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'I ' i! »eniag stütz S U, WS Preis viktteljährl. 20 Ngr. Inserate werden die gespaltene Aelle oder deren Raum mit 5 Pf. berechnet. und , /' Tageblatt 3" -is:sNrwÄ. ,.'w V NNU^o.rSujk -p ^»:r :<uu.i ! »n il -lXM-7' -.2^ Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter u. der Otadträthe zu Freiberg, Sayda u. Braud. Sonnabend, den 27. October -/-»» süt die nächste Nr. angenommen. ' g e sch ich ! e. - e l Dresden, 25. Öctober. Wie das „Dr. I." meldet, wird der erste-Transport beurlaubter sächsischer Kriegsreservisten am 27. oder 28, id.. M. uuö Oesterreich in Sachsen eintreffen und werden die Mannschaften von Schneeberg aus in ihre Heimath abgelassen.werden. * BertlN, 24, October. Nach den neuesten vorliegenden An zeichen dürfte die Eröffnung des norddeutschen Parlaments vor dem Monat Marr künftigen Jahres kaum, zu erwarten sein. Die mini steriellen Blätter lassen sich hierüber folgendermaßen aus: DaS Wählgesetz für döN Reichstag des norddeutschen Bundes ist ver öffentlicht wördeM (s. u.) Auch sind selten der Regierung die nö- tWen Anordnungen' erfolgt, hm die Abgrenzung der Wahlbezirke Möglichst zu' beschleunigen. Die Ausschreibung der Wahlen selbst aber Und die Einberufung des Reichstags dürfte, wie schön bemerkt, in nächster Zeit Noch nicht zu erwarten sein. Erstens bedarf es, ehe hierzu geschritten Weeden kann, noch der Verständigung mit allen Regierungen Yes. norddeutschen Bundes über den geeigneten Termin und dann kommt auch in Betracht, daß der norddeutsche Reichstag und ,der preußische Landtag nicht füglich zu gleicher Zeit versammelt sM können, daß also erst , der Schluß der Session des letztern ab- zuwarten ist, ehp das erstere einberufen wird. Diese Session dürfte aber, nach, ihrem Wiederbeginn wohl zum wenigsten noch 3 Monate in.Anspruch nehmen, da außer dem Budget noch andere Angelegen heiten von Bedeutung zu erledigen sein werden. Zu diesen werden indessen diejenigen Vorlagen noch nicht gehören können, welche durch Einführung der preußischen Verfassung in den neuen LandeStheilen NM 1- October nächsten Jahres für die definitive Regelung der Verhältnisse dieser Provinzen nothwendig werden. Da die Grund lage hierzu durch die Berathungen mit Beamten und andern No« tabilitäten aus den betreffenden Landestheilen erst gewonnen werden soll, so wird es zur Beschaffung dieser Arbeiten noch längerer Zeit bedürfen, und es ist daher wahrscheinlich, daß der Landtag in der Zeit zwischen dem Schluß seiner jetzt wieder zu Eröffnenden Session und dem .1, Artpber 1867 , noch einmal zu . einer außerordentlichen Session einberufen werden wird. > — DaS Wahlgesetz für den Reichstag des norddeutschen Bun- des VE 15. Oetober 1866 lautet: ^,Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8- 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden. 8- 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. 8. 3. Bon der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche Unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen ConcurS- oder Fallitzustand ge- richtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses ConcurS- »der Fallitverfahrenö; 3) Pepsynen, welche eine Armen unterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhexgegangenen Jahre bezogen haben. 8- 4. Als beschallen,,,also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechts- kräftiges Erkenntniß der Vollgrnuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt wor den sind. 8- 5. -Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört hat. . u Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen po litischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. 8. 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. " i lll y H. 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Ge- sammtbevölkerung de« Staates wird vollen 100,OM Seelen gleich« gerechnet. - . v Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. 8. 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabge bens in kleinere Bezirke eingetheilt. 8- 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke auSüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz Alben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.» ß. 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen» Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach iZiwund- BornaMen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden Dies», Listen sind spätesten« 4 Wochen vor dem zur ordentlichtu Wahl be-l stimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auSzulege« und ist di»«! öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen »gegen hie Ästen, > finit" binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei dSö Behörde; welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb; der nächsten 14 Tage zu erledigenworauf hie Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl be rechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind. ' '- 8- 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben fiud Gemeindemitglteder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staats amt bekleiden. - 'j Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 8. 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt .durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet -da« Loos. , " . 8- 13. Stellvertreter der Abgeordneten sinh nicht zu wählen. 8- 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staate« zu derselben Zeit vorzunehmen. , 8- 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldireetoren und das Wahlverfahren, insoweit diese« nicht durch das gegenwär tige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Släat«regierung bestimmt. ' ' !' ' - n - > >1»: 8- 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und DiSciplin. 8- 17. Kein Mitglied des Reichstage« darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seine- Beruses getbanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch her« folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen, werden. > , Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und , beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. i Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. October 1866. (l,. 8.) Wilhelm. - Graf v. Bismarck-Schönhausen. Frhr, yon der Hehdt. v. Roon. Graf v. Jtzenplitz. v Mühler. Graf zur Lippe, v. Selchow. Graf zu Eulenburg," Frankfurt a. M., 22. October. (N. L.) .Die Bunde«- liquidationscommission hat mit hem Rothschild'scheu Bankhause den Vertrag erneuert, welchen seiner Zeit die Bundesversammlung M dieser Firma über, .die herzmsltche Hinterlegung der BündeSgelher