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Tageblatt Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter u. der Stadträthe zu Freiberg, Sayda u. Brand. M l!)4. Srschtint jeden Wochentag fiüh S U. Inserate werden bi« Nachm. 3 Uhr für die nächste Nr. angenommen. Dienstag, den 81. August Prel« vierteljährl. LV Ngr. Inserate werden die gespaltene Zeile oder deren I Raum mit S Pf. berechnet. W Tagesgeschichte. Dresden, 18. August. Der Königl. Preußische Civilcommissar erläßt folgende Bekanntmachung: „Da trotz der Anordnungen der Königlich Sächsischen Landes - Commission von einigen öffentlichen Kaffen in Sachsen Preußisches Papiergeld gar nicht oder nicht für voll angenommen wird, so bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jeder Beamte einer öffentlichen Kaffe im Königreiche Sachsen, der sich weigert, Preußische« Papiergeld für voll anzu- nehmen, sofort seiner Stelle entsetzt werden wird." Berlin, 17. August. (St.-A.) Da« Herrenhaus ertheilte in seiner heutigen (4.) Sitzung, entsprechend den Anträgen der Justiz- Commission, den vorläufig erlassenen Verordnungen, betreffend 1) die Einstellung des CivilproceßverfahrenS gegen Militärpersonen; 2) da» Verbot der Veräußerung von Geschützen rc.; 3) die Ver legung de» gesetzlichen Umschlagstermins in Neuvorpommern, und 4) die Zuweisung der in den Herzogthümern Schleswig rc. stehenden Truppen zum ersten Wahlbezirke des Regierungsbezirk» Potsdam — seine verfassungsmäßige Zustimmung. Nach Berathung dieser Gegenstände war die Tagesordnung erledigt und wurde hierauf die Sitzung auf '/.Stunden vertagt, weil feiten der königl. StaatSre- gierung noch Mittheilungen in Aussicht gestellt waren. — Nach Wiedereröffnung der Sitzung ertheilte der Präsident dem inzwischen erschienenen Präsidenten des Staatsministeriums, Grafen v. Bis marck, das Wort, welcher (wie bereits in Nr. 192 d. Bl. kurz gemeldet) die nachstehende königliche Botschaft nebst Gesetzentwurf, betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kur- fürstenthumS Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, verlas: „Wir Wilhelm, von Gotte« Gnaden König von Preußen rc., thun kund und fügen hiermit zu wissen: „Die Regierungen de« Königreichs Hannover, de- Kurfürsten thum« Hessen und de» Herzogthums Nassau, sowie die freie Stadt Frankfurt haben sich durch ihre Theilnahme an dem feindlichen Verhalten des ehemaligen Bundestage« in offenen Kriegszustand mit Preußen versetzt. Sie haben sowohl die Neutralität, als das von Preußen unter dem Versprechen der Garantie ihres Territorial bestande» ihnen wiederholt und noch in letzter Stunde angebotene Bündniß abgelehnt, haben an dem Kriege Oesterreichs mit Preußen thätigen Antheil genommen und die Entscheidung des Kriege» über sich und ihre Länder angerufen. „Diese Entscheidung ist nach Gotte« Rathschluß gegen sie aus gefallen. Die politische Nothwcndigkeit zwingt Uns, ihnen die Re- gierungSgewalt, deren sie durch das siegreiche Vordringen Unsrer Heer« entkleidet sind, nicht wieder zu übertragen. „Die genannten Länder würden, falls sie ihre Selbstständigkeit bewahrten, vermöge ihrer geographischen Lage bei einer feindseligen oder auch nur zweifelhaften Stellung ihrer Regierungen der preu ßischen Politik und militärischen Action Schwierigkeiten und Hemm- niffe bereiten können, welche weit über da« Maß ihre tatsächlichen Macht und Bedeutung hinausgingen. Nicht in dem Verlangen nach Ländererwerb, sondern in der Pflicht, Unsre ererbten Staaten vor wirderkehrender Gefahr zu schützen, der nationalen Neugestaltung Deutschlands eine breitere und festere Grundlage zu geben, liegt für un« dir Nvthigung, da» Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, da» Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt auf immer mit Unsrer Monarchie zu vereinigen. - „Wohl wissen Wir, daß nur ein Theil der Bevölkerung jener Staaten mit Un» die Ueberzeugung von dieser Nothwendigkeit theilt. Wir achten und ehren die Gefühle der Treue und Anhänglichkeit, welche die Bewohner derselben an ihre bisherigen Fürstenhäuser und an ihre selbstständigen politischen Einrichtungen knüpfen. Allein wir vertrauen, daß die lebendige Betheiligung an der fortschreitenden Entwickelung de» nationalen Gemeinwesen» in Verbindung mit einer schonenden Behandlung berechtigter Etgenthümlichkeiten den unver meidlichen Uebergang in die neuere größere Gemeinschaft erleichtern werde. „Die beiden Häuser des Landtag« fordern Wir auf, die zur beabsichtigten Vereinigung erforderliche verfassungsmäßige Einwilli gung zu ertheilen, und lassen ihnen zu diesem Behufe den beikom- menden Gesetzentwurf zugehen. Gegeben Berlin, den 16. August 1866. (gez.) Wilhelm. (ggez.) Graf v. Bismarck. Frhr. v. d. Heydt, v. Roon. Graf v. Jtzenplitz. v. Mühler. Graf zur Lippe, v. Selchow. Graf zu Eulenburg." Entwurf eine» Gesetze», betreffend die Vereinigung de» König reichs Hannover, de» Kurfürstenthum« Hessen, de» Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der preußischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gotte» Gnaden König von Preußen »c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser de» Landtag- der Monarchie was folgt: 8- 1. Wir übernehmen für Uns und Unsre Nachfolger auf Grund des Artikels öS der VerfaffungSurkunde für den preußischen Staat, die Regierung über das Königreich Hannover, da» Kur fürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau und die freie Stadt Frankfurt. 8- 2. Die definitive Regulirung der Beziehungen dieser Länder zu dem preußischen Staatsgebiete auf Grund des Artikels 2 der VerfaffungSurkunde erfolgt mittelst besonder» Gesetze». 8. 3. Da« StaatSministertum wird mit Ausführung de» gegenwärtigen Gesetze» beauftragt. Urkundlich unter Unsrer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Jnfiegel. Gegeben rc. — Dieselben Vorlagen waren etwa» früher auch im Abgeord netenhause eingebracht und ist dort — nach der „Nat.-Ztg." — die Vorlegung vom Ministerpräsidenten Grafen-Bismarck mit folgenden Worten begleitet worden: „Meine Herren, nachdem Se. Majestät der König selbst zu Ihnen gesprochen hat, würde mir nicht geziemen, in diesem Augen- blicke meine eigene Auffassung näher zu entwickeln und den könig lichen Worten eigene hinzuzufügen. Ich erlaube mir nur, Ihre Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß der Inhalt de« Gesetzentwurfs den jetzt zu schaffenden Zustand auf Basts Art. 55 („Ohne Ein willigung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein") al» einen UebergangSzustand charakteristrt, der nicht al« der definitive gedacht wird. Die königl. Regierung hält einen solchen UebergangSzustand für zweckmäßig, um die völlig« Einverleibung dieser Länder in die preußische Monarchie in derjenigen schonenden Weise vorzubereiten, welche die königliche Botschaft in Ausficht stellt. Wir glauben, daß die Bewohner jener Länder selbst sich in Kurzem, wenn die Entscheidung der k. Regierung in der Art festgestellt sein wird, wie sie es durch ein solches Gesetz sein wird, mit dem Gedanken noch vollständiger befreunden werden, als eS bis her geschehen ist, und daß der Landtag mit Vertrauen in die Hände Sr. Majestät de» König» die Machtvollkommenheit werde legen wollen, in seinen Liüdern diejenigen Modifikationen ihrer bisherigen Einrichtungen und Berfaffungen anzabringen oder vorzubereiten, welche ihre Verschmelzung mit dem preußischen Staate werden er-