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Academia Medicinae Dresdensis 3 Die Wandlung vom Professor bisherigen Rechts zum Professor neuen Rechts Weitere Paragraphen aus dem Hochschulerneuerungsgesetz In Fortsetzung der Veröffentlichungen zum Hochschulerneuerungsgesetz sollen in dieser Ausgabe auszugsweise Ausfüh rungen zum Mitarbeiterkreis der Hoch schullehrer wiedergegeben werden, um die eingeführten Begriffe „Professoren neuen Rechts" und „Professoren bisheri gen Rechts" zu erklären und um weiter hin die durch das Gesetz vorgesehenen Rehabilitierungsmöglichkeiten darzustel len. Im Paragraph 48 wird bei hauptberufli chen Hochschullehrern zwischen „Pro fessoren neuen Rechts" nach diesem Ge setz und nach dem Hochschulrahmenge setz „Professoren bisherigen Rechts" nach den Hochschullehrerberufungsver ordnungen der DDR unterschieden. Es wird weiter ausgeführt (gekürzt): „Zu den Professoren neuen Rechts" gehören die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes bzw. des Hochschulrahmengesetzes in einem ordentlichen Berufungsverfahren berufenen Professoren. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann Wissenschaftler mit der kommissarischen Wahrnehmung eines Professorenamtes gemäß Bezeichnung „Professor neuen Rechts" beauftragen. Sie sind damit Professoren neuen Rechts nach diesem Gesetz gleichgestellt. Aus für die Erneuerung des Hochschulwesens bedeutsamen Gründen beruft der Staats minister für Wissenschaft und Kunst Wis senschaftler in verkürzten Berufungsver fahren auf Vorschlag einer außerordentli chen Berufungskommission ..." Die au ßerordentliche Berufungskommission be steht aus sechs Professoren neuen Rechts gemäß Paragraph 48 (zwei Profes soren sollen hiervon aus alten Bundeslän dern kommen) sowie zwei wissenschaftli chen Mitarbeitern und einem Studenten. Berufungsvorschläge bedürfen einer Mehrheit durch die der Kommission an gehörenden Professoren gemäß Para graph 48. Paragraph 50 legt weiterhin fest: „Als Professor kann berufen werden, wer die allgemeinen Einstellungsvoraussetzun gen erfüllt, von der zuständigen Personal kommission bezüglich seiner persönli chen Integrität und auf Antrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bezüglich einer Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS überprüft wurde und nachweist ... (allgemeine fachliche Vor aussetzungen hier angeführt)". Paragraph 55 befaßt sich mit der Abbe rufung hauptamtlicher Hochschullehrer, u. a. wird dort ausgeführt, daß bei Nicht erfüllung der im Paragraph 75 angeführ ¬ ten Voraussetzungen (siehe Hochschul zeitung Nr. 16 vom 9. September) eine Abberufung erfolgt. Um die Arbeitsfähigkeit an den Hoch schulen Sachsens - so auch an der MAD - zu sichern und den Prozeß der Hoch schulerneuerung voranzutreiben, konn ten nach Aufforderung durch das Mini sterium als Vorschlag aus unserer Ein richtung, bei der der Personalrat beteiligt wurde, 5 Professoren als zukünftige Pro fessoren neuen Rechts beim Minister ein gereicht werden. Es sind dies der Rektor, Professor Bach, die Prorektoren Profes sor Kunze, Professor Wunderlich, Profes sor Harzer und der Ärztliche Direktor, Professor Schröder. Die Beantragung dieser vorerst 5 Pro fessoren an unserer Einrichtung als Pro fessoren neuen Rechts war insofern drin gend, da das Hochschulerneuerungsge setz in Paragraph 108 vorschreibt, daß Entscheidungen, die Forschung und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, außer der Mehrheit des Se nats, auch der Mehrheit der dem Senat angehörenden Professoren neuen Rechts bedürfen. Außerdem schreibt Paragraph 110 vor, daß der auf Vorschlag des Se nats gewählte Rektor aus dem Kreis der Professoren neuen Rechts kommen muß. Zur Mitarbeitergruppe der Hochschul dozenten und zu deren möglichen Reha bilitierung sagt das Hochschulerneue rungsgesetz in Paragraph 53 folgendes aus: (1) Hochschuldozenten sind Hoch schullehrer, die selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre bzw. Kunst entspre chend der Ausgestaltung ihres Dienstver hältnisses wahrnehmen. Für Hochschul dozenten gelten die Berufungsvorausset zungen der Professoren entsprechend. (2) Für die Ausschreibung und Beru fung von Hochschuldozenten sind die Pa ragraphen 51 und 52 analog anzuwen den. (Anmerkung: Die Paragraphen 51 und 52 befassen sich mit den Berufungs voraussetzungen für Professoren in der Form der Stellenausschreibungen) (3) Hochschuldozenten werden künftig für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Hochschuldozent kann in begründe ten Ausnahmefällen in ein unbefristetes Dienstverhältnis berufen werden. (4) Auf Antrag oder mit Zustimmung des Senats der Hochschule oder auf Vor schlag einer außerordentlichen Beru fungskommission gemäß Paragraph 125 kann der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Wissenschaftlern, die wissen schaftliche Leistungen gemäß Paragraph 50, Abs. 2 und 3 aufweisen, den Titel ei nes außerplanmäßigen Professors oder außerplanmäßigen Hochschuldozenten verleihen. Das gilt insbesondere in Fällen der Rehabilitierung. Außerplanmäßige Professoren sind den Professoren neuen Rechts gemäß Paragraph 48, Abs. 1, Nr. 1a, außerplanmäßige Hochschuldozenten sind den Hochschuldozenten nach die sem Gesetz gleichgestellt. In Paragraph 57 wird außerdem gere gelt, daß das Recht zur Führung des Ti tels „Professor" zur Rehabilitierung Hoch schuldozenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern verliehen werden kann, die sich besondere Verdienste in Lehre und Forschung erworben haben, aufgrund der politischen Verhältnisse benachteiligt wurden und sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Ruhestand befinden. Über die Verleihung des Titels entschei det der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule. Das Hochschulerneuerungsgesetz hebt in Paragraph 4 die besondere Rolle des Zusammenwirkens zwischen Hochschule und Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hervor, so bei der Besetzung leitender Funktionen im Hochschulbe reich ausschließlich durch geeignete Per sonen, die gemäß Paragraph 75 überprüft wurden und bei der Rehabilitierung so wie Förderung von Wissenschaftlern, die in der Vergangenheit in ihrem Fortkom men aus politischen Gründen behindert wurden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Überprüfung gemäß Paragraph 75 ist die Schaffung einer Personalkommission nach Paragraph 77. Die ständigen und nichtständigen Mitglieder der Personal kommission für unsere Einrichtung, die vor den anderen Mitarbeitern bezüglich ihrer politischen Integrität und durch die „Gauck-Behörde" überprüft werden sol len, wurden nach Aufforderung durch das Ministerium durch Wahl aus den Gremien unserer Einrichtung und unter Beteiligung des Personalrates dem Mini sterium mitgeteilt. Die vorgeschlagenen Mitarbeiter, die durch ein Informationsblatt bzw. die In formation aus der Rektordienstberatung zum Teil bekannt sein dürften, sollen hiermit nochmals insgesamt aufgeführt werden. Ständige Mitglieder Prof. Dr. med. Otto Bach, Doz. Dr. med. Horst Todt, OA Dr. med. Ingrid Straßber ger, Prof. Dr. med. Detlef Müller, Prof. Dr. rer. nat. Günter Burger, Prof. Dr. med. Carl Crasselt Nichtständige Mitglieder (aus der Gruppe der Hochschullehrer) Doz. Dr. med. Heinz Diettrich, Doz. Dr. med. Johann-Georg Heidelbach, Doz. Dr. med. Rüdiger Franz, Prof. Dr. med. Mar tin Müller, Doz. Dr. med. Wolfgang Baerthold, Prof. Dr. med. Winfried Har zei aus der Gruppe der wissenschaftli chen Mitarbeiter. Dr. med. Gunhild Lobeck, Dr. med. Lutz- Ullrich Kelly, OA Dr. med. Manfred Halm, Dr. med. Hans Mank, OPhR Jobst Bergner, Dipl.-Chem. Reinhard Oertel, Dipl.-Ing. Eckhard Mansfeld aus der Gruppe der nichtwissenschaft lichen Mitarbeiter Heinrich Riedel, Ingrid Schultz, Norbert Speck, Maria Palitzsch, Ruth Hanspach, Siegfried Gruhl aus der Gruppe der Studenten Georg Zschornack, Axel Klein, Franziska Irrgang Zu weiteren Inhalten des Hochschuler neuerungsgesetzes sowie zu den sich er gebenden praktischen Konsequenzen zur Hochschulerneuerung werden Sie Ihre Personalratsvertreter bzw. Mitarbeiter anderer Gremien der Hochschule in wei teren Ausgaben der Hochschulzeitung in formieren. Ihr Personalrat E. Mansfeld Dem Gedanken des Tierschutzes verpflichtet Ausschreibung für den „Felix-Wankel-Tierschutz-Forschungspreis 1992" Der Felix-Wankel-Tierschutz-For- schungspreis wird jedes Jahr für hervor ragende wissenschaftliche Arbeiten ver ¬ liehen, deren Ziel bzw. Ergebnis es ist bzw. sein kann, Versuche an und mit dem lebenden Tier einzuschränken, zu ersetzen und soweit wie möglich ent behrlich zu machen sowie für hervorra gende wissenschaftliche Arbeiten, die dem Gedanken des Tierschutzes allge mein dienlich und förderlich sein kön nen. Der Preis ist maximal mit 50 000 DM dotiert, eine Aufteilung auf mehrere Preisträger ist möglich. Vorschlagsbe rechtigt sind wissenschaftliche Institutio nen und wissenschaftliche Fachgesell schaften. Vorgeschlagen werden können Personen und Gruppen, die in der For schung im In- und Ausland tätig sind. Ei genbewerbung ist nicht möglich. Arbei ten sollten neueren Ursprungs sein und eigene Forschungsergebnisse enthalten. Sie müssen im Druck vorliegen oder zur Publikation geeignet sein. Bereits ander weitig mit einem Tierschutzpreis ausge zeichnete Arbeiten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Mit dem Vorschlag müssen die Arbei ten in dreifacher Ausfertigung einge reicht werden. Von den Arbeiten ist zu sätzlich eine Zusammenfassung von ma ximal 5 Seiten in deutscher Sprache vorzulegen. Ein Exemplar der vorgeleg ten Arbeiten bleibt bei den Akten des Ku ratoriums. Die Vorschläge mit den Arbeiten müs sen bis 31. Januar 1992 beim Dekanat der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maxi milians-Universität vorliegen. Über die Zuerkennung des Preises entscheidet das Kuratorium des Felix-Wankel-Tierschutz- Forschungspreises; sie erfolgt unter Aus schluß des Rechtsweges. Weitere Auskünfte erteilt das Dekanat der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig- Maximilians-Universität, Veterinärstraße 13, 8000 München 22, Telefon (089) 21 80-25 12 bzw. das Pressereferat der Universität, Geschwister-Scholl-Platz 1, 8000 München 22, Telefon (089) 21 80 34 23