder nicht vollständig sind. Zur Vorbereitung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung sowie der in diesem Zusammenhang zu vervollstän digenden Liste der wahlberechtigten Schwerbehinderten lädt der Personalrat am 8. April, 15 Uhr in den Hörsaal, Rek toratsgebäude, alle Schwerbehinderten und natürlich auch weitere Interessierte zu einer Informations- und Wahlvorberei tungsveranstaltung ein. Wählbar als Schwerbehindertenvertretung (1 Vorsit zender und 1 bis 2 Stellvertreter) sind alle in der Einrichtung Beschäftigten, nicht nur Schwerbehinderte. Auf Grund der Tatsache, daß jeder von uns schon morgen durch Krankheit oder Unfall Betroffener sein kann, und weil alle Mitarbeiter potentiell für eine Schwerbehindertenvertretung wählbar sind sowie vor allem um dieser Gruppe von Mitarbeitern gerade in der jetzt schwierigen Zeit sichere Arbeitsplätze in unserer Einrichtung zu garantieren, sollte der Leser an dieser Stelle den Artikel nicht beiseite legen, sondern weitere In formationen, vor allem des Schwerbehin dertengesetzes, zur Kenntnis nehmen. Das Schwerbehindertengesetz gilt nur für Schwerbehinderte und für Gleichge stellte. Behinderung im Sinne dieses Ge setzes ist eine mehr als sechsmonatige Funktionsbeeinträchtigung, die auf regel widrigem, d. h. vom Lebensalter typisch abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zuständen beruht. Die Schwere der Behinderung wird als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 durch einen Arzt festgestellt. Auf Antrag der Behinderten stellen die Behörden (Versorgungsamt oder Abtei lungen des Gesundheits- und Sozialwe sens) den Grad der Behinderung fest. Behinderte, deren Grad der Behinde rung wenigstens 50 beträgt, sind Schwer beschädigte. Gleichgestellte sind Behin derte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung kei nen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und sie auf Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Die bisherigen Anerkennungen als Be schädigte und Schwerbeschädigte gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993 als Feststel lung über das Vorliegen und den Grad ei ner Behinderung. Dabei entspricht die Ausweisstufe I einem Grad der Behinde rung von 30, Ausweisstufe II einem Grad von 50, Ausweisstufe III einem Grad von 80 und Ausweisstufe IV einem Grad von 100. Die ausgegebenen Schwer- und Schwerstbeschädigtenausweise gelten längstens bis zum 31. Dezember 1993 als Ausweise über die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit dem entsprechen den Grad der Behinderung. Im folgenden sollen einige wesentliche Erleichterungen und sogenannten Nach teilsausgleiche genannt werden, die Be hinderten, jedoch nur meist Schwerbe hinderten, vom.Gesetz her zustehen. 1. Beschäftigung von Schwerbehinderten - Das Schwerbehindertengesetz ver pflichtet alle Arbeitgeber bei der Beset zung freier Stellen zu prüfen, ob sie Schwerbehinderte oder ihnen Gleichge stellte darauf beschäftigen können. Aus diesem Grunde hat der Personalrat in den Ausschreibungsrichtlinien, die ja be reits in einer der vorangehenden Ausga ben veröffentlicht wurden, die Schwerbe hinderten besonders berücksichtigt. - Allen Arbeitgebern mit mindestens 16 Arbeitsplätzen erlegt das Gesetz auf, wenigstens 6 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz muß der Ar beitgeber eine monatliche Ausgleichsab gabe von 200 DM zahlen. - Schwerbehinderte sind besonders ge gen Kündigung geschützt. Jeder Auflö sung oder Änderung des Arbeitsverhält nisses muß vorher die Hauptfürsorge stelle zustimmen. - Schwerbehinderten steht zusätzlich ein Urlaub von 1 Arbeitswoche zu. Dies gilt nicht für Gleichgestellte, d. h. Behinderte mit einem Grad unter 50. - Schwerbehinderte können Mehrarbeit ablehnen. Schwerbehinderte dürfen bis zum 31. Dezember 1992 nur unter Be rücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zur Nachtarbeit herangezo gen werden, soweit ärztlich keine Unzu lässigkeit der Nachtarbeit festgestellt wurde. 2. Steuerliche Erleichterungen Ein Behindertenpauschbetrag zwischen 600 und 2600 DM pro Jahr wird entspre chend dem Grad der Behinderung ge währleistet. Dieser Pauschbetrag muß auf der Steuerkarte eingetragen werden. Dies kann auch rückwirkend geschehen. Eltern können den Pauschbetrag für ihre behinderten Kinder auf sich übertragen lassen. Es können statt dieses Pauschbe träges auch Direktaufwendungen bzw. Betreuungskosten abgesetzt werden Schwerbehinderte können z. B. darüber hinaus bei entsprechenden Vorausset zungen tatsächlich anfallende Aufwen dungen von Fahrtkosten mit dem Privat PKW zur Arbeitsstelle geltend machen oder im angemessenen Umfang Privat fahrten als „außergewöhnliche Belastun gen" steuerlich absetzen. 3. Erleichterungen im Personennahver kehr Schwerbehinderte, die in ihrer Bewe gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb lich beeinträchtigt sind, erhalten „Frei fahrt" nach Erwerb einer kostenlosen oder kostenpflichtigen Wertmarke beim Versorgungsamt (vom 31. März 1991-bis 31. Dezember 1992) 60 DM jährlich. 4. Fern- und Flugverkehr Notwendige ständige Begleitpersonen werden kostenlos innerhalb Deutsch lands befördert. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Grade der Behinderung weitere Ermäßigungen für den Behinder ten. 5. Kraftfahrzeugnutzung Erheblich gehbehinderte Schwerbehin derte erhalten 50 Prozent Kfz-Steuer-Er mäßigung, außergewöhnlich Gehbehin derte, Blinde oder hilflos Behinderte erhalten 100 Prozent Kfz-Steuer-Ermäßi gung und entsprechend 12,5 Prozent bzw. 25 Prozent Kfz-Versicherungsnach laß. Derartige Behinderte können außer dem beantragte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. 6. Wohngeld Für Schwerbehinderte gibt es entspre chend dem Grad der Behinderung Frei beträge, die die Beantragung von Wohn geld begünstigen. Darüber hinaus sieht das Schwerbehindertengesetz zur Woh nungsbauförderung und Vermietung öf fentlich geförderte Wohnungen vor. Auf die Fragen der Versorgungsleistun gen der gesetzlichen Krankenversiche rung (Paragraph 26 des Sozialgesetzbll- ches) und die Leistungen zur Rehabilita tion Behinderter (Rehabilitationsanglei chungsgesetz u. a.) wird hier nicht näher eingegangen, da sie über den Rahmen der vom Personalrat zu vertretenden und zu überwachenden Aufgaben weit hin ausgehen. Zum Schluß dieser Ausführungen sollte nochmals gesagt werden, daß alle Regelungen, die die Beschäftigung der Behinderten betreffen, nichts bewirken, wenn nicht jeder betroffene Mitarbeiter als Kollege eines Behinderten oder Einzu stellenden bzw. die Beschäftigung Beein flussender den Problemen der Behinder ten das entsprechende Verständnis ent gegenbringt. E. Mansfeld, Mitglied des Personalrates Die Vo Ai Wi ten K TERF 1991 66001 staltu stellt, schei Ab Ware präse Medi frage sich i detec biete richte und I Verbi Sei deuts interr 10001 ländis Im Sprint scheit eher, mit d Verlar Medi; erschi zin m eher' Regal erfolg Buchf tel nir