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Academia Medicinae Dresdensis
- Bandzählung
- 2.1991
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 2. 493
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-NC-ND 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1868900630-199100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1868900630-19910000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1868900630-19910000
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Academia Medicinae Dresdensis
-
Band
2.1991
-
- Ausgabe Nr. 1, 14. Januar 1991 1
- Ausgabe Nr. 2, 28. Januar 1991 1
- Ausgabe Nr. 3, 11. Februar 1991 1
- Ausgabe Nr. 4, 25. Februar 1991 1
- Ausgabe Nr. 5, 11. März 1991 1
- Ausgabe Nr. 6, 25. März 1991 1
- Ausgabe Nr. 7, 8. April 1991 1
- Ausgabe Nr. 8, 22. April 1991 1
- Ausgabe Nr. 9, 6. Mai 1991 1
- Ausgabe Nr. 10, 3. Juni 1991 1
- Ausgabe Nr. 11, 17. Juni 1991 1
- Ausgabe Nr. 12, 1. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 13, 15. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 14, 29. Juli 1991 1
- Ausgabe Nr. 15, 26. August 1991 1
- Ausgabe Nr. 16, 9. September 1991 1
- Ausgabe Nr. 17, 23. September 1991 1
- Ausgabe Nr. 18, 21. Oktober 1991 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. November 1991 1
- Ausgabe Nr. 20, 18. November 1991 1
- Ausgabe Nr. 21, 2. Dezember 1991 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. Dezember 1991 1
-
Band
2.1991
-
- Titel
- Academia Medicinae Dresdensis
- Autor
- Links
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6 Academia Medicinae Dresdensis Auszüge aus dem Hochschulerneuerungsgesetz Die Diskussion um das Hochschulerneuerungsgesetz war noch im Juni ein vor al lem die Hochschullehrer beschäftigendes Thema, wie beispielsweise auch in der vom Personalrat mit initiierten Veranstaltung mit Abgeordneten zum Hochschuler neuerungsgesetz offenkundig wurde. Inzwischen ist das Hochschulerneuerungsge setz, wie Sie aus der letzten Ausgabe der Hochschulzeitung entnehmen konnten, verabschiedet, und es beginnen die Gremien sowie Kommissionen des Landes und der Hochschule sich zu profilieren, um neue Bedingungen des Hochschulerneue rungsgesetzes umzusetzen bzw. sie in ihre Arbeit aufzunehmen. Das Hochschulerneuerungsgesetz besteht aus 151 Paragraphen, die sich u. a. mit Regelungen auf folgenden wesentlichen Gebieten auseinandersetzen: - Studium, Lehre, Studienordnungen, Studienzulassungen etc. - Verleihung von Akademischen Graden § 75 Überprüfung der Eignung und der wissenschaftlichen bzw. künstleri schen Sachkunde. (1) Zur Reform und Erneuerung im Be reich des Personals der Hochschulen wird unverzüglich nach Inkrafttreten die ses Gesetzes geprüft, welche Hochschul lehrer und Mitarbeiter nicht über die er forderlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit verfügen, weil sie 1. gegen die Grundsätze der Mensch lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, z. B. durch eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherhiet oder das Amt für Na tionale Sicherheit, verstoßen haben, ins besondere gegen die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewähr leisteten Menschenrechte oder gegen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze oder 2. nicht über die für ihre Aufgaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderli che fachliche Kompetenz und persönli che Eignung verfügen. (2 ) Die Feststellung einer offiziellen oder inoffiziellen Tätigkeit für das ehema lige MfS/AfNS hat für alle Hochschulleh rer und Mitarbeiter gemäß Paragraph 99 Absatz 1 durch die dafür zuständige Be hörde zu erfolgen. Die Überprüfung ist durch den Staatsminister für Wissen schaft und Kunst zu beantragen. § 76 Personalkommissionen und Fach kommissionen (1) Zur Überprüfung der Voraussetzun gen nach Paragraph 75 Absatz 1, Num mer 1 werden je nach Größe der Hoch schule eine oder mehrere Personalkom missionen bei jeder Hochschule sowie eine Landespersonalkommission beim Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebildet. Die Landespersonalkom mission wird in ihrer personellen Zusam mensetzung vom Staatsminister für Wis senschaft und Kunst dem Sächsischen Landtag vorgeschlagen und von diesem in geheimer Wahl gewählt. (2) Zur Überprüfung der Voraussetzun gen nach Paragraph 75 Absatz 1 Nummer 2 werden Fachkommissionen bei den Fachbereichen in den Hochschulen gebil det. § 77 Personalkommissionen der Hochschulen (1) Die Personalkommission der Hoch schule besteht aus sieben ständigen und acht nichtständigen Mitgliedern, die vom Staätsminister für Wissenschaft und Kunst berufen werden. (2) Von den sieben ständigen Mitglie dern müssen drei Vertreter des öffentli chen Lebens sein. Für die vier weiteren ständigen Mitglieder können an der je weiligen Hochschule Gremien und Ver tretungen von Gruppen dem Staatsmini ster für Wissenschaft und Kunst Vor schläge unterbreiten. Jeder Personalkom mission soll als eines der sieben ständi gen Mitglieder ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver waltungsdienst angehören. (3) Die acht nichtständigen Mitglieder wirken in den die jeweiligen Fachberei che betreffenden Verfahren mit. Jeweils zwei Mitglieder und ein Stellvertreter werden von den vier Mitgliedergruppen nach geheimer Wahl dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zur Berufung vorgeschlagen. (4) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann die Kandidatenliste oder einzelne Kandidaten zurückweisen und einen neuen Vorschlag anfordern. Wer den die erforderlichen Kandidatenlisten von den Hochschulen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten die ses Gesetzes vorgelegt, so hat der Staats minister für Wissenschaft und Kunst die Mitglieder der Personalkommissionen von sich aus zu ernennen. (5) Die Personalkommission der Hoch schule schlägt eines ihrer ständigen Mit glieder dem Staatsminister für Wissen schaft und Kunst als Vorsitzenden vor. Dieses Kommissionsmitglied nimmt bis zu einer Entscheidung des Staatsmini sters für Wissenschaft und Kunst den Vorsitz kommissarisch wahr. § 78 Verfahren der Personalkommis sion (1) Die Personalkommission wird von Amts wegen tätig, d. h. sie überprüft alle in ihren Zuständigkeitsbereich gehören den Personen und entscheidet, in wel chen Fällen das in Absätzen 2ff geregelte Verfahren weiterzuführen ist. Ferner muß sie auf Antrag eines gegenwärtigen oder früheren Angehörigen der Hochschule, eines Professors oder Mitarbeiters gegen sich selbst, auf Verlangen von minde stens zweien ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Staatsministers für Wis senschaft und Kunst tätig werden. (2) Die Personalkommission hat dem Betroffenen rechtliches Gehör, insbeson dere Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen von ihr herangezogenen Unterlagen zu gewähren. Der Staatsminister für Wis senschaft und Kunst ist verpflichtet, die Personalkommission über ihm bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des Para graphen 75 zu unterrichten. Die Personal kommission hat ihrerseits das Recht, ent sprechende Anfragen an den Staatsmini ster für Wissenschaft und Kunst zu richten. Sie kann Akten und sonstige sachdienliche Ermittlungen durchführen. (3) Die Kommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, ob dem Staats minister die Abberufung von Professoren oder die Kündigung von wissenschaftli chen und künstlerischen Mitarbeitern wegen Verstoßes gegen die in Paragraph 75 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grund sätze empfohlen wird. Die Personalkom mission berücksichtigt alle Umstände, die für ihre Entscheidungen von Bedeutung sind oder sein könnten. Hierzu gehören insbesondere: 1. Funktionen und andere Aktivitäten in politischen Parteien und gesellschaftli - Forschung - wissenschaftliches Personal, Förderung des wissenschaftlichen Personals - Reform und Erneuerung im Bereich des wissenschaftlichen Personals - Selbstverwaltung und Staatsverwaltung und Mitwirkung an der Selbstverwal tung - Zentrale Organe der Hochschule - Strukturierung der Hochschule und speziell auch der Medizinischen Akademie Dresden. Im folgenden sollen auf Grund der oben genannten Diskussion um die Hochschul erneuerung die Paragraphen 75 bis 81, die sich mit der Erneuerung und Reform im Bereich des wissenschaftlichen Personals beschäftigten, veröffentlicht werden. chen Organisationen, insbesondere Tä tigkeit in Bezirks-, Kreis- und hochschul bezogenen Gliederungen, Ausbildung und Tätigkeiten in Bildungsstätten, Tätig keiten in Kaderkommissionen, Kampf gruppen und Disziplinarausschüssen vor dem 9. Oktober 1989. 2. die Förderung des eigenen Fort kommens und die Annahme von Vortei len in Zusammenhang mit Tatbeständen nach Nummer 1. 3. die Beeinträchtigung der Gewis sens- und Glaubensfreiheit, der Wissen schafts- und Gedankenfreiheit. 4. die Förderung oder Behinderung von Hochschulmitgliedern aus wissen schaftsfremden, politischen oder ideolo gischen Gründen. Die Personalkommissionen fordern die Betroffenen auf, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Gegen wärtige oder ehemalige Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, der Perso nalkommission auch eigene Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Das Staatsmini sterium für Wissenschaft und Kunst er läßt hierzu Richtlinien. Der Vorsitzende ist berechtigt, schriftliche Stellungnah men von Mitgliedern der Hochschule einzuholen. Er ist verpflichtet, der Be schlußfassung der Kommission so vorzu arbeiten, daß eine Entscheidung in der Regel in einer Sitzung der Kommission möglich ist. Die Mitglieder der Kommis sion sind verpflichtet, die Aufgaben eines Berichterstatters wahrzunehmen. (4 ) Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit der Vorlage des Beschlusses von der Mehrheit der Kommission abweichendes Votum zur Kenntnis zu bringen. (5 ) Treten während des Verfahrens vor der Personalkommission Zweifel an der fachlichen Kompetenz eines Hochschul lehrers oder wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters im Sinne vom Paragraph 75 Absatz 1 Nummer 2 auf, so teilt die Personalkommission die sich dar auf beziehenden Tatsachen der zuständi gen Fachkommission mit. § 79 Landespersonalkommission (1) Die Landespersonalkommission überprüft die ständigen Mitglieder der Personalkommissionen der Hochschulen, soweit sie Mitarbeiter von Hochschulen des Freistaates Sachsen sind. (2) Will der Staatsminister für Wissen schaft und Kunst von dem Beschluß der Personalkommission einer Hochschule abweichen, so hat er die beim Staatsmini sterium für Wissenschaft und Kunst gebil dete Landespersonalkommission zu hö ren. (3) Die Landespersonalkommission be steht aus 11 Mitgliedern, von denen drei Vertreter des öffentlichen Lebens außer halb der Hochschule sein müssen, sowie je zwei Vertreter der vier Mitglieder gruppen der Hochschulen. Sie werden auf den Vorschlag gewählter Landesgre mien oder landesweiter Organisationen dieser Mitgliedergruppen der Hochschu len vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufen. Paragraph 77 Absatz 4 gilt entsprechend. Jeder Landesperso nalkommission soll ein Jurist mit Befähi gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören. § 80 Fachkommissionen (1) Fachkommissionen zur Überprü fung der erforderlichen wissenschaftli chen Kompetenz im Sinne von Paragraph 75 Absatz 1 Nummer 2 werden in den Hochschulen nach Anhörung des Senats für die jeweiligen Fachgebiete vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gebildet. (2) Eine Fachkommission besteht aus sechs Hochschullehrern, von denen min destens drei nicht der gleichen Hoch schule angehören dürfen, zwei Vertre tern der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Vertreter der Studenten. Die Kommission wählt einen Hochschulleh rer zum Vorsitzenden. Sie kann Fachgut achter heranziehen. (3) Die Fachkommission wird vom Amts wegen tätig, d. h. sie überprüft die fachliche Kompetenz aller zu ihrem Fach gebiet gehörenden Wissenschaftler, fer ner wird sie auf Antrag eines Hochschul lehrers oder wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiters der Hoch schule aus dem gleichen Fachgebiet, auf Verlangen eines Mitglieds der Fachkom mission oder auf Verlangen des Staatsmi nisters für Wissenschaft und Kunst tätig. Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können auch ein Verfahren gegen sich selbst beantra gen. (4) Die Fachkommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, ob dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst die Abberufung eines Hochschul lehrers oder die Kündigung eines wissen schaftlichen oder künstlerischen Mitar beiters empfohlen werden soll. Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ein von der Mehrheit abweichen des Votum zur Kenntnis zu bringen. Die Verfahren der Fachkommissionen der Hochschulen sollen in der Regel späte stens innerhalb einer Frist von neun Mo naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein. (5) Will der Staatsminister für Wissen schaft und Kunst der Empfehlung einer Fachkommission nicht entsprechen, so hat er nach Anhörung des Hochschulra tes und der Hochschulkommission zwei auswärtige Gutachten vor seiner Ent Scheidung einzuholen. § 81 Abschluß der Erneuerungsver fahren Nach Abschluß des Verfahrens zur Er neuerung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, spätestens aber nach achtzehn Monaten nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes, erhalten die Betrof fenen einen Bescheid des Staatsministe riums.
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