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6 Academia Medicinae Dresdensis Im Einigungsvertrag ist ausdrücklich die sofortige Übernahme der Medizinge räteverordnung (MedGV) festgelegt. Da mit wird der hohe Sicherheitsstandard der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung und beim Betreiben medizi nisch-technischer Geräte mit terminli chen Übergangsregelungen auch in den neuen Bundesländern verbindlich. Die nächsten Aufgaben entsprechend den Übergangsregelungen sind: • bis zum 31. Dezember 1991 ist für die medizinisch-technischen Geräte der Ge fährdungsgruppen 1 und 3 ein MedGV- gerechtes Bestandsverzeichnis anzulegen und ständig zu aktualisieren. • ab 1. Januar 1992 sind für Geräte der Gefährdungsgruppe 1 Gerätebücher zu führen und sicherheitstechnische Kon trollen durchzuführen. • für alle Geräte, die von den Altländern der BRD geliefert und nach dem 3. Okto ber 1990 in Betrieb genommen wurden, sind sofort sicherheitstechnische Kontrol len erforderlich, • medizinisch-technische Geräte der Gefährdungsgruppe 1 die nicht nach Hin weisen der Hersteller durch Fachperso nal gewartet werden bzw. keine Zulas sung oder eine Sonderzulassung (z. B. Geräte aus dem sogenannten „Wissen schaftlichen Gerätebau") besitzen, sind bis zum 31. Dezember 1991 einer Altgerä teprüfung (vereinfachte sicherheitstech nische Prüfung) zu unterziehen, • verbunden mit dem Anlegen des Be standsverzeichnisses sind die Gerätever antwortlichen und -beauftragten zu be stimmen. Die Erfahrungen der Altländer der BRD bei der Einführung der MedGV zeigen, Ab 1. August mit der Bestandserfassung beginnen Die nächsten Aufgaben bei der Durchsetzung der Medizingeräte ¬ verordnung (MedGV) irr daß die MedGV-Pflichten nur durchge setzt werden können, wenn in einer zen tralen Dienstanweisung der Einrichtung, die Zuständigkeiten untersetzt und die Verantwortungsbereiche abgegrenzt sind. Der gegenwärtige Stand bei der Ein führung der MedGV an der MAD 1. Die angesprochene Dienstanwei sung zur Untersetzung der MedGV liegt als Entwurf bei der Leitung der MAD vor. Da in den Altländern der BRD mit der Durchsetzung der MedGV gleichzeitig die Einführung eine computergestütz ten Gerätebewirtschaftung verbunden war, wurde mit o. g. Dienstanweisung der MAD-Leitung weiterhin eine Konzep tion für die Gerätebewirtschaftung vorge legt. 2. Es sind alle organisatorischen Vor aussetzungen vorhanden, damit am 1. August 1991 mit der Bestandserfassung begonnen werden kann. Aus Mitarbei tern des Instituts für Biomedizinische Technik sollen Inventurgruppen unter Leitung der zuständigen Klinik-Ingeni eure gebildet werden. Die Einsatzpläne der Inventurgruppen müssen mit dem Kli nik- bzw. Institutsbetrieb abgestimmt werden. Die Mitwirkung der Verwal tungsleiter wird als erforderlich angese hen. Durch die Kliniken und Institute sind die vorhandenen Inventur- und Grund mittellisten und Gerätedokumente (Gerä tebeschreibungen, Wartungs- und Servi cevorschriften, Schaltpläne, Bedienungs anleitungen, Bauartzulassungen u. a.) bereitzustellen. Bei der Bestandserfas sung sollen alle Geräte der Gefährdungs gruppen 1 einer elektrischen Sicherheits prüfung nach VDE Div 0750/0751 unter worfen werden. Damit soll ein erster Schritt zu einer höheren Gerätesicherheit i Klinikum vollzogen werden. Die Erfahrungen der Altländer der BRD zeigen, daß die Be standserfassung mit einem großen Ar beitsaufwand verbunden ist. An der MAD müssen schätzungsweise 5000 Geräte er faßt werden (davon etwa 1000 der Ge fährdungsgruppe 1). 3. Im Entwurf der Dienstanweisung zur MedGV wird ebenfalls in Auswertung von Erfahrungen der Altländer der BRD vorgeschlagen, daß die Gerätebücher im Rahmen der computergestützten Geräte bewirtschaftung zentral erstellt und ge führt werden. Einer Forderung der MedGV entsprechend („... dem Anwen der jederzeit zugänglich") wird in der Kli nik oder im Institut beim Gerätebeauf tragten eine Kurzfassung des Gerätebu ches geführt, die durch zentrale Zuarbei ten aktualisiert wird. Mit der Erarbeitung der Gerätebücher wird nach Abschluß der Geräteerfassung begonnen. Die oft mals vom Hersteller übergebenen Gerä tebücher können geführt werden. Sie werden zu gegebener Zeit übernommen. 4. Zur Eigendurchführung von sicher heitstechnischen Kontrollen und Altgerä teüberprüfungen wurden Mitarbeiter des Instituts für Biomedizinische Technik qua lifiziert. Inzwischen wurden 5 eigenver antwortlich arbeitende Prüfer für Inkuba toren, Künstliche Nieren, Infusionsgeräte und ausgewählte Beatmungsgeräte beru fen. Weitere Prüfer werden durch Quali fikationsmaßnahmen vorbereitet. Außer dem erfolgte die Anschaffung bzw. Herstellung von Prüfplätzen und -mitteln. Der Umfang der erforderlichen Prüfun gen wird aber erst nach Abschluß der Be standserfassung vollständig ersichtlich. Es wird gebeten, alle anstehenden sicher heitstechnischen Kontrollen und Altgerä teprüfungen mit dem Institut für Biomedi zinische Technik abzustimmen. 5. Eine Anfang des Jahres 1991 durch geführte Zustandsanalyse der Geräte der Gefährdungsgruppe 1 nach den verbind lichen Prüfanforderungen des Bundesmi nisteriums für Arbeit und Soziales hatte zum Ergebnis, daß ca. 75 Prozent der me dizinisch-technischen Geräte der MAD nicht den formalen Anforderungen der MedGV entsprechen. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Geräte nicht mehr ge nutzt werden können. Im Rahmen eines Forschungsprojektes des Bundesministeriums für Gesundheits wesen werden bis Ende 1991 Empfehlun gen zum Weiterbetrieb von Geräten aus der ehemaligen DDR-Produktion aus Ost- Importen und West-Importen (außer BRD-Lieferungen nach dem 1. Januar 1986) erarbeitet. Das Institut für Biomedi zinische Technik arbeitet gemeinsam mit drei weiteren Krankenhäusern der neuen Bundesländer in diesem Forschungspro jekt mit. 6. Die MAD hat vom Allgemeinen Krankenhaus Hamburg-Barmbek kosten los ein in vielen Krankenhäusern der Alt länder der BRD erprobtes Computerpro gramm zur Gerätebewirtschaftung über nommen. Seit 1. Januar 1991 wird mit diesem Programm gearbeitet. Gegenwär tig erfolgt bereits das gesamte Instandhal tungsmanagement einschließlich Auf tragsauslösung computergestützt. Bis zum Jahresende steht die Aufgabe, die gesamte Gerätebewirtschaftung ein schließlich technischer und betriebswirt schaftlicher Zustandsanalysen mit diesem Programm zu bearbeiten. Bestandteil die ses Programms ist das Führen aller MedGV-Dateien und die Überwachung aller MedGV-Pflichten. Dr. Bause, Institut für Biomedizinische Technik Übernahme des Ärztlichen Direktorates... Arbeitgeberwechsel - Krankenkassenwechsel? Fortsetzung von Seite 2 Zusammenarbeit mit der Pflege dienstleitung Der Pflegedienst wird in Zukunft eine größere Selbständigkeit erhalten. Auf die sem Wege wird der Ärztliche Direktor die neue Pflegedienstleitung mit allen sei nen Kräften unterstützen. Im Interesse der Hochschule, der Pa tienten und aller Mitarbeiter muß ein rei bungsloses Miteinander zwischen dem Ärztlichen Direktorat und der Pflege dienstleitung erhalten bleiben. Know-how für das Ärztliche Direk torat aus den alten Bundesländern Neben der Einarbeitung in ihre neuen Funktionen müssen sich die Mitarbeiter des Ärztlichen Direktorates intensiv mit den gesetzlichen Grundlagen und Spiel regeln des Gesundheitswesens der alten Bundesländer vertraut machen. Import von sachkundigem Rat ist unbedingt not wendig. Die entsprechenden Wege sind geebnet. Es wurden bereits bestehende Verbindungen genutzt, so z. B. zum Uni versitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Aus München wird uns der langjährige Ärztliche Direktor des Universitätsklini kums Großhadern, Prof. Goerke, mit Rat und Tat zur Seite stehen. In diesem Beitrag sollten einige wich tige Gesichtspunkte aus der Sicht des Ärztlichen Direktors aufgeführt werden. Der Problemkatalog ist selbstverständlich wesentlich umfangreicher. Eine fortlau fende Information aus dem Ärtzlichen Di rektorat in der Hochschulzeitung wird er folgen. Wenn ich auf die ersten 1 1/2 Monate Amtszeit zurückblicke, glaube ich, daß im Ärztlichen Direktorat schon einiges gelei stet wurde. Dafür möchte ich allen Mitar beitern und Ratgebern an dieser Stelle herzlich danken. Ich rufe alle Mitarbeiter der Hoch schule auf, uns ihre Wünsche mitzutei len, Hinweise zur Verbesserung der Ar beit an uns heranzutragen und offen Kritik zu üben. Nur so werden wir zu be friedigenden Arbeitsergebnissen gelan gen. Prof. Dr. med. H.-E. Schröder Beschäftigte, die bei einer Zuweisungs kasse (Pflichtkasse) wie etwa der AOK oder einer Betriebskrankenkasse versi chert sind, müssen bei einem Wechsel des Arbeitgebers auch die Krankenkasse wechseln, wenn für den neuen Arbeitge ber eine andere Pflichtkrankenkasse zu ständig ist. Darauf weist die Kaufmänni sche Krankenkasse - KKH hin. In Fällen beruflicher Veränderung während des Er werbslebens kann dies auch zum mehda- chen Wechsel der Krankenkasse führen. Auch ein Wohnortwechsel kann in einzel nen Fällen einen Wechsel in der Zustän digkeit der Krankenversicherung hervor rufen. Demgegenüber können die Beschäftig ten, die bei einer gesetzlichen Wahlkasse (Ersatzkasse) wie z. B. der KKH versichert sind, immer bei der einmal gewählten Krankenkasse bleiben, auch später als Rentner. A4 9 ? % Prof gleit Sacf Som Gmy heil! gart Ui Ost" Dres zeitc Fran hen der uns W derg 199C der war. nun Med dem W die rung nact führt deck Eher wert ben. A r a s l r F L c V 2 E r f t s c ( c