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Academia Medicinae Dresdensis 5 aAvGcitsschwtz aktwell 1 Richtin ftente: 2ur Gefahr- ttoffverordnung (Ceil 1} 1 endheitsschutz entscheidend ist, daß cht des I dient ci Umgang ucherschunter Umgang versteht man das Her- Ausweitlen und die Verwendung von Gefahr- redingtagtlen, wobei der Begriff Verwendung ilicher Agende Tätigkeiten umfaßt: Gebrau- Sachke en, Verbrauchen, Lagern, Aufbewah- 19 giltaun, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Um- rbeitneh len. Mischen, Vernichten, Entfernen e, Soldat <|innerbetriebliches Befördern. Idende c Engeschlossen ist auch die Tätigkeit in 'eich ists jfahrenbereichen, sobald eine Exposi- in über | nau ftreten kann, selbst wenn kein di- las gewer u er Umgang mit Gefahrstoffen erfolgt. > sind led s Begriff Gefahrstoff umfaßt gefährli- ereiche« ( $toffe und Zubereitungen, die sehr ichriftenttig, giftg, mindergiftig, ätzend, rei- explosis nd, explosionsgefährlich, brandför- ereitungs md, hochentzündlich, leichtentzünd- oder um entzündlich, sensibilisierend, krebs- und Leba äugend, fruchtschädigend, erbgutver- ihang ist idernd, umweltgefährlich sind oder chtung u irdem Einsatz von Stoffen oder Zube- naßnahn« »hingen deren Eigenschaften bekannt sit zumutbl ml, um etwa notwendige Schutzmaß- /ornehmlfrnmen treffen zu können. Um diese For- hte der 8 irungen umzusetzen, muß jeder Betrieb e der ber "8 Aussage treffen können, mit wel- t. Unteren Stoffen, Zubereitungen oder Er- >ind ArW “gnissen er umgeht und welche Ge- werdered bdungen von diesen ausgehen. Diese irt Word* mitlung wird erleichtert, wenn bereits er Besch he Kennzeichnung vorliegt. Der Arbeit- arbeitsm ^er kann davon ausgehen, daß diese ngen. “nitft, z. B. was als „mindergiftig" ge ür den zvi ästige chronisch schädigende Eigen- fverordm feiten besitzen. jrch um Umweltgefährlich sind Stoffe und Zu- 3in ande veitungen, die selbst oder deren Ver- als im Reinigungen oder Zersetzungspro- sispielseshte geeignet sind, die natürliche Be- Arzneimasttatenheit von Wasser, Boden oder ichriftendtutt, von Pflanzen, Tieren und Mikroor- g, währebnismen sowie des Naturhaushalts der- r Arznei« tzu verändern, daß dadurch erhebliche ist. Diel kahren oder Nachteile für die Allge- Absch» eihheit herbeigeführt werden. ringen,ö Weiterhin sind unter Gefahrenstoffen ußvorsch Kh Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- Einstutu me zu verstehen, die explosionsfähig krebsen «I, aus denen beim Umgang Gefahr- bestimmt Dffe entstehen oder freigesetzt werden, t, ätzendtid auch solche Stoffe, Zubereitungen Weise o ier Erzeugnisse, die ihrer Art nach er- genden Qhrungsgemäß Krankheitserreger über- randfördeptgenkönnen. Auf folgende Begriffe soll sionsfähigsch näher eingegangen werden: Die rsuchunghuslöseschwelle ist die Konzentration ei- e und Zu! »Stoffes, bei deren Überschreitung zu- bliche Maßnahmen zum Schutz der tungen, Wundheit erforderlich sind. Die an Zah- ennzeichn twerte gebundenen Begriffe Maximale Gefahrs tteitsplatzkonzentration (MAK), Techni- gefährlich he Richtkonzentration (TRK) und Biolo- Chemikale Iwcher Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) lungen s etden wie bisher verwendet. er aber 1 1 Ermittlungspflicht bestimmt Der Arbeitgeber als Adressat der Um- yd in Ho rgsvorschriften muß vor Einsatz eines Reinigung bfes, einer Zubereitung oder eines Er- isbesthabstkgnisses in seinem Bereich ermitteln, nzelnen Ai ies sich um einen Gefahrstoff handelt. se Verpflichtung, die in der Praxis Verwende Afig Schwierigkeiten bereitet, ist not- ders her endig, weil für den Arbeits- und Ge kennzeichnet ist, ist auch so zu betrach ten. Es sei denn, der Fall tritt ein, daß dem Arbeitgeber andere Erkenntnisse vorliegen, die sich z. B. aus Arbeitsunfäl len oder aus der Fachliteratur ergeben. In solchen Fällen kann sich der Verantwort liche nicht auf die fehlerhafte Kennzeich nung berufen. Bei den Kennzeichnungs vorschriften bestehen Lücken. Im Gegen satz zu den reinen Stoffen ist das weite Feld der verwendeten Zubereitungen und Erzeugnisse noch nicht völlig abge deckt. Auch dort, wo Kennzeichnungen bereits vorgeschrieben sind, erfassen sie nicht unbedingt alle Inhaltsstoffe und Ge fahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gefährliche Inhaltsstoffe in einer Konzentration unterhalb der Kennzeich nungspflicht enthalten sind. Deshalb ist zu beachten: Kennzeichnung bedeutet in jedem Fall „Gefahr". Keine Kennzeich nung schließt eine Gefahr nicht in jedem Falle aus. Der Arbeitgeber hat, auch wenn er nur von Zwischenhändlern beliefert wird, ein Auskunftsrecht gegenüber dem Herstel ler oder Importeur. Diese sind in Fällen, in denen Zweifel über die Eigenschaften eines Gefahrenstoffes bestehen, ver pflichtet, dem Verwender Auskunft über die Gefahren zu geben, die von einem von ihnen hergestellten bzw. in Verkehr gebrachten Gefahrstoff verursacht wer den können. Hierzu gehören auch Emp fehlungen über Gefahrenabwehrmaßnah men. Ein Hersteller hat seine Auskunfts pflicht im allgemeinen erfüllt, wenn er mindestens das „DIN-Sicherheitsdaten- blatt für chemische Stoffe und Zuberei tungen" korrekt ausgefüllt übergibt. Die ses Blatt ist dazu bestimmt, die beim Umgang mit chemischen Stoffen und Zu bereitungen wesentlichen physikali schen, sicherheitstechnischen, toxikolo gischen und ökologischen Daten zu vermitteln sowie Empfehlungen für den sicheren Umgang zu geben. I V. Prüfung der Ersatzmöglichkeit und Auswertung sowie Meßverpflichtung Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, anstelle eines Gefahren Stoffes Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem ge sundheitlichen Risiko (Ersatzstoffe) zu verwenden und eine diesbezügliche Prü fung durchzuführen. Ersatzstoffe sollen dann verwendet werden, wenn es dem Arbeitgeber in technischer, wirtschaftli cher und organisatorischer Hinsicht zu mutbar ist. Das Ergebnis dieser Prüfung muß der Aufsichtsbehörde auf Verlangen dargelegt werden. Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen kann durch das Gewerbe aufsichtsamt die Verwendung verboten werden, und zwar bei Stoffen - der Gruppe I, wenn deren Verwen dung nicht erforderlich ist, - der Gruppe II, wenn außerdem durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde. Nach Paragraph 16 und Paragraph 17 Gefahrstoffverordnung muß der Arbeit geber vor Einsatz eines Gefahrstoffes auch die mit dem Umgang verbundenen Gefahren sowie die Gefahrenabwehr maßnahmen ermitteln, beurteilen und die am Arbeitsplatz zu treffenden Maßnah men festlegen. Um diese Verpflichtun gen erfüllen zu können, sind hinrei chende Kenntnisse über die Art des beabsichtigten Umgangs erforderlich, insbesondere über: - den Arbeitsablauf (angewandtes Ver fahren, Arbeitsschritte) - die Beschaffenheit der Arbeitseinrich tungen (Anlage, Geräte) - die Menge und Beschaffenheit der Stoffe (z. B. flüssig, grobkörnig, verpackt, lose) - die Dauer des Umgangs - den Einsatz besonderer Personengrup pen (z. B. Frauen, Schwangere, Jugendli che). Besonders wichtig ist die Einführung der grundsätzlichen Meßverpflichtung in Paragraph 10, die in der Regel allein die Beurteilung der Gefährdungssituation am Arbeitsplatz ermöglicht. Im Einzelfall kann es ausreichend sein, wenn die Kon zentration eines Gefahrstoffes in der Luft durch Berechnung ermittelt wird. Es liegt dann sicher im Ermessen der Aufsichts behörde, ob die Berechnung von ihr an erkannt wird. V . Rangfolge der Schutz maßnahmen Nach der Rangfolge, die im Paragraph 19 festgelegt ist, ist den sicherheitstech nischen Maßnahmen stets der Vorzug vor persönlichen Schutzausrüstungen zu geben: 1. Verhindern, daß Gefahrstoffe frei wer den 2. Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle absaugen 3. Lüftungsmaßnahmen vorsehen 4. Persönliche Schutzausrüstung zur Ver fügung stellen. An oberster Stelle steht das Umschlie ßen der Gefahrstoffe. Das Arbeitsverfah ren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Außerdem ist der Hautkontakt mit festen oder flüssigen Gefahrstoffen zu verhindern. Können die Gefahrstoffe nicht umschlossen werden, sind sie statt dessen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, durch eine Quellenabsaugung vollständig zu erfassen und schadlos zu beseitigen. Diese Vorschrift deckt sich mit dem in der Arbeitsstättenverordnung verlangten Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube. Eine Absaugeinrichtung muß also beiden Vorschriften genügen. Dies ist wichtig, da Paragraph 14 Arbeitsstätten- Verordnung bestimmte Vorkehrungen ge gen Störungen der Absaugung fordert, die in der Gefahrstoffverordnung nicht explizit genannt sind. Erst nach dem Ausschöpfen aller vor genannten Maßnahmen kommt als letztes Mittel die persönliche Schutzausrüstung in Betracht. Sie ist notwendig, wenn trotz aller Bemühungen die MAK- und BAT- Werte nicht unterschritten werden oder (unabhängig davon) wenn mit allergi schen Reaktionen zu rechnen ist. Der Ar beitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Schutzausrüstung geeignet und jederzeit in einwandfreiem Zustand ist. Die Arbeit nehmer müssen sie benutzen. Zur Aus wahl der geeigneten Schutzausrüstung und den Bedingungen, unter denen sie zu tragen ist, muß der Personalrat vom Arbeitgeber gehört werden. In unserer nächsten Ausgabe setzen wir die Information über die Gefahrstoff verordnung mit den Kapiteln VI bis XII fort (einschließlich der Quellenangabe). H. Jähnig, Sicherheitsingenieur Tagungs- und Kongreß informationen Der „Sommer-Verlag" führt vom 5. bis 6. Oktober im Deutschen Hygiene- Museum Dresden den 7. Kongreß für Medizin durch. Das Programm sieht vor: Sonnabend, den 5. Oktober 9.20 Uhr Eröffnung 9.30 bis 10.15 Uhr H. Willy Hauser „Psychovegetative Störungen - Das Re zept aus dem Auge" 10.45 bis 11.45 Uhr, Saal A, Dipl. Be triebswirt Brückner „Bioresonanz-Thera- pie" 10.45 bis 11.30 Uhr, Saal B, Willy Hau ser, Leiter des Pastor Felke-Instituts „Die Summationsdiagnostik aus dem Auge", „Die systematische Erarbeitung einer Dia gnose unter Berücksichtigung von Konsti tution und Disposition sowie toxischer Langzeitschädigung - Therapiekon zepte". 12.45 bis 13.30 Uhr Dr. Siegfried Mohr „Rheuma und Arthrose" 15.15 bis 16 Uhr Dipl.-Biologin Nagel „Stoffwechselorgan Schilddrüse" 16.30 bis 17.15 Dipl.-Biologin Nagel „Stoffwechselorgan Schilddrüse" 17.45 bis 18.30 Uhr Dr. Holstein „Funk tioneile Medizin (Diagnostik mit der Seg- mentelektrographie)" Sonntag, den 6. Oktober 9 bis 9.45 Uhr Prof. Dr. med. K.-U. Ben ner „Naturheilverfahren - Bedeutung der Elektroakupunktur nach Voll" 10.45 bis 11 Uhr Prof. Dr. med. K.-U. Benner „Diagnose und Therapie bei chro nischen Erkrankungen mit der Elektro akupunktur nach Voll-Originalmethode" 11.30 bis 12.15 Uhr Frau Blaurock- Busch „Schwermetalle/Umweltbelastun- gen" 13 bis 15 Uhr Fa. VEGA - Firmenveran staltung Anmeldungen zu diesem Kongreß sind nicht erforderlich. Kongreßgebühren werden keine erhoben. Die Ausstellung ist an beiden Tagen ab 8.30 Uhr geöffnet. * Die Arbeitsgemeinschaft für Interni stische Onkologie der Deutschen Krebs gesellschaft führt vom 28. bis 30. Novem ber im Hotel Bellevue Dresden eine Tagung für internistische Onkologie durch. Für die wissenschaftliche Leitung zeichnen Prof. Dr. K. Hossfeld, Ham burg, Prof. Dr. W. Queißer, Mannheim und Prof. Dr. S. Seeber, Essen, verant wortlich. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenfrei. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft für Internistische Onkologie am Universi tätskrankenhaus Eppendorf, Martini straße 52, W-2000 Hamburg 20, Tel. 0 40/4 68 29 24. Eckert, Pressestelle