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Seminar 9/1 I t Dresden, ischer-Platz 3. er Ruf 515511 ‘eranstaltungs mgen Talente tistik; Laien eiligen wollen, t und Art der Talente, strafte 32, ilen. gen der den, Kulturbund ig Dresden, Klub der id der Sportler Seite 10 Die Rechtspflege - Sache des ganzen Volkes zum 25jährigen Dienstjubiläum nach träglich der Kollegin Ida Hartmann, Stationsgehilfin, Klinik für Ilals-Nasen- Ohrenkrankheiten; Zur Entwicklung der Grundsätze der sozialistischen Demo kratie und zur weiteren Festigung des sozialistischen Rechts erlieft der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Repu blik am 4. April 1964 den Rechtspflegeerlaß. Auf demokra ¬ tischer Grundlage wurde dieser Erlaft vielseitig diskutiert und damit die breite Mitarbeit aller Werktätigen gewähr leistet. zum zehnjährigen Dienstjubiläum den Kolleginnen und Kollegen Ursula Krulius, Schwester, Chirurgische Klinik; Doz. Dr. med. habil. Herbert Edel, Die Verwirklichung des Rechtspflege erlasses erfordert die Mitarbeit aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Unseren Bürgern ist zum Be- wufttsein geworden, daß mit der all- seitigen Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung die Verbindung des sozialistischen Rechts mit der Pro duktion und damit mit dem Leben eines jeden Menschen enger geworden ist. Immer deutlicher wird, daft die Verlet zung des sozialistischen Rechts der Entwicklung der Produktivkräfte und der Produktion und damit der Arbeit der Menschen Schaden zufügt. Jede Los lösung der Rechtsprechung von der Entwicklung der sozialistischen Gesell schaft in der Deutschen Demokratischen Republik wird zum Hemmnis für die strikte Durchsetzung unserer sozialisti schen Gesetzlichkeit. Damit die Ent scheidungen bei allen Rechtsverletzungen den Prinzipien der sozialistischen Ge setzlichkeit entsprechen und eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit haben, müssen qualitativ höhere Anforderun gen an die Tätigkeit der Rechtspflege organe gestellt werden. Es setzt weiter die breiteste Mitwirkung aller werktäti gen Menschen voraus. In der Epoche des umfassenden Auf baus des Sozialismus in der DDR kommt deshalb der Rechtspflege eine besondere Bedeutung zu. Sie besteht darin, daft allen werktätigen Menschen umfassende Gelegenheit gegeben wird, aktiv an der Gestaltung des sozialisti schen Rechts und der Rechtsprechung mitzuwirken. Das zeigt sich insbeson dere darin, daft die Rechtspflegeorgane immer mehr Rechtsverletzungen mit geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit den Konfliktkommissionen in den Be trieben zur Beratung übergeben und mit dieser Tätigkeit gleichzeitig das Rechtsbcwufttsein unserer Menschen ent wickeln. Die Konfliktkommissionen tragen da mit für die weitere Entwicklung eines sozialistischen Staats- und Rechtsbe- wufstseins sowie für die Arbeitsmoral und -disziplin der Werktätigen eine grofte Verantwortung. Ihnen obliegt die Herausbildung neuer, auf kamerad schaftlicher Hilfe, Zusammenarbeit und gegenseitige Erziehung beruhender so zialistischer Beziehungen. Durch ihr Wirken sollen sie zu einer mobilisieren den Kraft aller Werktätigen des Betrie bes, für die Beseitigung von Mängeln und Konflikten bei der Erfüllung und Sicherung der Planaufgaben werden. Im gleichen Mafte trifft dies auch auf die bereits arbeitenden und noch zu bildenden Schiedskommissionen in den Wohn- und Landgebieten zu. Der Rechtspflegeerlaß fordert eine aktive Mitwirkung sozialistischer Bri gaden und Kollektive in der Erziehung von Rechtsverletzern durch Übernahme entsprechender Bürgschaften. Etwas Neues auf dem Gebiete der Rechtspflege ist der gesellschaftliche Verteidiger bzw. gesellschaftliche An kläger, der überall dort mitwirken kann, wo der Angeklagte anwesend ist. Dem gesellschaftlichen Verteidiger (aus seinem Arbeitskreis) obliegt in der gerichtlichen Hauptverhandlung die Aufgabe: • Beweise zur Entlastung des Ange klagten vorzubringen; • zur Aufdeckung der Ursachen der Bei der Wahrnehmung derartiger Rechte und in der Erfüllung dieser Auf gaben ist das Gericht verpflichtet, den gesellschaftlichen Verteidiger hinrei chend zu unterstützen. Er hat die glei chen Rechte wie ein Verteidiger (Rechts- anwalt) und handelt im Auftrage seines Kollektivs. Dem Staatsanwalt zur Seite kann aus den Brigaden und sozialistischen Kol lektiven ein gesellschaftlicher Ankläger stehen. Seine Aufgaben bestehen darin, die Meinung seines Kollektivs über • die Schwere des Vergehens; 0 die Tatfolgen; 9 den entstandenen Schaden, sowie 9 die Schuld und die Person des An geklagten vorzubringen. Weiterhin soll er zur Auf deckung der Ursachen der Straftat bei ¬ tragen und die erforderlichen Beweis- anträge stellen sowie seine Ansicht über Bestrafung und Strafmaft äuftern, als auch Anregungen zur Verfahrensaus wertung in den Betrieben geben. Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daft durch ein gutes Zusammenwirken der Rechtspflegeorgane mit den gesell schaftlichen Einrichtungen, wie der Konflikt- und Arbeitsrechtkommission sowie den Schöffen, die Rechtsverlet zungen bekämpft und die begünstigen den Bedingungen für Straftaten erheb lich eingeschränkt werden. Diese Forderungen des Rechtspflege erlasses werden um so erfolgreicher durchgesetzt werden, je mehr Werk tätige mithelfen, die Rechtspflege zur Sache des ganzen Volkes zu machen. Schöffenaktiv des Bezirksgerichtes Dresden Medizinische Klinik; Anne-Marie Beier, med. techn. Assistentin, Pathologisches Institut; Irmgard Tippmann, Sachbear beiterin, Rektorat; Konstanze Dom browsky, med. techn. Assistentin, Poli klinik; Helga Kolb, Schwester, Klinik für Stomatologie; Gertraude Paul, Schwester, Radiologische Klinik; Liese lotte Göpfert, Schwester, Klinik für Hals - Nasen - Ohrenkrankheiten; Lina Schreiter, Laborarbeiterin, Patho logisches Institut; Ruth Eisold, Schwe ster, Poliklinik; .Käthe Hanke, Stations gehilfin, Klinik für Hals-Nasen- Ohrenkrankheiten; Willy Günther, Tapezierer, Abt. Technik; Herta Müller, Gartenarbeiterin, Abt. Technik; Helga Herrmann, Laborgehilfin, Institut für Medizinische Mikrobiologie und Epidemiologie und wünschen allen Ge nannten für ihr weiteres Schaffen Ge sundheit und allseitiges persönliches Wohlergehen. Wissenswertes aus dem GESETZBUCH DER ARBEIT Kapitel 6 — Die Arb Paragraph 73 (1) Die Arbeit ist vom Betriebsleiter so zu organisieren, daft die volle Aus nutzung der Arbeitszeit gewährleistet ist und die betrieblichen Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllt und übererfüllt , werden. (2) Die Überstundenarbeit darf nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerk schaftsleitung angeordnet werden. (3) Für den einzelnen Werktätigen dürfen für zwei aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als vier, jährlich nicht mehr als 120 Überstunden angeordnet werden. Ausgenommen sind Überstun den bei Notfällen. Für einzelne Bereiche können in Rahmenkollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart wer den. (4) Für Überstundenarbeit ist ein Zu schlag in Höhe von 25 Prozent des Tariflohnes zu zahlen. Paragraph 74 Treffen mehrere Zuschläge aus Über stunden-; Sonn-; Feiertags- oder Nacht arbeit zusammen; so wird nur der höchste Zuschlag gewährt. Erläuterung In der Abteilung Arbeit wird immer wieder nachgefragt, wie bei Feiertags zuschlägen die Berechnung erfolgt. Die Tarife des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen sind auf der Grundlage des Monatsgehaltes auf gebaut. Das bedeutet, daft Berechnungs grundlage die Werktage sind. Fällt also ein Feiertag auf einen Werktag, so ist er einmal mit im Monatsgehalt ver rechnet. Muft ein Mitarbeiter an solch einem Tage arbeiten und kann diese Stunden nicht abfeiern, erhält er 100 Prozent Feiertagszuschlag. Fällt dieser Feiertag auf einen Sonntag und der Mitarbeiter muft arbeiten, wird wie folgt verfahren: Kann dieser Feiertag nicht abgefeiert werden, erhält er seinen Stundenlohn eitszeit / Paragraphen 73 bis 75: Freizeit gewährt. Dieser Personenkreis ist in Rahmenkollektivverträgen festzu legen. (2) Angestellte, die, nicht in Absatz 1 erfaßt sind und die jährlich auf Grund ihrer besonders verantwortlichen Tätig keit einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub von sechs Werktagen und darüber hinaus erhalten, haben keinen An spruch auf Lohn und Zuschläge für Überstundenarbeit sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ihnen wird für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechende Freizeit gewährt (3) Für Meister, Lehrkräfte, Erzieher, Ärzte, Künstler und bestimmte Ange stellte gelten Sonderregelungen, die in gesetzlichen Bestimmungen oder Rah menkollektivverträgen festzulegen sind. Erläuterung Bei diesem Paragraphen Abs. 1 bis 3 verweisen wir besonders auf die Erläu terungen, die im Rundschreiben Nr. 18/ 1962 unserer Akademie veröffentlicht wurden und die u. a. besagen: 1. Im Nachtrag zum Lohn- und Ge haltsabkommen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen vom 1. September 1959, Tarifregister- Nr. XI/4/142, ist im Paragraphen 5 Abs. 1 festgelegt: Zum Personenkreis gemäß Paragraph 75 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit gehören: a) alle leitenden Mitarbeiter und Mit arbeiter mit besonders hoher Verant wortung: Verwaltungsdirektoren, Ver waltungsleiter, Abteilungsleiter, Leiter von Referaten, Leiter von Arbeitsbe reichen, Referenten und Hauptsachbe arbeiter und die diesen Mitarbeitern in Tätigkeit und Verantwortung gleichge stellten Mitarbeiter; b) alle leitenden Mitarbeiter und Mit arbeiter mit besonders hoher Verant- Uberstundenarbeit wortung in wissenschaftlichen und tech nischen Bereichen: wissenschaftliche Mitarbeiter, Ingenieure, Techniker; technische Angestellte der Vergütungs gruppen T 3 und T 4 und die diesen Mitarbeitern in Tätigkeit und Verant wortung gleichgestellten Mitarbeiter. 2. Nachtrag zum Gehaltsabkommen über die Vergütung der Heilhilfsberufe vom 14. Juli 1959. Tarifregister-Nr. XI/2 und 4/89. Im Paragraphen 5 Abs. 3 dieses Nachtrages wird gesagt, daß leitendes mittleres medizinisches Personal (aus schließlich der Stationsschwestern) und die Beschäftigten mit gleichgestellter Tätigkeit und Verantwortung ab Ver gütungsgruppe H VII keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die über die ge- setzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit haben. Eine authentische Auslegung dieses Paragraphen 5 Abs. 3, die vom Staats sekretariat für das Hoch- und Fach schulwesen und vom Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft heraus gegeben wurde, besagt u. a.: Im Interesse der Senkung der Über stunden bei den einzelnen Beschäftig ten ist es erforderlich, den Kreis dieser Beschäftigten, die Bereitschaftsdienst leisten, weitestgehend auszudehnen. Aus diesem Grunde erhält das leitende mittlere medizinische Personal, sofern es turnusmäßig oder im Einzelfall am Bereitschaftsdienst teilnimmt, die Zeit des Bereithaltens zu medizinischen Lei stungen sowie die geleisteten Effektiv stunden vergütet. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Paragraphen 5 Abs. 3 des ersten Nachtrages nicht an zuwenden. Vergütung erfolgt auf der Grundlage der ausgeübten Tätigkeit. Demnächst werden wir Fragen der bezahlten Freistellung von der Arbeit behandeln. Müller, Leiter der Abt. Arbeit Straftaten beizutragen; 9 zu Beweisen Stellung zu nehmen; 9 die gesellschaftliche und berufliche Entwicklung des Angeklagten zu würdigen; 9 die Ansicht zur Strafzumessung dar zulegen, sowie 9 die Bereitschaft zur Bürgschaft des Arbeitskollektivs vorzutragen, als auch 9 Anregungen zur Verfahrensauswer tung zu geben. (Monatsgehalt plus Leistungszuschlag :208 Stunden) plus 100 Prozent Feier tagszuschlag. Wird abgefeiert, so erhält er nur 100 Prozent Feiertagszuschlag. Paragraph 75 (1) Leitende Werktätige und Werk tätige mit besonders hoher Verantwor tung haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für die über die gesetz liche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird entsprechende für Nr. 9 1964 10. August Fotos: Richter, Markert, Oehls, Keystone Herausgeber: SED-Hodischulparteiorga- □isation der Medizinischen Akademie .Carl Gustav Carus*, Dresden A 16; Fetscherstrafe 74. Verantwortlicher Redakteur: Walter Oehls, Ruf 3 43 81, App. 24 68. - Veröffentlicht unter Li zenz-Nummer 50 beim Rat des Bezirkes Dresden. Druck: (IIV9/288) Sächsische Zeitung, Dresden A 1, Julian-Grimau- Allee. Fernruf 4 60 41. „Akademie-Echo" Seite 11