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Tageblatt. Amt-blatt KS Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter u. der Stadkäthe zu Freiberg, Sayda u. Brand. Preil vltttUjLhrl. rO Ngr. Inserate «erden die gespaltene Zeile oder d«ren I MtUHUH Raum »Ü S Ps. berechnet. . -»/» OKOUGH Erschein» jedm Wochentag früh S U. , Wfv Inserate wirden bi» Nachm. 3 Uhr s für die lischst« Nr. angenommen. Freitag, den 3. October s SS Tagesgeschichte. Dresden, 1. October. Die Königliche LandeS-Lommission hat folgende Verordnung, die Ausgleichung der Kriegslasten betreffend, erlassen: „Auf Grund de» in der städtischen Schrift vom 13. Juni diese- Jahre» niedergrlegten Antrag« der Ständeversammlung de» letzten außerordentlichen Landtag» und der darauf in dem Landtags- Abschiede vom 14. Juni — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Lahre 1866. S. 149 — erklärten Zusage ist die Frage wegen Errichtung einer AuSgleichungökasse für KriegSfchäden und Lasten in Erwägung zu ziehen. Um diese Erwägung gründlich anstellen zu können, ist vor allen Dingen nöthig, daß die in Folge der Okkupation de« Königreich» Sachsen durch Königlich Preußische und andere nicht Sächsische Truppen, entstandenen Lasten und Schäden nach Art und Höhe sich genügend übersehen und beurtheilen lassen. E» ist deshalb geboten, daß zunächst mit thunlichster Beschleunigung alle hier einschlagende Leistungen, insbesondere die für Verpflegung der Truppen, sowie alle Lieferungen, ingleichen die Einrichtung und Leistungen zur Herstellung und Unterhaltung von Lazarethen unter Beibringung der Nachweise über requisition-gemäße Ausführung, Verwendung und resp. Ablieferung übersichtlich zusammengestellt und zu Geldwerth veranschlagt werden, und zwar ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Maaß der Leistungen jeder einzelnen Gemeinde de» Landes und jedes Rittergutes oder sonstigen exemten Grundstücks genau ersichtlich ist. Ebenso sind die etwa zur Ver gütung angemeldeten oder voraussichtlich zu diesem Behufs noch zur Anmeldung gelangenden unmittelbaren Schäden, welche durch Maaßnahmen und Operationen Königlich Preußischer und anderer nicht Sächsischer Truppen entstanden sind, unter Beibringung ge höriger Bescheinigung, besonders aufzustellen. Die in Gemäßheit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Juni dss. IS. gebildeten Etappen - Commissionen werden hiermit angewiesen, ohne Verzug und längstens bis Ende Oktober d. I. die Unterlagen für diese Zusammenstellungen innerhalb ihrer Bezirke herbeizuziehen und dergestalt zu ordnen und da nöthig zu ergänzen, daß sodann in kürzester Frist in einer später noch specieller vorzuschreibenden Form die Ergebnisse durch die Kreis- direetionen dem Ministerium des Innern vorgelegt werden können." Berlin, 2. Oktober. Die ministerielle „Nordd. Allg. Ztg." enthält folgende halbofficielle Note; „Einige Blätter haben bereits Vermuthungen über den Termin für die Einberufung des nord deutschen Parlaments aufgestellt, andere wollen auch schon Nähere« über die Abgrenzung der Wahlbezirke «wissen. Diese Angaben find indeß sämmtlich verfrüht. Die Vorarbeiten für die Parlaments- Wahlen haben noch nicht beginnen können, weil es sich dabei ja nicht allein um die bisherigen Provinzen des preußischen Staate», sondern auch um die neuerworbenen Länder handelt, in denen es noch mancher vorläufigen Regelungen bedarf, ehe zu jenen Arbeiten geschritten werden kann. Dann dürften auch die Vorarbeiten für die Wahlen selbst eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Augen- blicklich läßt sich daher noch gar nichts Bestimmtes über den Zeit- punkt der Wahlen und der Einberufung des Parlaments sagen, jedenfalls aber kann kein allzusrüher Termin dafür in« Auge ge faßt werden, und aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Vorarbeiten nicht vor dem Wiederzusammentritt des preußischen Landtags be ginnen können." — Dem Kurfürsten von Hessen ist, wie man der „Kreuz-Ztg." schreibt, nicht nur neben Beibehaltung seine» Ranges die Civilliste — nach Abzug und Ueberweisen aller darauf haftenden Pensionen, Besoldungen und Lasten auf die Staatskasse, wodurch zugleich die Hofdiener in der befriedigendsten Weise sicher gestellt sind — nach seiner muthmaßlichen Lebensdauer averfionirt und gezahlt worden, sondern e» sind ihm auch die lebenslänglichen Revenuen de- kur«, fürstlichen HauSschatzeS und FideicommißvermögenS mit den ihm werthen Schlössern der Provinz Hanau verblieben. Hiermit ist wohl auch die Erhaltung diese« Vermögen« in seiner Integrität zu Gunsten der succesfion-berechtiaten Agnaten de« kurhessischen Havfe« ausgesprochen, obwohl mit denselben noch kein nähere-Arrangement getroffen worden ist. — Von der Mobilmachung der Armee an bi» zu Ende der Feindseligkeiten hat die preußische Armee einen Gesammtverlust, von 149 todten, 252 schwer und 560 leicht verwundeten Offizieren gehabt. Die spätere Dienstuntauglichkeit der sämmtlichen Schwer verwundeten vorausgesetzt, ist somit ein Abgang von 401 Offizieren erwachsen, wozu während desselben Zeitraums durch Penfionirung und zur DiSposttionSstellung noch 51 hinzugetreten find, so daß somit excl. der während derselben Zeitdauer sonst Verstorbenen, ein Ersatz von 452 Offizieren nothwendig wurde. Diesen» Ersatz ist inzwischen vollständig genügt. E» sind während der Krieg-Periode, zu Seconde-Lieutenant« ernannt, au» dem Portepeesähnrich-, Wacht meister- und Feldwebelstande: bei der Infanterie 408. bet der Cavallerie 110, bei der Artillerie 127 und bei den Pionieren 1b. Außerdem wurden wieder angestM 1b ehemalige preußische und 7 fremdherrliche Offiziere. Rechnet man hierzu noch die vielen aus dem Landwehrverhältniß jetzt in da- stehende Heer übertreten den Offiziere, so wie die während de» Kriege« noch zahlreich eia- getretenen Offizier-Aspiranten, so wird sich selbst bei einer Ver mehrung der Friedensstärke der Armee um so weniger, wie in einigen Zeitungen behauptet wurde, ein fühlbarer Mangel an Offi zieren herausstellen, als schon vor Beginn de- Kriege« ein großer Theil der Regimenter überetatsmäßige Lieutenants in einer Zahl von 10 und darüber aufzuweisen hatte. (Sp. Z.) Hannover, 1. Oktober. Die „N. Hann. Ztg." veröffentlicht das, Berlin, den 20. September a. c., datirte Gesetz, betreffend „die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthum« Hessen, des HerzogthumS Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preußischen Monarchie", und enthält sodann den nachstehen den Erlaß des Generalgouverneurs und Generallieutenants von VoigtS-Rhetz vom 29. September: „Vorstehendes Gesetz soll durch die erste Abtheilung der han- növer'schen Gesetzsammlung verkündet werden, und tritt sofort mit dieser Verkündigung im Königreich Hannover in Kraft. Die weiter« Bestimmungen über die Ausführung de- Gesetze» bleiben Vorbe halten. — Einstweilen ist die Verwaltung de» Königreich- wie bisher fortzuführen." Frankfurt a. M., 3. Oct. (Wolff'S T.-B.) Da», Berlin, den 20. September n. c. datirte Gesetz, betreffend die Bereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, de» Herzog- thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preußischen Monarchie, ist heute auch hier amtlich publicirt worden. Darmstadt, 3. Oct. (Wolff'S T.-B.) Die „Darmst. Ztg." veröffentlicht zwei vom 29. Sept, datirte Dekrete des Großherzog-, deren ersteres die Unterthanen der an Preußen abgetretenen Ge- bietStheile von ihren Dienst- und Unterthanenpflichten entbindet, während da- andere von den, an da« Großherzogthum Hessen ab getretenen GebietStheilen Besitz ergreift. Die Wiener „Presse" meldet: Der nächst Baden statio- nirte sächsische Infanterist Georg F. hat sich gestern Nachmittag mit seinem eigenen Stutzen erschossen und blieb sogleich tobt liegen. » Man erfährt über die Motive dieses verzweifelten Schrittes dir, folgenden Details: F, welcher bereit« seit zwei Monaten bei eintttza dortigen kleinen Grundbesitzer tin quartiert war, benahm sich flosst so freundschaftlich und liebenswürdig gegen di» Familie, daß