Die eigene kZickerstellung des publicum» erfordert es, die 8»- folgung der nacbstekendea Vorsicbtsmassregeln allen Lisendakü- reisenden aufs Dringendste r^r empfeklen: Nur nn der durck die 8ckaffner geöffneten Wsgenseite ekv- vnd nusrusteigen und überkaupt den Anweisungen der 8cdaffner Lekör ru geben. 8obaid die Wagen sied in Bewegung setrsi^, keinen Versack gen bebültlick ru sein,'^vas beides mit bückster Lebensgelalir verknupff ist, wie mekrfneke traurige Lrfakrungen in andern Ländern bewiesen kaben. Ls ist desnnlb die Anordnung getrof fen, dass nur die Sckaffner die Wageutküren versckUessen und öffnen dürfen. Wäkrend der Vnbrt sieb nickt seitwärts kinausrukeugev, auf Lnstelien, nuk die 8änke ru treten oder sieb gegen die Vküren »nrulelnien, nuck den eingenommenen platr nickt ru verlassen, bis der Wagen sm liestimmungsorte angekommen ist und nickt ober nusrusteigen, bis derselbe völlig stille stekt. men, entfernt von den ^'nkrgleisen und Nnsckinen rn bleiben und den ünknkot in keiner andern als der angewiesenen Kicbtung ru verlassen. Die Sekassner sind angewiesen 8etrunkenen, Xravken und überbaupt soicken Personen, die durcli ikre Nackbarsebatt oder durck ungebükrlickes 8etragen den Mitreisenden lästig werde», die Alitlnkrt oder Weiterfabrt überall nickt ru gestatten. Vas publicum wird ersuckt, erforderlickenfalls die 8cnaffner in ^Vus lukrung dieser rur allgemeinen 8ickerkeit nnd 8equemli<^rkeit Hat ein 8eisender etwas verloren, oder aus dem Wagen Mitrunekmen vorgessen, so beliebe er sick in den (Hüterexpeditionen der 8aknköfe ru melden, wokin alles auf der 8akn oder in den Wagon 6etundenv durck die Laliuwär- ter und 8ck»ffner Lbgeliefert werden muss.