Volltext Seite (XML)
GMllhUM Rmt8llait siir ä>e kömgkicLm mä Miftm Lefwillm z» Kwssmka m Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljähriges Abonnement: am Eckalter 1 M., durch den Boten ins Haus l M. 25 Pf-, durch die Post 1 M. 25 Pf., durch die Post frei ins Haus 1 M. 50 Pf. Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn bie der Einsender nickt anders bestimmt, durch Post- Nachnahme erhoben. o - E in Krokenbain. Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starke. Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasmck L -Starre) m Wroyenya»,. v Nr tt. Donnerstag, den 13. Januar 1887. 75. Jahrgang. Bekanntmachung, das Meldewesen vetr. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf alle Personen ohne Unterschied des Geschlechtes und Standes, sobald solche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im Stadtbezirke Großenhain bleibend niederlassen oder daselbst unr vorübergehend verweilen wollen und ob dieselben Glieder einer hier schon wohnhaften Familie find oder nicht. Insbesondere haben sich diejenigen Personen, welche sich bleibend hier niederlassen wollen, mögen sie einen selbst ständigen Haushalt haben oder nicht, beziehendlich nebst ihren Familienangehörigen und den bei ihnen etwa sonst aufhältlichen oder in Diensten stehenden Personen und 8. diejenigen Personen, welche nur zum Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes hier angekommen sind, innerhalb der nächsten 48 Stunden, von der Zeit der Ankunft an gerechnet, im Einwohneramte des unterzeichneten Stadt- rathes anzumelden. Zu und 8 Ueber die erfolgte Anmeldung einer jeden meldepflichtigen Person wird gegen Ent richtung einer Gebühr von 1v Pf. ein Meldeschein ausgefertigt. Beim Wohnungswechsel einer jeden meldepflichtigen Person ist, bez. unter Rückgabe des früher ausgestellten Meldescheins, längstens innerhalb der nächsten 48 Stunden, vom Umzuge an gerechnet, dem unterzeichneten Stadtrathe Meldung zu machen und für die hierüber zu ertheilende Bescheinigung sind ebenfalls 1v Pf. zu entrichten. Jede meldepflichtige Person hat sich auf Verlangen persönlich an Rathsstelle einzu- finden und entsprechend zu legitimiren. Beim Abgänge einer meldepflichtigen Person ist selbige, bez. unter Rückgabe des Melde scheins, bei dem unterzeichneten Stadtrathe wieder abzumelden. v. Dienstboten aller Art haben sich innerhalb der nächsten 48 Stunden nach Antritt des Dienstes und nach jedem späteren Dienstwechsel unter Vorlegung ihrer Gesindezeugnißbücher oder sonstigen Legitimationspapiere an Einwohneramtsstelle persönlich anzumelden, beim Abgänge von hier aber unter Rückgabe der ertheilten Melde-Bescheinigung abzumelden. Für jede Melde-Bescheinigung sind ebenfalls 1v Pf. zu entrichten. Auf dienstloses Gesinde leiden die zu L. bemerkten Bestimmungen Anwendung. Zu 8, und O. Die Eltern meldepflichtiger Kinder, Hauswirths, Quartiervermiether und Dienstherr schaften sind zur rechtzeitigen Anmeldung und Abmeldung sowohl von Familienangehörigen, als auch der in Miethe, Schlafstelle oder Diensten befindlichen Personen ebenfalls ver pflichtet, dürfen keiner Person ohne Wohnungsmeldeschein länger als 48 Stunden Aufenthalt gewähren und können deshalb die den angemeldeten Personen ertheilten Bescheinigungen bis zu deren Abmeldung in Verwahrung nehmen. Die Nichtbefolgung der einen oder anderen der vorstehends gegebenen Anweisungen und Vorschriften wird mit Geld bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft. Die An- und Abmeldungen haben in der Zeit von Vormittags 8 bis Mittags 1 Uhr zu erfolgen. Großenhain, am 12. Januar 1887. Dxx StLdtläth. Herrmann. Bekanntmachung. Folgende für die Winterszeit geltenden Bestimmungen werden hiermit in Erinnerung gebracht: 1) Die Bürgersteige und Trottoire sind von den anwohnenden Hausbesitzern entlang ihrer Grundstücke jederzeit in möglichst schnee- und eisfreiem Zustande zu erhalten; auch sind von denselben 2) bei eiutreteuder Schnee- «nd Eisglätte die Bürgersteige und Trottoire mit Sand, Asche oder dergleichen längs der anliegenden Grundstücke wenig stens einen halben Meter breit zu bestreuen, sowie 3) bei eintretendem Thauwetter von Schnee und Eis vollständig zu reinigen; 4) Schnee und Eis dürfen aus den Gehöften nicht auf die Straße geschafft werden, eS sei denn zum Zwecke sofortiger Abfuhre; 5) bei gefallenem Schnee sind die Pferde der Wagen oder Schlitten mit Glocken- oder Schellengeläute zu versehen; 6) das Knallen mit Peitschen, namentlich großen Schlittenpeitschen, ist untersagt. Zuwiderhandlungen gegen die eine oder andere dieser Bestimmungen werden nach § 366 Punkt 10 des Reichsstrafgesetzbuches, resp. Art. I des Ergänzungsgesetzes vom 26. Februar 1876 mit Geld bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Großenhain, am 11. Januar 1887. Dxx Städtkäth. Herrmann. Bekanntmachung, das Feilbieten von Fischen und Krebsen betr. Nach der Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 28. October 1878 dürfen unter Anderem folgende Fischarten, soweit es sich nicht um wissenschaftliche Unter suchungen, gemeinnützige Versuche oder künstliche Fischzucht handelt, weder feilgeboten noch verkauft werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben: Aal 35, Blei 28, Hecht 25, Barbe, Döbel, Karpfen und Schlei 20, Forelle, Aal raupe und Aesche 18, Karausche und Rothfeder 15, Barsch und Rothauge 13, Schmerl und Weißfisch 7 Centimeter. Nach derselben Verordnung dürfen folgende Fischarten: Stör, Zander, Repfen, Blei, Maifisch, Finte, Aland, Barbe, Döbel, Schlei, Aesche, Karausche, Rothfeder, Barsch, Rothauge, Schmerl und Weißfisch in der Zeit vom 10. April bis mit 9. Juni, große Maräne, kleine Maräne, Lachsforelle in der Zeit vom 15. October bis mit 14. December, Forelle in den Monaten September, October, November und December, Aalraupe in den Monaten December und Januar, sowie Krebse in der Zeit vom 1. November des einen bis mit 31. Mai des an deren Jahres weder feilgeboten, noch verkauft, noch zum Zwecke des Verkaufs versendet werden. Das Herumtragen von Fischen ist nach § 16 des Gesetzes vom 15. October 1868 nur solchen Personen gestattet, welche im Besitze einer Fischkarte sind oder sich durch besondere Legitimationskarten ausweisen können. Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung ge bracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben gemäs der angezogenen Verordnung und des erwähnten Gesetzes mit Geld beziehendlich Haft bestraft werden. Großenhain, am 12. Januar 1887. ' Dtk Itädtkäth. Herrmann. Tagesnachrichtrn. Deutsches Reich. Der Reichstag, welcher am Montag .den Etat des Reichsschatzamtes debattelos genehmigte, ist am Dienstag in die zweite Lesung der Militärvorlage eingetreten. Nach dem Berichterstatter Huene führte Graf Moltke aus, wenn irgend ein Staat für die Fortdauer des Friedens wirken könne, so sei es Deutschland, welches sich nur in der Defensive befinde. Dazu müsse es stark und kriegsbereit sein; werden wir wider Willen in Krieg verwickelt, so werden wir ihn führen können. Lehnen wir die Vorlage ab, dann haben wir den Krieg ganz sicher, das heutige Votum des Reichs tages werde seine Wirkung nach außen nicht verfehlen. Eine Bewilligung auf kurze Frist sei nicht annehmbar. Fürst Bismarck (welcher am 8. Januar Abends in Berlin eintraf) sieht dem Verlangen aller militärischen Autoritäten gegenüber nur Richter, Windthorst und Grillenberger. Es sei schwer gewesen, den Frankfurter Frieden zu machen, noch schwerer sei es, ihn zu erhalten. Unser Verhältniß zu Oesterreich sei ein so vertrauensvolles, inniges, wie nie zu Zeiten des Deut schen Bundes. Es sei geboten, dem Welttheil den Frieden zu erhalten, dazu bedarf eS eines starken Heeres. Unsere Beziehungen zu allen Mächten seien die besten. Rußland gegenüber seien die guten Beziehungen über jeden Zweifel erhaben. Uns beseelt wahrlich keine Rauflust, schwerlich läßt sich eine solche von Rußland besorgen. Wir werden sicher keinen Krieg mit Rußland beginnen, an eine Coalition zwischen Frankreich und Rußland haben wir bei der Vorlage nicht ge dacht. Alle Argumente in dieser Richtung sind uns unter geschoben. Die Presse, welche die Vorlage bekämpfe, habe Alles darangefetzt, uns in einen Krieg für Bulgarien mit Rußland zu verwickeln. Ich hätte mir Landesverrath vor- geworfen, hätte ich mich nur einen Augenblick auf solche Dummheiten eingelassen. Es ist uns völlig gleichgiltig, wer in Bulgarien regiert. Die Freundschaft mit Rußland ist uns wichtiger als die mit Bulgarien, gute Beziehungen zwischen den Mächten zu erhalten, ist unsere schwierige Aufgabe, die wir uns nicht durch journalistische oder parlamentarische Angriffe vereiteln lassen dürfen. Zu Frankreich sei die Erhaltung der gegenwärtigen guten Beziehungen schwieriger, weil dort die Vergangenheit noch nicht vergessen sei. Wir haben unsererseits Alles hierzu gethan, wir wollen keinen Krieg mit Frankreich, fürchten ihn aber auch nicht. Unter keinen Umständen werden wir Frankreich angreifen, aber wir müssen stets gerüstet sein, um einem Wiederausbruch des Krieges gewachsen zu sein. Dies sei das Ziel der Vorlage. Ich glaube an die friedliche Gesinnung der französischen Regierung und zum Theil auch des französischen Volkes; in Frankreich könne aber Plötzlich eine Regierung an das Ruder kommen, welche den Krieg bringe, damit sei zu rechnen, nicht erst dann könne man Vorkehrungen treffen. In Frankreich verzichte kein Blatt, keine Stimme auf Elsaß-Lothringen. Was würde werden, wenn uns die Franzosen besiegten? Die Regierung könne kein Haar breit von dem Septennat abweichen. Der Kaiser könne nicht das Werk seines Lebens aufgeben, von der An nahme der Vorlage sei die Wehrhaftigkeit Deutschlands ab hängig. Werde die Vorlage nicht angenommen, so stellt Bismarck die Auflösung in Aussicht. Im weiteren Laufe der Debatten bemerkt Bismarck bezüglich der Frage, warum die Regierung den Ablauf des bisherigen Septennats nicht ab gewartet habe, daß die Regierung die Ueberzeugung gewonnen habe, die bisherige Grenzbewachung sei verbesserungsbedürftig. Es sei möglich, daß irgendwo, besonders in Frankreich, der Krieg gewissermaßen als Sicherheitsventil diene und die Re gierung zum Kriege schreite, wenn sie im Innern den Frieden nicht erhalten könne. Abg. Windthorst ist für dreijährige Bewilligung der ganzen Regierungsvorlage, er bestreitet, daß Deutschland keine Interessen im Orient habe und glaubt, durch die Reichstagsauflösung werde nichts erreicht werden. Fürst Bismarck erwidert, die Frage sei die, ob das Heer ein kaiserliches oder ein Parlamentsheer sein solle. Es könne nicht jedes Jahr die Präsenzstärke bewilligt werden, den Nör geleien des Parlaments gegenüber. Anlangend die Orient politik sei nochmals zu bemerken, wenn auch Deutschland sich Oesterreichs und Oesterreich Deutschlands Interessen annehme, so habe doch Deutschland Interessen, die Oesterreich nicht be rühren, und Oesterreich Interessen, die Deutschland fernliegen; jede Macht müsse da ihre eigene Wege gehen. Windthorst's Aeußerung, Rußland sei Deutschlands Verbündeter, sei nicht zutreffend, bei allen guten sonstigen Beziehungen, und bei einem etwaigen Kriege mit Frankreich habe er (Bismarck) überhaupt auf keinen Bundesgenossen gerechnet, noch auch zu rechnen. Bismarck hält die finanziellen Lasten der Vorlage nicht für unerträgliche. Die Entscheidung der Frage liegt im Plenum, mit der Commission könne sich die Regierung nicht weiter einlassen, er könne seine Zeit nicht in der Commission verlieren, die Entscheidung liegt im Hause. Das Haus ver tagt sich bis Mittwoch 12 Uhr. Auf Anregung der sächsischen TextilberufSgenofsenschast waren bekanntlich vor etwa Jahresfrist Vertreter aller deut schen Textilberufsgenoffenschaften zu einer Conferenz zusammen getreten, um sich über die Aufstellung eines gemeinsamen Gefahrentarifs zu verständigen. Nach langen Berathungen ist es geglückt, diese Verständigung herbeizuführen; nunmehr hat die sächsische Textilberufsgenoffenschaft den Gedanken an geregt, auch über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften für alle deutschen Textilberufsgenoffenschaften eine Einigung und Verständigung anzubahnen. Voraussichtlich werden in folge dieser dankenswerthen Anregung im Februar d. I. die -