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Ausschreibung An der Medizinischen Fakultät der Universität Wien wird per 1. 10. 1992 die Planstelle eines(r) Ordentlichen Professors(in) für Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Rheumatologie, vorgesehen für die Leitung der klinischen Abteilung für Rheumatologie an der Universitätskli nik für Innere Medizin III ausgeschrie ben. Folgende Qualifikationen werden erwartet: • Facharzt(ärztin) für Innere Medizin • Lehrbefugnis oder gleichzuhal tende Qualifikation • umfassende Kenntnisse, klinische Erfahrungen und international aner kannte wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der klinischen und ex perimentellen Rheumatologie • Erfahrungen im Aufbau eines kli nisch-wissenschaftlichen Teams • Bereitschaft zur Kooperation mit an deren Fachdisziplinen • Erfahrungen in der aktiven Organi sation von universitärer Lehre und Forschung. Der (die) zu berufende Professor(in) ist verantwortlich für die Disposition und Organisation von rheumatologi scher Forschung und Lehre und leitet die klinische Abteilung für Rheumato logie, bestehend aus - einer Bettenstation (28 Betten) - der Ambulanz für Rheumatologie und - den neuausgestatteten rheumatolo gischen Forschungslaboratorien mit zellulär-immunologischer, immunbio logischer und molekularbiologischer Ausstattung. Es wird darauf hingewiesen, daß an der Universitätsklinik für Innere Medi zin III an der Universität Wien zwei weitere „Klinische Abteilungen" (Nephrologie und Dialyse sowie Endo krinologie und Stoffwechsel) beste hen. Der (die) zu berufende Profes- sor(in) kann auf Zeit zum Vorstand der Universitätsklinik für Innere Medi zin III gewählt werden; dies ist ver bunden mit der zusätzlichen. Leitung der poliklinisch-internistischen Bet tenstation (28 Betten) sowie mit der administrativen Leitung der Universi tätsklinik für Innere Medizin III. Beizufügen sind: ein Lebenslauf, eine Auflistung aller wissenschaftli chen Publikationen, gegliedert in Ori ginalbeiträge, Symposiumsbeiträge und Übersichtsarbeiten, 10 vom(n der) Bewerber(in) als wesentlich ein gestufte Arbeiten im Original oder Ko pie, welche seine/ihre wissenschaftli che Arbeitsrichtung und Qualifikation am besten dokumentieren, und ein Konzept für künftige Schwerpunkte und Kooperationen mit den anderen Fächern. Die Bewerbungen sind bis späte stens 30. November 1991 an den De kan der Medizinischen Fakultät, Prof. Dr. Dr. O. Kraupp, Dr.-Karl-Lueger- Ring 1, 1010 Wien, zu richten. Nähere Einzelheiten sind im Medizinischen Dekanat der Universität Wien zu er fragen. Der Dekan Der Ärztliche Direktor informiert Aus einer Pressemitteilung des Bundes ministeriums für Gesundheit vom 28. Juni 1991 ergeben sich ab 1. Juli 1991 die fol genden Änderungen in der Krankenversi cherung für die neuen Bundesländer: 1. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf Grund der 2. Rentenanpas sungsverordnung von 2250 DM auf 2550 DM. Damit erhöht sich die Einkommens grenze für die beitragsfreie Mitversiche rung von Familienangehörigen von 220 auf 250 DM monatlich. Familienmitglie der, die mehr verdienen, müssen einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung leisten. 2. Die Zuzahlungen für Krankenhaus behandlungen in den neuen Ländern sind vorübergehend niedriger als in den alten Ländern. Ab 1. Juli 1991 haben die Versi cherten folgende Zuzahlungen zu leisten: Die Zuzahlungsregelungen nach Para graph 29 Abs. 4 in Verbindung mit Para graph 310 Abs. 8 Sozialgesetzbuch V gel ten für Verfahrensweisen in den alten Bundesländern. Für die neuen Bundesländer ist im Zu sammenhang mit den Regelungen des Ei nigungsvertrages eine Überleitungsvor schrift (Paragraph 310 Abs. 8 SGB V) über die Zuzahlungspflicht bei Krankenhaus behandlung in den neuen Bundesländern festgelegt worden. Danach ergibt sich folgende Zuzahlungsregelung: - Bis 30. Juni 1991 erfolgt keine Zuzah lung. - Ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 ist eine Zuzahlung von 2,50 DM je Kalen dertag längstens 14 Tage zu leisten. - Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung 5 DM je Ka lendertag für längstens 14 Tage. - Ab dem 1. Juli 1992 gilt die Regelung des Paragraphen 39 Abs. 4 SGB V unein geschränkt mit der Folge, daß die Zuzah lung 10 DM je Kalendertag beträgt. Dabei gelten die unter 1. genannten Ausnah men, d. h. für Versicherte bis zur Vollen dung des 18. Lebensjahres und für die Zeit der teilstationären Krankenhausbe handlung erfolgt keine Zuzahlung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine vollstän dige oder teilweise Befreiung von der Zahlungspflicht wegen unzumutbarer Be lastung der Versicherten nicht erfolgt. (Vergleiche die Paragraphen 61, 62 SGB V.) Das Krankenhaus zieht die Zuzah lungsbeträge der Patienten ein und leitet diese an die zuständige Krankenkasse weiter. Liegt ein Nachweis darüber vor, daß der Versicherte im laufenden Kalen derjahr bereits Zuzahlungen geleistet hat, ist der Zuzahlungsbetrag nicht einzuzie hen. Regelungen im einzelnen darüber sind im Rahmen eines Vertrages zwi schen den Landesverbänden der Kran kenkassen und der Landeskrankenhaus gesellschaft über die allgemeinen Bedin gungen der Krankenhausbehandlung (Pa ragraph 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) zu treffen. - Die Fahrkosten in Zusammenhang mit stationären Behandlungen oder Kur behandlungen werden von den Kranken kassen ab 10 DM erstattet. - Kosten für Heilmittel 5 Prozent Betei ligung durch die Patienten. 3. Zuzahlungen für Arzneimittel Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 wer den je Medikament 1,50 DM zuzuzahlen sein. Bei Festbetragsarzneimitteln erfol gen keine Zuzahlungen. 4. Zahnersatz Ab dem 1. Januar 1991 tragen die Versi cherten in den neuen Ländern 20 Prozent der Kosten des Zahnersatzes selbst. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 1992. 5. Kieferorthopädische Behandlungen Ab 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 hat der Versicherte zunächst 10 Prozent der Kosten zu tragen. Diese werden nach er folgreichem Abschluß der Behandlung von der Kasse zurückerstattet. Der Beteili gungsprozentsatz vermindert sich um 5 Prozent für das zweite und jedes weitere Kind, welches sich in kieferorthopädi scher Behandlung befindet. 6. Befreiungen von Zuzahlungen Zur Vermeidung von Überforderungen durch Zuzahlungen werden sogenannte Härteklauseln eingeführt. So befreit die Sozialklausel Versicherte, die ein be stimmtes Familienbruttoeinkommen (ab 1. Juli 1991 Alleinstehende 700 DM, Ver heiratete 962 DM, Verheiratete mit einem Kind 1 137,50 DM monatlich) nicht über schreiten von den meisten Zuzahlungen. Je mehr Familienangehörige im gemein samen Haushalt von dem Familienbrutto einkommen leben müssen, desto höher ist der Freibetrag. Für all diejenigen, die mehr verdienen, gilt die Überforderungs klausel. Sie begrenzt die Zuzahlungen auf einen zumutbaren Eigenanteil. Nach die ser Überforderungsklausel werden die Zuzahlungen bei einem Familienbrutto einkommen bis höchstens 2 Prozent die ses Einkommens begrenzt. Bruttoeinkom men oberhalb der Beitragsbemessungs grenze werden mit maximal 4 Prozent belastet. Gesundheitsprophylaktische Unter suchungen für Mitarbeiter Auf der Grundlage des SGB V, Para graph 25 Abs. 1 und 2 werden von den Krankenkassen gesundheitsprophylakti sche Check-up-Untersuchungen kosten frei für die Mitglieder angeboten: Diese Untersuchungen können auf der Grund lage eines Berechtigungsscheines für Ge sundheitsuntersuchungen an der Medizi nischen Akademie Dresden durchgeführt werden. Mit dem Institut für Arbeitsmedi zin und dem Personalarzt der MAD wurde folgende Verfahrensweise abge stimmt: Im Rahmen der arbeitsmedizini sehen Vorsorgeuntersuchung wird den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, diese Gesundheits-Check-up-Untersu chungen mit durchzuführen. Es ist anzu streben, daß die Berechtigungsscheine für diese Check-up-Untersuchungen durch die Mitarbeiter zur Untersuchung vorgelegt werden, damit gegenüber den Kassen eine Abrechnung der Leistungen erfolgen kann. Sollten im Einzelfall diese Berechtigungsscheine nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, Blanko-Formu lare, die beim Personalarzt erhältlich sind, dafür zu nutzen. Alle übrigen Mitar beiter, die nicht in das Vorsorgepro gramm der arbeitsmedizinischen Unter suchung eingeschlossen sind, können diese Check-up-Untersuchung bei ihrem behandelnden Arzt durchführen lassen Sofern diese Mitarbeiter die Behand lungsmöglichkeiten der Zentralen Hoch schulpoliklinik in Anspruch nehmen wol len, steht die Allgemeine und Innere Abteilung dafür zur Verfügung. Auch dort sind erforderlichenfalls entspre chende Blanko-Formulare für diese Check-up-Untersuchung vorhanden. Die von den Krankenkassen ebenso angebo tenen speziellen Krebsvorsorgeuntersu chungen (hierfür gibt es spezielle Berech tigungsscheine) bleiben von den Rege lungen der allgemeinen Gesundheitspro phylaxe unberührt. Diese Untersuchun gen sollten weiterhin von den dafür kompetenten Fachärzten durchgeführt werden. Blanko-Formulare zur Krebsvor sorgeuntersuchung und Gesundheits- Check-up-Untersuchung sind auch beim Ärztlichen Direktor vorhanden und wer den über diesen erforderlichenfalls nach bestellt (das betrifft zunächst nur die For mulare der AOK und der BARMER-Ersatz kasse). Nach Absprache mit den Kranken kassen ist im kommenden Jahr vorgese hen, diese Berechtigungsscheine zusam men mit den Krankenscheinheften an die Mitglieder der Krankenkassen auszuge ben. Erfolgreicher Abschluß des Lehrgangs Am 11. September 1991 konnten 25 Schwestern und ein Pfleger aus der Hand des Ärztlichen Direktors das Zertifikat nach erfolgreichen Ab schluß des Lehrgangs „Leitung einer Station" entgegennehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahme erfolgte nach dem Modell der alten Bundes länder im Blockunterricht. Wir bedan ken uns bei allen Lehrkräften und dem Leiter der Betriebsakademie. In zum in dii rung schu die । neue gen hin c Reha len. Im chen fessc setz setz nach ordn wird Profe nach bzw. einer beru De und komi Profe „Pro! Sie s nach für d bede minis sensi fahre chen ßero steht Rech sorei dern chen Beru Meh gehe grap Pa Profe allge gen i komi chen Staat Kuns mit c nach aussi Pa rufur u. a. erfül D< seht rage