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Information zur Sächsischen Ärzteversorgung Liebe Kolleginnen und Kollegen! 1. Im Sächsischen Ärzteblatt 9/1991 wird auf die für alle Bürger überaus gün stige Überleitung sozialversicherungs rechtlicher Anwartschaften und Ansprü che aus der alten Zeit auf die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. 1. 1992 hin gewiesen. Daraus folgt, daß alle Mitglie der der sächsischen Landesärztekammer in ihrem ureigensten Interesse die mit der Fortentrichtung von Beiträgen zur ge setzlichen Rentenversicherung verbun dene finanzielle Belastung als Hauptauf gabe im Auge haben müssen. Gesetzli che Rentenversicherung und Versor gungswerk werden die wesentlichen Grundlagen für die künftige Alterssiche rung darstellen. 2. Die immer wieder gestellte Frage nach der Begründung für den Termin „30. 9. 1991" in Paragraph 43, Abs. 2, Nr. 3 des Entwurfs der Satzung ist wie folgt zu beantworten: Die Anerkennung einer vor Einführung des Versorgungs werkes geregelten Form der Vorsorge hat den verfassungsrechtlichen Zweck des Vertrauensschutzes. Wer ohne Kenntnis vom Entstehen des Versor gungswerkes früher anderweitig bereits vorgesorgt hat, soll vor unzumutbaren Mehrfachbelastungen geschützt sein. Die Notwendigkeit des Vertrauensschutzes entfällt, wenn allgemein bekannt ist, daß ein Versorgungswerk gegründet wird. Zur Dokumentation hierfür ist die Fixie rung eines Termins erforderlich. Dies ist mit dem 30. September 1991 geschehen. 3. Die Anerkennung einer Lebensversi cherung zur Reduzierung des Beitrages zum Versorgungswerk hat nicht den Zweck, den Mitgliedern der Sächsischen Landesärztekammer ein „Schlupfloch" aus der Solidargemeinschaft des künfti gen Versorgungswerkes zu eröffnen. 4. Zur Leistungstabelle in der Informa tionsschrift über die Sächsische Ärztever sorgung auf Seite 26: - Im Vorspann ist deutlich darauf hinge wiesen, daß der Tabelle statische Werte zugrunde gelegt sind - die Rententabelle enthält noch keine Anwartschaftsdynamik, welche die Ren tenanwartschaft, die durch einen Jahres beitrag erworben wurde, ohne weitere Beitragszahlung für jedes Jahr zwischen der Beitragszahlung und dem Rentenbe ginn erhöht. Die nachfolgenden Beispiele gehen da von aus, daß ein Mitglied der Sächsi schen Ärzteversorgung aus seinem Ver dienst einen Beitrag von 17,7 Prozent zum Versorgungswerk zahlt und sich dieser Verdienst im Jahr 1992 auf monat lich 3 000 DM beläuft. Aufgrund der vor aussichtlichen Anwartschaftsdynamik, welche auf realistischen Prognosen zur Verdienstentwicklung in Sachsen und den anderen neuen Bundesländern be ruht, ergeben sich bei einer entsprechen den Beitragszahlung bis zum Beginn der Altersrente folgene Werte: (siehe Ta belle) Doz. Dr. med. habil Diettrich, Präsident Alter zum 1.1.1992. Altersrente ab 1.1. des Jahres monatliches Altersruhegeld 25 2032 13.820,- DM 30 2027 10.360,- DM 35 2022 7.630,- DM 40 2017 5.470,- DM 45 2012 3.780,- DM 50 2007 2.440,- DM 55 2002 1.400,- DM 60 1997 460,- DM Argumentation für das berufsständische Versorgungswerk • Solidargemeinschaft des Be rufsstandes, speziell für Ausschei den aus dem Berufsleben (Berufs unfähigkeit, vorzeitiger Tod) • Möglichkeit zur Mitbestim mung und Mitgestaltung über Kammerversammlung (Pflichtbei tragshöhe, Rentengestaltung ...) • Pflichtmitgliedschaft aller Ärzte • Unabhängigkeit vom Staat (er kann nicht hineinreden, Geld for dern etc. durch Selbstverwal tung, Selbstgestaltung, Eigenfi nanzierung - auch Anlage des Vermögens) • Persönlicher Einfluß auf Ren tenhöhe - Beitragshöhe nach reinem Be rufseinkommen - Möglichkeit von Mehreinzah lungen • volle Konzentration auf Versor gungsauftrag (Verwaltungskosten - 2 Prozent), (Verrentung mit 11 Prozent) - Deckungsplanverfah ren • Leistungen sofort bei Berufsun fähigkeit, bei Todesfall an Wit wen und Waisen • bei Arbeitslosigkeit zahlt die Bundesanstalt für Arbeit die Bei träge an das Versorgungswerk • bei Wechsel des Bundeslandes ist Überführung nach dorthin möglich - aber auch Verbleib im Sächsischen Versorgungswerk. Für den Ausschuß der Sächsischen Ärzteversorgung Dr. Knoblauch Für die Kreisärztekammer der Medizinischen Akademie Doz. Schulze Ausstellung von Büchern und Zeitschriften der med/select-Gruppe, Foyer Rektoratsgebäude Promotionen Am Dienstag, dem 1. Oktober, verteidi gen im Hörsaal der Klinik für Orthopädie ihre Promotionen 14.30 Uhr Dipl.-Med. Wilma Aron, Thema: „Das Verhalten des Sauerstoff partialdruckes während der Knochen bruchheilung unter Elektrostimulation im Tierexperiment", 1. Gutachter: Prof. Dr. med. Schulze 15.10 Uhr Dipl.-Med. Angela Wodke, Thema: „Untersuchungen zur Therapie und Prognose nichtseminomatöser Ho dentumoren", 1. Gutachter: Doz. Dr. med. Goertchen, Städtische Kliniken Gör litz 15.50 Uhr cand. med. Anne Dietel, Thema: „Langzeitkatamnestische Unter suchung ehemals kindlicher und jugend licher Parasuizidenten", 1. Gutachter: Prof. Dr. med. Bach in der Zeit vom 23. bis 25. Oktober stellt die med/select-Gruppe im Foyer des Hörsaales Rektoratsgebäude Neuauf lagen und Neuerscheinungen der in die ser Gruppe vertretenen medizinorientier ten Verlage vor. Das sind solche renom mierten Häuser wie Ferdinand Enke, Walter de Gruyter, Hans Huber, J. Sprin ger, Georg Thieme, Urban & Schwarzen berg, VCH Verlagsgesellschaft, Gustav Fischer, Carl Hanser, Hippokrates, Paul Parey, F. K. Schattauer. Diese Ausstellung wird betreut vom F. K. Schattauer Verlag in Zusammenar ¬ beit mit dem Haus des Buches Dresden und mit Unterstützung der Zentralbiblio thek der Medizinischen Akademie Dres den. Ziel dieser seit 1972 in lockerer Form zusammenarbeitenden Gruppe ist einmal die gemeinsame Werbung im Ausland, insbesondere für englischsprachige Titel, zum anderen die Organisation und Durchführung kollektiver Buchausstellun gen. Besucher der Ausstellung sind von 10 bis 18 Uhr willkommen. Die am 1. Oktober 1986 in Kraft ge tene Gefahrstoffverordnung hat mit t Einigungsvertrag Gültigkeit in den Bundesländern erlangt. Durch Richti der Europäischen Gemeinschaft ist Gefahrstoffverordnung einem « Änderungs- und Anpassungsverfah V U unterworfen. Die erste Änderung ist 10. Dezember 1987, die zweite am 1.4 e 1990 in Kraft getreten, weitere sindPare Vorbereitung. bVUE I. Aufbau und Geltungsbereich Studenten, Schüler, Auszubildende iziche M reitungen. Die Gefahrstoffverordnung dient oUmgans Arbeitsschutz, dem Verbraucherschunter Um und dem Umweltschutz. Die Ausweit+len und , auf das ehemalige Giftrecht bedingt aoten, wot eine Reihe persönlich sachlicher Vigende T zugstitel wie Erlaubnisse und Sachke: Wi Verbi nisprüfungen. Die Verordnung gilt au n ße- unc für Arbeitgeber auch für Arbeitneh en, Misc im engeren Sinne, für Beamte, Soldat d innerbe Eingeschl Heimarbeiter. Der private Bereich ist a dahrenbei Alle Stoffe und Zubereitungen, i Wundheit nach dem Giftgesetz zu kennzeichn werte ge waren, sind es ebenfalls laut Gefahrstr tbeitsplatzl Verordnung, so wie alle gefährlich the Richtki Stoffe seit Inkrafttreten des Chemikale scher Ar gesetzes. Wichtige Bestimmungen si erden wie auch Stoffverbote, die bisher aber n I-Ermitth den prozentualen Gehalt bestimmt Der Arbei Stoffe, wie z. B. Formaldehyd in Ha ngsvorscf werkstoffen oder Wasch-, Reinigung bfes, eint und Pflegemitteln, regeln. Asbesthat9kignisses Produkte sind nur noch in einzelnen Hessich u wendungsbereichen erlaubt. te Verp Beim Umgang (Herstellen, Verwende Afig Schv mit Gefahrstoffen sind besonders herv endig, we zuheben, die Ermittlungspflicht des rdheitsscl beitgebers, die Meßverpflichtung «Mem Eir die Reihenfolge der Schutzmaßnahm Stangen d sowie die Verpflichtung soweit zumutbl M, um e Ersatzstoffe zu verwenden. Vornehmia tarnen tref im Paragraph 21 sind Rechte der langen ui triebs- und Personalräte sowie der be« re Aussa fenen Arbeitnehmer benannt. Unteren Stoffe stimmten Voraussetzungen sind Arbei sgnissen verweigerungs- und Beschwerderec Erdungen bei der Behörde verankert word Thitlung v ebenso wie Vorschriften über Beschs heKennze gungsbeschränkungen und arbeitsme W kann zinische Vorsorgeuntersuchungen. Grifft, z. I geklammert. Die Vorschriften über i n auftrete Inverkehrbringen gelten für das gewet ker Umga mäßige Inverkehrbringen. Es sind led y Begriff lieh Ausnahmen für einige Bereiche« e Stoffe i gesehen, für die Spezialvorschriftenttig, giftg stehen wie z. B. Arzneimittel, exploskr rd, expl gefährliche Stoffe und Zubereitung end, hoc verdichtete, verflüssigte oder unh,entzün Druck gelöste Gase, Abfälle und Lebe zeugend, mittel. In diesem Zusammenhang ist dernd, u teressant zu erwähnen, daß für denzmnstige ch ten Abschnitt der Gefahrstoffverordnuphatten bes (Inverkehrbringen etc.) durch unumweltge schiedliche Ermächtigung ein andeseeitungen Anwendungsbereich besteht als imdhreinigung ten Abschnitt (Umgang). Beispielseshke geeig sind für die Herstellung von Arzneimasthatenheit Wirkstoffen alle Umgangsvorschriftendutvon Pf Gefahrstoffverordnung gültig, währeansmen sc das Inverkehrbringen fertiger Arzneirtuveränc tel von dieser ausgenommen ist. Diel kahren o< fahrstoffverordnung ist in 5 Abschm teinheit hei unterteilt: Zweck, Inverkehrbringen,! Weiterhin gang, Straftaten/OWI, Schlußvorscm ich Stoffe, ten - und hat 6 Anhänge: Einstutosse zu ve Verpackung, Umgang mit krebsen «I, aus di genden Stoffen, Umgang mit bestimm offe entste sehr giftigen, mindergiftigen, ätzenderd auch s reizenden oder in sonstiger Weise (der Erzeug Menschen chronisch schädigenden Qhrungsger fahrstoffen, Umgang mit brandförde gen könn den, entzündlichen, explosionsfähg och näher Gefahrstoffen, Vorsorgeuntersuchung usöseschv eingestufte gefährliche Stoffe und Zu 8 Stoffes,