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Academia Medicinae Dresdensis Vermögensbildung 1. Klasse für den öffentlichen Dienst Sehr geehrte Damen und Herren seit über 60 Jahren profitieren die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst von den Vorteilen des Bausparens beim BHW, der Bausparkasse für Deutsch lands öffentlichen Dienst. Diese größte Selbsthilfeeinrichtung mit jahr zehntelanger Erfahrung half Millionen Menschen beim Eigentumserwerb und der Wohnungsmodernisierung durch Bausparen. Über 2,5 Millionen Kunden mit über 4 Millionen Verträgen sind ein deutlicher Beweis. Vermögensbildung - mit staatlichen Vorteilen Wie Sie bereits wissen, fördert der Staat das Bausparen mit .stattlichen“ Prämien. Bis 1993 gibt es 15 Prozent Bausparprämie im Rahmen der Ein kommensgrenze: Ledige maximal 300 DM und Verheiratete maximal 600 DM für die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Ab 1991 - das 936-DM-Gesetz Ab Januar 1991 gibt es auch die Sparförderung mit dem sogenannten 936-DM-Gesetz. Das heißt Mitarbeiter können monatlich einen Betrag bis zu 78 DM vermögenswirksam anlegen. Laut Tarifvertrag wird für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ein Zuschuß von 13 DM gezahlt. Auch diese Ein zahlung allein reicht aus, um in den Genuß der Förderung zu kommen. Zusätzlich gibt's vom Staat eine Spar ¬ zulage von 10 Prozent jährlich auf ma ximal 936 DM und die Guthabenszin sen von 4 Prozent vom BHW. Geben Sie unseren Spezialisten die Möglichkeit, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Diese sagen Ihnen, wel che Vorteile das System BHW DISPO 2000 bei und mit der Vermögensbil dung bietet. Gleichzeitig können Sie sich einen umfassenden Überblick über die weiteren Angebote der BHW-Gruppe verschaffen. Mit freundlichen Grüßen Ihre BHW Bausparkasse AG PS: Unser DISPO 2000 wird von den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausdrücklich empfohlen. Wie leben die Studenten in den neuen Bundesländern? Im Oktober 1990 und erneut im März 1991 hat die HIS (Hochschul-Informa- lions-System GmbH, Hannover) eine Be fragung von Studenten in den fünf neuen Ländern durchgeführt, um deren wirt schaftliche Lage zu analysieren. In die Be fragung wurden aber nur ledige Studen ten des 2. oder 3. Studienjahres einbezo gen, die nicht bei ihren Eltern wohnten. Studenten in Dresden wurden nicht be fragt. Die Resultate geben interessante Aufschlüsse über die Lebensbedingun gen der Studenten. 83 bzw. 84 Prozent der Studenten leb ten im Wohnheim, nur 11 bzw. 10 Pro zent verfügten über eine eigene Woh nung. Im Oktober 1990 bekamen 99 Prozent der Befragten ein Stipendium in Höhe von durchschnittlich 318 DM, im März 1991 97 Prozent ein BAföG von im Mittel 397 DM. 57 Prozent der Studenten erhielten, zusätzlich von ihren Eltern durchschnittlich 128 DM/Monat. Über ei gene Verdienste in Höhe von im Mittel 259 DM/Monat verfügen 15 Prozent der Studenten. Durchschnittlichen Einnah men von 733 DM/Monat standen im März 1991 durchschnittliche monatliche Gesamtausgaben von 799 DM gegen ¬ über. Als Summe für die laufenden Le benshaltungskosten wurden im März 1991 560 DM angegeben, die durch schnittlichen Mietkosten betrugen 39 DM. Auf Fahrtkosten entfielen 81 DM/ Monat. Während im Oktober 1990 13,7 Prozent der Studierenden Ausgaben für ein Auto hatten, stieg dieser Anteil bis zum März auf 25,5 Prozent. Für Lehrmittel wurden im Oktober 1990 im Schnitt 72 und im März 1991 durch- schnittlich 59 DM aufgebracht. 17 Pro zent der Studenten erklärten, daß sie auf den Kauf notwendiger Fachliteratur ver zichten müßten. Beklagt wurden von den Befragten be sonders die allgemein gestiegenen Le benshaltungskosten (34 Prozent), die hö heren Kosten für Lehrbücher und Fachli teratur (22 Prozent), die gestiegenen Mietkosten (20 Prozent) und die erhöhten Tarife von Nahverkehrsmitteln und Eisen bahn (20 Prozent). Die Einführung der BAföG-Regelungen wurde von den meisten Studenten be grüßt. Dabei richtete sich ihre Hauptkritik auf die unterschiedlichen Bedarfssätze für west- und ostdeutsche BAföG-Emp- fänger. Sie meinten, daß diese Sätze möglichst rasch angeglichen werden soll ten. Als Begründung verwiesen sie auf die gestiegenen allgemeinen Lebenshal tungskosten. Lediglich in den derzeit be stehenden Mietpreisunterschieden sahen sie noch eine Rechtfertigung für unter schiedliche Förderungssätze. Verwiesen wurde immer wieder darauf, daß viele El tern arbeitslos sind oder - wenn sie noch Arbeit haben - über ein wesentlich nied rigeres Einkommen verfügen als die El tern der meisten westdeutschen Studen ten. Allgemein wurde mehr Gerechtigkeit und neue Gleichberechtigung der Stu denten in Ost und West gefordert. Auf die abschließende Frage „Was er warten Sie in dieser Hinsicht für die nächste Zukunft?" antwortete ein Stu dent: daß einem vernünftig Auskunft über Rechte und Pflichten gegeben werden kann, - daß wir endlich auch als deutsche Stu denten behandelt werden (nicht nur als „ostdeutsche") und - Angleichung in jedem nur denkbaren Bereich." Prof. Dr. P. Wunderlich Noch einmal veröffentlichen wir die Fremdsprachenkurse für die in begrenz ter Anzahl noch freie Plätze für die Stu denten und Mitarbeiter unserer Hoch schule zur Verfügung stehen. Fremdsprachen ku rse für das Studienjahr 1991/1992 Für Hochschulstudenten und Mitarbeiter • Französisch Aufbaukurs I • Französisch Aufbaukurs II • Spanisch Grundkurs • Spanisch Aufbaukurs • Russisch Aufbaukurs • Russisch Konversationskurs • Latein - Medizinische Terminologie für Studenten • Latein - Medizinische Terminologie zur Vorbereitung auf das Medizinstudium (z. B. für Zivildienstleistende) • Latein - Medizinische Terminologie für Arztsekretärinnen Wir bitten von weiteren Bewerbungen für die Englischkurse aller Niveaustufen abzusehen, da diese bereits bis auf den letzten Platz für dieses Studienjahr ausge bucht sind. Bewerbungen für die oben genannten Kurse bitten wir unter Angabe Ihrer Vor kenntnisse an die Abteilung Fremdspra chen, Prorektorat für Bildung, Blasewitzer Straße 84-88 zu schicken. Bewerbungs schluß ist der 20. September 1991. Dr. phil. Barth, Leiterin der Abteilung Fremdsprachen Aus der Personalrats arbeit berichtet Was ist die beste Lösung? Ist im folgenden geschilderten Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnis ses durch Auflösungs- bzw. Aufhebungs vertrag die günstigste Lösung und wel che Konsequenzen hat der Aufhebungs vertrag? Eine Mitarbeiterin eines Institutes unse rer Einrichtung möchte gern ihr Arbeits verhältnis lösen, um sich an ihrem neuen Wohnort außerhalb Dresdens eine neue Arbeit zu suchen. Auf Grund ihrer zu be treuenden Kinder und der nicht mehr zu mutbaren Wegezeiten, ist die Mitarbeite rin an einer baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert. Das In stitut hat gegen eine Beendigung des Ar beitsverhältnisses der Mitarbeiterin keine Einwände, da durch strukturelle Änderun gen sowieso ein Personalabbau in naher Zukunft zu erwarten ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag jederzeit im gegensei tigen Einvernehmen zu einem vereinbar ten Zeitpunkt beenden. Es wird in diesem Fall vom Auflösungs- oder Aufhebungs vertrag gesprochen. Der Auflösungsver trag bedarf keiner besonderen Form. In dem Auflösungsvertrag greifen die ge setzlichen Schutzvorschriften, beispiels weise des Kündigungsschutzgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Mutterschutzgesetzes und die tariflichen Kündigungsschutzvorschriften nicht ein und eine Beteiligung des Personalrates findet nicht statt, d. h. der Personalrat wird von der Dienststelle nur informiert. Gegen die Wirksamkeit solcher Verein barungen bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere dann anzutreffen, wenn der Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnis ses erreichen möchte, um anderweitig eine Stelle antreten zu können oder wie im geschilderten Fall, durch Wohnungs wechsel und zu betreuende Kinder die bisherige Arbeitsstelle eine unzumutbare Wegezeit erfordert. Problematisch sind demgegenüber Aufhebungsvereinbarungen, die der Ar beitnehmer unter dem Druck ansonsten angedrohter fristloser oder auch um da mit eine nach Kündigungsschutzbestim mungen nicht zulässige Kündigung zu umgehen, fristgerechter Kündigung ab schließt. Im Einzelfall kann eine solche Vereinbarung hilfreich sein gegenüber einer ansonsten berechtigten und ver schuldeten fristgerechten oder fristlosen Kündigung, wenn dadurch eine makel lose Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht wird. Ein unter dem Mißbrauch angedrohte Kündigung unterschriebener Aufhe bungsvertrag kann durch Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden. Der Abschluß eines an und für sich günstigeren Auflösungsvertrages kann für den Arbeitnehmer bei Inanspruch nahme der Arbeitslosenunterstützung ne gative Folgen haben. Hat nämlich der Ar beitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahr lässig seine Arbeitslosigkeit herbeige führt, ohne für sein Verhalten einen wich tigen Grund zu haben, so kann gegen ihn eine sogenannte Sperrzeit von bis zu acht Wochen verhängt werden, in der der An spruch auf Arbeitslosengeld ruht.