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Verordnung an alle Obrigkeiten, die Liken für die Reichstagwahlen betreffend. Um die Lontrole der Stimmberechtigung bei Abgabe der Stimmzettel zu erleichtern, ist es nothwendig, die nach der General« Verordnung vom 27. buj. für die Wahlen zum Reichstage des norddeutschen Bunde« anzufertigenden Listen in übersichtlicher Ordnung aufzustellen. ES sind daher die Namen der Stimmberechtigten in letzteren entweder in alphabetischer Aufeinanderfolge, oder nach der Ordnung der Hausnummern, welche dießfalls in der Liste mit anzugeben sind, zu verzeichnen. Hiernächst hat in denjenigen Orten, welche von den Obrigkeiten zum Behufe der Abstimmung in kleinere Bezirke zu theilen sein werden, die Aufstellung der Listen nach den einzelnen Bezirken zu erfolgen. Dresden, am 30. November 1866. Ministerium Le» Inner». V. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bek anutmachung. Der unterm 20. vor. Mon., bezüglich kranker und verwundeter Unteroffiziere und Soldaten der Königlich Sächsischen Armee, erlassenen Bekanntmachung wird al« Erläuterung und zu Begegnung etwaiger Zweifel noch beigefügt, daß da« Kriegs-Ministerium mit Hinweisung auf die Bestimmungen des Ordonnanz-Gesetze« keineswegs die Absicht verbunden hat, daß transportable Kranke und Ver wundete unter allen Umständen einem Militärhospitale oder sonstigen Lazareih zugewiesen werden müssen, sondern es hat vielmehr hierbei lediglich daS Interesse der Mannschaften im Auge gehabt. Sollte es daher hier und da in den Wünschen der in Privathäusern rc. auf« genommenen Kranken liegen, die Herstellung ihrer Gesundheit, in Uebereinstimmung mit ihren Pflegern, daselbst auf deren oder auf ihre eigenen Kosten als Beurlaubte abwarten zu wollen, so wird dem jedenfalls nicht entgegen getreten werven, nur bleibt die Anmeldung bei dem betreffenden Eompagnie- rc. Commando unerläßlich, damit die betreffende Truppe von dem Aufenthalte Kenntniß hat. Dresden, am 2. December 1866. Aritg»-Mi»isttri>». v. Fabrice. - Neidling. Bekan «tmachung. Seiten de« unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes soll den 11. Januar 1867 da» dem Hausbesitzer Jobann Friedrich Wenzel zu Hartha zugehörige, in Langhennersdorf gelegene HauSgrundstück Nr. 123 deS Bra»d-Eat. und Fol. 128 des Grund- und Hypothekenbuchs für LanghennerSdorf, welches am 18. Septbr. 1866, ohne Berücksichtigung der Oblasten, auf 335 Thlr. ortSgerichtlich gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, wa« unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und im Gasthofe zu LanghennerSdorf aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Freiberg, am 17. October 1866. Königl. Gerichtsamt daselbst. Schwedler. Täschner. Verordnung an die Gemeindevorstände de- GerMSaml-hejlrls Freiberg, die Aufstellung der Listen für die Reichstagswahlen detr. Das Königliche Ministerium de« Innern hat neuerdings angeordnet, daß zur Erleichterung der Controle der Stimmberechtigung bei Abgabe der Stimmzettel die nach der General-Verordnung vom 27. vor. Mon. für die Wahlen zum Reichstage deS norddeutschen Bundes anzufertigenden Listen in übersichtlicher Ordnung aufgestellt werden sollen. Die Gemeindevorstände des Gerichtsamtsbezirks Freiberg werden daher andurch angewiesen, die Namen der Stimmberechtigten in den aufzustellenden Listen entweder in alphabetischer Aufeinanderfolge oder, wa« sich noch mehr empfiehlt, nach der Ordnung der Hausnummern, welche diesfalls in der Liste mit anzugeben sind, zu verzeichnen. Freiberg, am 4. December 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Schwedler. Junge. Bekanntmachung. Die durch die im „Freiberger Anzeiger," als Amtsblatt, veröffentlichten Bekanntmachungen vom 15. Sept, und 1. Oct. d. I. vom unterzeichneten Gerichtsamte für sämmtliche Ortschaften des hiesigen Amtsbezirks angeordnete Hundesperre wird andurch für die Ortschaften Brand, Berthelsdorf, ErbiSdorf, Granitz, Großhartmannsdorf, Helbigsdorf, Sct. Michaeli«, MüdiSdorf, Oberreichenbach, Randeck und Weigmannsdorf wieder aufgehoben, dagegen für die Dörfer Linda, Ober« und Niederlangenau bi« zum 23. Januar 1867 verlängert, da durch letztere erst wieder am 7. November d. I. ein mit der Tollnuth behafteter Hund gelaufen ist und daselbst mehrere Hunde gebissen hat. Zugleich werden nicht nur alle Besitzer von Hunden, sondern auch die Ortspolizei-Organe in den letztgenannten Orten nochmals auf die in den eingangSgedachten Bekanntmachungen angeordneten Maßregeln verwiesen. Brand, den 1. December 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Gabriel. W. Bekanntmachung, die Wahlen znm Reichstage des norddeutschen Bunde- betreffend. Zum Zwecke der Aufstellung der städtischen Wahlliste für die Wahlen zum Reichstage de« norddeutschen Bunde« werden wir von morgen ab an die Besitzer und Administratoren der zum Gemeindebezirk der Stadt Freiberg gehörigen Wohnhäuser gedruckte Liften ver theilen lasten, in welche dieselben die in ihren betreffenden Häusern wohnhaften, mindesten« 25 Jahre alten männlichen Personen nach Vor- und Zunamen und mit Angabe de« Standes und Gewerbes, des Alters und des Staates, welchem dieselben angehören, aufzuzeichnen haben. Indem wir den Hausbesitzern und Administratoren gegenüber auf unsere den L sten vorgedruckte Bekanntmachung Hinweisen und mit Rücksicht darauf, daß die Listen den 8. d. M. wieder abgeholt werden sollen, die Erwartung aussprechen, daß dieselben vom 8. d. M. an überall zur Abholung bereit liegen werden, sehen wir uns zugleich veranlaßt, an die betreffenden Hauöbewohn-r hiesiger Stadt andurch die Aufforderung zu richten, den Hausbesitzern bei dem diesen obliegenden Aufzeichnungsgeschäfte dadurch, daß sie denselben auf Verlangen über ihre Vor« und Zunamen, Stand und Gewerbe, Lebensalter und Staatsangehörigkeit sofortige und wahrheitsgemäße Aus kunft ertheilen, zu unterstützen und dadurch auch ihrerseits zur schleunigen Beschaffung zuverlässiger Unterlagen für Aufstellung der Wahlliste mitzuwirken. Freiberg, am 3. December 1866. Der Rath zu Freiberg. Rößler, Stadtrath.