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Nert»WsPOst««stattr Vresöe« Ausgabe L mit Freitag, den 10. August 1934 Nr. 1S3 MW» WMWWW MW A« M Ptlkl Das Kirchengeseh über die Leitung der gesey über den erklärte der o 0^5 5 und als geseh für da? Gebiet der evangelisch-reformier ten Landeskirche der Provinz Hannover kann nur auf Antrag oder in sonstigem Einverständ nis des Landeskirchenrates dieser Landeskirche erlassen werden. Soweit nur Bekenntnis und Kultus in Frage kommen, ordnet die Landes kirche ihre Angelegenheiten selbst. - Macht Las reformierte Mitglied im geistlichen Ministerium geltend, daß ein deutsches evangelisches Kirchen geseh nicht mit da» Erfordernissen des refor mierten Bekenntnisses in Einklang stehe, so ist das Gutachten der beratenden reformierten Kammer der deutschen evangelischen Kirche als maßgeblich einzuhoten. Das Kirchengesetz ist alsdann dem geistlichen Ministerium zur Be schlußfassung vorzulegen. Weiter gelangte zur Annahme das Kirchen- kunft auf den Kirchen und kirchlichen Gebäude» nicht mehr gehißt werden. Die von der Reichskirchenleitung auf Grund eingehender theologischer Erörterung gemäß Anregung des Verfassungsausschusses vor gelegten beiden theologischen Denkschriften über „Kirche und Bekenntnis" und über das grund sätzliche Verhältnis von evangelischem Christen tum und politischer Bewegung wurden von der Nationalsynode dankbar zur Kenntnis genom men in der Hoffnung, daß sie zur weiteren Klärung der theologischen und kirchlichen Lage beitragen werden. Nationalsynode. „Wir müssen Mal-MniWsl DMMs-EWWM Nach einer längeren Aussprache, an der Oberkirchenrat Breit München, Professor Dr. Beyer-Greifswald, Bischof Zänker Breslau, ein , Vertreter des Landesbischofs Wurm Württem berg, Oberkirchenrat Dr. Friedrich-Karlsruhe - und der Reichsbifchof selbst teilnahmen, wurden zunächst zwei Ktrchengese-e awgenommen. Annahme wichtiger Gesetze Rach dem Gottesdienst in der Dreifältig« keitskirchc trat am Donnerstag im ehemaligen preußischen Herrenhaus die Deutsche Evangel. Rationalsynode z» der angekündigten wichtigen Tagung zusammen. Reichsbischof Ludwig Müller eröffnete die Rationalfynode mit einem Gebet und einem Dankeswort an den Heimgegangenen Gencralfeldmarschall ,. Hinden burg. Das Vermächtnis des Heimgegangenen an die deutsche evangelische Kirche sei zum Aus druck gekommen in dem Auftrag an den Reichs bischof: „Sorgen Sie dafür, daß Christus in Deutschland gepredigt wird." Der Reichsbifchof erklärte weiter, daß die gewaltige Aufgabe, vor der die deutsche evan- gelische Kirche stehe, dazu nötige, eine Grund lage für ihr äußeres irdisches Gewand zu schaffen. Diesem Zwecke diene die heutige - - Der Ehef der ««g»rische« Heeresleitung am Berliner Ehrenmal or cimarsch der Ehrenkompanie mit ihrer Musikkapelle vor General Karpathy lmit Stahlhelm); rechts neben dem ungarischen General steht der Berliner Stadtkommandant General Schaumburg. Tagung der Rationalfynode Der Nau einer starken evangelischen Kirche muß unsere Ausgabe sein Beflaggung von Kirchen kirchlichen Gebäuden verabschiedet. Andere Reichs- und Landesflaggen dürfen in Zu deutschen evangelischen Kirche und der Landes kirchen bestimmt im wesentlichen: Die kirchliche Gesetzgebung wird von der deutschen evangelischen Kirche allem ausgeübt Soweit nur Bekenntnis und Kultus in Frage kommen, ordnen die Landeskirchen ihre Ange legenheiten selbst. Die Kirchengesctze der deut schen evangelischen Kirche und der Landeskirchen werden vom geistlichen Ministerium der deut schen evangelischen Kirche beschlossen. Das geistliche Ministerium kann die Nationalsynodc oder, wenn es sich um Kirchengesetze für die Landeskirchen handelt, die Landessynode be teiligen. Das Kirchengcsetz zur Sicherung des refor mierten BekenntnissLö besagt n. a.: Ein Kirchen Diensteid der Geistlichen und der Beamten der deutschen evangelischen Kirche. Zustimmung fand ferner das Kirchengesetz über die Rechtmäßigkeit von gesetzlichen und Berwaltungsmaßnahmen, das u. a. bestimmt: Die gesetzlichen und Berwaltungsmaßnahmen. die der Reichsbifchof oder das geistliche Mini ---------------- Bezugspreis > n »i—— Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- «nd Feier tage. Der Bezugspreis beträgt monatlich M. 2.—, einschließlich 35 Pfg. Trägerlohn; durch die Post bezogen monatlich M. 2.— ohne Zustellgebühr, einschließlich 30 Pfg. Postgebühr. — Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder wird keine Garantie übernommen. — Für Fälle höherer Gewalt, Streik, Krieg usw. besteht kein Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder Rückerstattung des Lesegeldes. — Berlage Clemens Landgras Nachf., W. Stolle, Dresden, Marienstr. 26, Fernsprecher Dresden Nr. 28720 u. Freital t. Seu, Vstenbergstraß« 2- 4, Sammel-Nummer Freital 2885. .. Telegr.-Adr.: Stolle-Verlag —- sterium oder der Reichsbischof als Landes bischof der evangelischen Kirche der altpreußi schen Union bisher insbesondere zur Ordnung der deutschen evangelischen Kirche oder einzelner Landeskirchen und zur Regelung des Verhält nisses der deutschen evangelischen Kirche zu den Landeskirchen getroffen haben, werden in ihrer Rechtmäßigkeit bestätigt. Schließlich wurde noch das Kirchengcsetz über die «nzetgenpeeis Di« sechsmal gespaltene Millimeterzetle (46 mm br.) oder deren Raum kostet 16 Pfg., einschließlich „Dresd ner Reue Presse* 20 Pfg.: die viermal gespalten« Reklame-Millimeterzeile (72 mm breit) oder deren Raum SO Pfg., einschließlich „Dresdner Neue Presse" 40 Pfg. — Gemessen wird die Höhe dr« Sa-- spiegel». Für Eitschein«» der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen, ebenso für Anzeigen, welche durch Fernsprecher ausgenommen werden, wird kein« Garantie übernommen. Insertionsbeträge sind sofort bet Er scheinen der Anzeige fällig. Rabatt anspruch erlischt: bei Klage, Zahl.mgseinstellung oder Konkurs de» Auftrag geber». ErfüllungsortM Lieferung u. Zahlung: Dresden. - - Derlagsort: Dresden >» Reichsbifchof, „dem Führer für die Aufgaben ter Zukunft eine wirklich geschlossene und starke evangelische Kirche bauen." Der Rechtswalter der deutschen evangelischen Kirche, Ministerialdirektor Jäger, verlas dann die Reue Geschäftsordnung -er Nationalsynobe, die im wesentlichen bestimmt: „Der Reichsbischof eröffnet, leitet und vertritt die Deutsche Evangelische Nationalsynobe. Er vollzieht gemeinsam mit dem Rechtswalter die Ausfertigung ihrer Beschlüsse." Die neue Ge schäftsordnung wurde »Hue Aussprache genehmigt und Lie Mit, glieder wurden darauf durch den Reichs, bischof auf die Rerfasfung der deutschen evangelischen Kirche verpflichtet. Ministerialdirektor Jäger ging dann aus führlich auf die Frage der Eingliederung der Landes kirchen ein und führte aus, daß die Auffassung, das Leben der Gemeinden könne durch uniformie rende Hemmungen von oben her zerbrochen werden, grundsätzlich fehlgehe. Er gab die Zusicherung, daß die volksver» bundene deutsche evangelische Kirche nicht daran denke, die Wurzel ihrer Kraft dadurch zn zerstören, daß sie die Bedingungen einer DM wirklichen Entfaltung kirchlichen Lebens zerbreche.