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KBeiWm MechMMMMMM Amtbökatt für äie Königtum unä stääMm Ke^örllm zu Kroßen^ain. Inserate für die am Abend vorher autzugebende Rümmer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von au-wärt-. wenn die» der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post- Nachnahme erhoben. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljähriges Abonnement: am Schatter 1 M., durch den Boten in- Haus 1 M. 2b Pf., durch die Post 1 M. 25 Pf,, durch die Post stet ins Haus 1 M. S0 Pf. in Krokenbain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starjke. Druck und Verlag von Herrmann Starke (PlaSnick L Starre) m Vroyenyaiu. v RrH — Dienstag, -e« 18. Januar 1887.75. Jahrgang. Verordnung an fämmtttche Amtsbauptmarmschasten, Stadträthe, Bürgermeister und Gemeinde-Vorstande, die Wahlen zum Reichstag betreffend. Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 14. laufenden Monats der Reichstag aufgelöst und zur Vornahme von Neuwahlen der 21. Februar d. I. festgesetzt worden ist, so werden die Gemeindeobrigkeiten — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, für die Städte, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister und für das platte Land die Amtshauptmannschaften zu betrachten sind —, hierdurch angewiesen, unter Beobachtung der in dem Wahlgesetze für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes gesetz-Blatt vom Jahre 1869, Seite 145 fg.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetzes er lassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (BundeSgesetz-Blatt vom Jahre 1870, Seite 275 fg.) enthaltenen Bestimmungen ungesäumt, und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke die in den 88 6 und 7 des angezogenen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit von § 8 des Wahlgesetzes und § 1 des Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke einzutbeilen sind — § 7 Absatz 3 des Reglements — hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und es sind daher die Gemeindevorstände von den Amtshauptmannschaften wegen der geschehenen Bezirkseintheilungen rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Auslegung der Wählerlisten hat spätestens am 24. Januar d. I. zu erfolgen und es ist deshalb von den Stadträthen, Bürgermeistern und Gemeindevorständen vorher die in § 2 des Reglements vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen. Die für die Wahlhandlung benöthigten Protokoll- und Gegenlisten - Formulare werden für die städtischen Wahlkreise den Stadträthen und bez. Bürgermeistern, für die Wahlbezirke des platten Landes den Amtshauptmannschaften zur Behändigung an die Wahlvorsteher zugehen. Dresden, am 15. Januar 1887. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. Bekanntmachung. Es sind diejenigen Einwohner, welche in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1886 in die hiesige Stadt neu eingezogen sind, in den II. Nachtrag zum Anlagencataster für den Jahr gang 1886 ausgenommen und als Beitragspflichtige zu den communlichen Anlagen abgeschätzt worden, auch wird denselben in den nächsten Tagen eine schriftliche Notifikation über ihre Abschätzung und den zu zahlenden Anlagebetrag, welcher bis zum 29. d. M. abzuentrichten ist, zugestellt werden. Beitragspflichtige, welche eine solche Notifikation nicht erhalten sollten, werden auf gefordert, sich vor Ablauf der ReclamationSfrist in der Stadthauptkafse nach ihrer Abschätzung und dem zu zahlenden Anlagenbetrage zu erkundigen. Reklamationen gegen die erfolgte Einschätzung find bei Verlust rechtlicher Wirkung derselben bis längstens am LS. Januar d. I. schriftlich oder mündlich bei uns anzubringen und ist dabei Name, Stand und Wohnung des Reclamanten genau anzugeben. Großenhain, am 7. Januar 1887. Dxx Sfstdträth. -Bogel, Stdtr. Bekanntmachung. Nachdem wir beschlossen haben, der Straße XIV des nördlichen Bebauungsplanes in ihrer ganzen Ausdehnung die Bezeichnung beizulegen, so bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Großenhain, am 14. Januar 1887. Der It-dtrAth, Herrmann. Bekanntmachung, die Anfertigung von Schlüsseln und Oeffnung von Schlössern betr. Nach 8 369 Punkt 11 des Reichsstrafgesetzbuches werden mit Geldstrafe bis zu 100 M. oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft: Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung des In habers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Schlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen. Vorgekommene Uebertretungen vorgedachter Art veranlassen uns, diese Bestimmungen hierdurch in Erinnerung zu bringen. Großenhain, am 14. Januar 1887. Der Städlräth. Herrmann. Bekanntmachung, das Ikehkin-rwrsen betr. In Erneuerung der früheren Bekanntmachungen über das Ziehkinderwesen werden alle Diejenigen, welche Ziehkinder bei sich aufnehmen, aufgefordert, dies binnen 48 Stunden, von der erfolgten Aufnahme des Kindes an gerechnet, im hiesigen Einwohneramte (RathhauS, I. Etage) anzumelden, zu diesem Zwecke ein Anmelde-Formular, welche- daselbst unentgeltlich zu erlangen ist, genau und wahrheitsgetreu auszufüllen und unterschriftlich zu vollziehen, daselbst auch alle später eintretenden Veränderungen, z. B. Tod des Kindes, Tod der Eltern, Auflösung des Ziehverhältniffes, Umzug und dergl., ebenfalls binnen 48 Stunden vom Ein tritte der Veränderung ab anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldungen wird in gleicher Weise, wie andere Uebertretungen der in Bezug auf das Meldewesen geltenden Vorschriften mit Geld bi- zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Wie bisher, so wird auch ferner der hier bestehende Albert-Zweigverein da- Ziehkinder wesen in den Bereich seiner Thätigkeit ziehen und werden deshalb alle Zieheltern hierdurch aufgefordert, den sie besuchenden Damen des genannten Vereins mit Achtung zu begegnen, denselben die Ziehkinder auf Verlangen vorzuzeigen und überhaupt denselben jede gewünschte Auskunft zu ertheilen. Großenhain, am 14. Januar 1887. Der Städtrstth. Herrmann. Bekanntmachung, den Verkauf von Bäckerwaaren betreffend. Nachstehends werden die für den Verkauf von Bäckerwaaren im hiesigen Stadtbezirke geltenden Bestimmungen in Erinnerung gebracht: 1) Jeder Bäcker und wer sonst mit Brod, Semmel oder anderen zur täglichen Nahrung dienenden Back- waaren handelt, hat in seinem Verkaufsräume durch Anschlag oder Aushängen an einer dem Publikum gehörig ins Auge fallenden Stelle das Gewicht und den Preis seiner Waaren bekannt zu geben; 2) in jedem Berkaufslocale ist eine geeichte Waage mit geeichten Gewichten aufzustellen und die Be nutzung derselben den Käufern zum Nachwiegen der erkauften Backwaaren zu gestatten; 3) das Brod darf nur in Laiben von einem oder mehreren ganzen Pfunden gebacken und feilgeboten werden; 4) aus jedem Brode ist durch eine eingedrückte Zahl anzugeben, wie viele Pfundt es wiegen soll; 5) neubacknes Brod darf nur dann zum Verkaufe ausgelegt werden, wenn mindestens einen Tag alte- Brod vorräthig ist; 6) an jedem Brode sollen dem Verkäuser, dafern es mindestens 24 Stunden alt ist, auf jedes Pfund des Sollgewichts 12,5 Gramm zu Gute gerechnet werden, so daß also beispielsweise auf 2 Pfd. ein Mindergewicht von 25, auf 4 Pfd. von 50, auf 6 Pfd. von 75 Gramm u. s. f. unter obiger Voraus setzung nachgelassen wird; 7) wird Brod, welches noch nicht 24 Stunden alt ist, leichter befunden, als es nach der darauf ein gedrückten Gewichtszahl sein soll, so wird es mit Beschlag belegt, und wenn es 24 Stunden alt ist, nochmals gewogen; Brode, an welchen dann nicht mehr als 12,5 Gramm pro Pfund ihres Sollgewichts fehlen, werden dem Verkäuser zurückgegeben; 8) Brode dagegen, an denen nach Ablauf von 24 Stunden mehr als 12,5 Gramm pro Pfund ihres Sollgewichtes fehlen, werden ebenso wie Brode, welche den Bestimmungen unter 3 und 4 nicht ent sprechen, den Verkäufern angeschnitten zurückgegeben, die Verkäufer selbst aber zur Bestrafung gezogen; 9) bis zum Erweise des Gegentbeils gelten alle in den Verkaufs- und Fabrikationsräumen, sowie in den damit zusammenhängenden Wobnungsräumen der Bäcker und Händler vorhandenen Bäckerwaaren als für den öffentlichen Verkauf bestimmt. 10) Die Bestimmungen unter Punkt 3 bis mit 8 leiden auch auf die zur täglichen Nah rung dienenden Backwaaren, welche von auswärts zum Verkaufe in die hiesige Stadt eingeführt werden, Anwendung und gelten bis zum Erweise des Gegenthetls alle Bäckerwaaren, mit denen auswärtige Verkäufer in der hiesigen Stadt betroffen werden, als für den öffentlichen Verkauf bestimmt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 bis mit 8 werden, soweit sie nicht unter die strafgerichtliche Verfolgung fallen, polizeilich nach 8 369,2 des Reichsstrafgesetz buchs mit Geld bis zu 100 M. oder mit Haft bestraft. Großeuhain, am 15. Januar 1887. Der Stävträth. - Herrmann. Bekanntmachung. DaS zum Nachlasse des Gutsbesitzers Karl Oswald Ednard Eidam in Jessen gehörige Grundbesitzthum, bestehend aus: 1) dem Einhufengut Fol. 44 des Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 223, 322, 340, 341, 372, 373, 377 des Flurbuchs für Jessen 2) der Gartennahrung Fol. 5 de- Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 5, 224, 225 des Flurbuchs für Jessen, 3) dem Feldgrundstück Fol. 57 des Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 177 des Flur buchs für Gröbern, soll auf Antrag der Erben Montag, den 7. Februar 1887, Vormittags V2II Uhr a« Ort und Stelle unter den im Termine bekannt zu machenden und zu vereinbarenden Bedingungen freiwillig versteigert werden. Bietungslustige werden hiermit geladen, zur bezeichneten Terminsstunde sich im Gute Nr. 5 in Jessen einzufinden, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuweisen und ihre Gebote zu eröffnen. Meißen, am 12. Januar 1887. Königliches Amtsgericht. vr. Schopper. Politische MWm. In der Geschichte de- deutschen Reichstage- werden die jüngstverfloffenen Tage eine bleibende Bedeutung erhalten, deuu die Vorgänge, welche sich während der zweiten Lesung der Mtlitärvorlage innerhalb der deutschen Volksvertretung abspielten, haben nicht nur die weitesten Kreise tief erregt, sondern auch über das Wesen der bisherigen ParlamentS- grelles Licht verbreitet. Der Verlauf der letzten Reichstagssitzungen erinnerte nur zu sehr an jene unerquick- uchen Streitigkeiten im Preußischen Abgeordnetenhause, welche Anfang der Sechziger Jahre in Preußen höchst pein liche Wirren erzeugten und schließlich durch kriegerische Erfolge in einer für den Parlamentarismus wenig günstigen Weise beendigt wurden. Gerade deshalb hat man in weiten Kreisen bis zuletzt gehofft, daß das Centrum und die Deutschfrei sinnigen, gewarnt durch jene Erfahrung, den Widerspruch gegen die Mtlitärvorlage und da- Septennat nicht bi- zum Aeußersten treiben und eS nicht auf einen ähnlichen Conflict ankommen lasten würden. Diese Hoffnung war eine vergeb liche; denn am Freitag wurde im Reichstage der Antrag