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IX. Änderung der Verfassung Artikel 60 (1) Änderungen dieser Verfassung be schließt der Konvent. Sie bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministers des Landes Sachsen. (2) Änderungsvorschläge werden vom Senat eingebracht. Sie müssen den Wort laut der vorgeschlagenen Änderung ent halten. (3) Zur Annahme eines Änderungsvor schlages im Konvent bedarf es der Zu stimmung von zwei Dritteln der Mitglie der des Konvents. X. Übergangs ¬ und Schlußbestimmungen Artikel 63 Artikel 61 Verabschiedung der Verfassung Die Verfassung der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" ist nach Bekanntmachung und Diskussion des Ent wurfs durch eine Urabstimmung zu ver abschieden. Stimmberechtigt sind alle Personen, die Mitglieder der Medizini schen Hochschule „Carl Gustav Carus" im Sinne dieser Verfassung sind. Zur An nahme der Verfassung bedarf es der Zu stimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder. Artikel 62 Wahlen und Bildung der Hochschulorgane und -gremien Die von dieser Verfassung vorgesehe nen Organe und Gremien der Medizini schen Hochschule „Carl Gustav Carus" sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung zu wählen und zu bilden. Inkrafttreten und Veröf fentlichung der Verfassung Diese Verfassung tritt am Tage nach ih rer Veröffentlichung durch die Medizini sche Hochschule „Carl Gustav Carus" und nach Aushang in Kraft. Artikel 64 Die vor Inkrafttreten der Verfassung durch Berufung oder Einstellung begrün deten Arbeitsverhältnisse werden von ihr in der Regel nicht einschränkend be rührt. In begründeten Fällen können Än derungen von Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Verfassung durch den jewei ligen Disziplinarvorgesetzten beim Rekto rat beantragt werden. Alle ab Inkrafttreten der Verfassung durch Berufung oder Einstellung neu be gründeten Arbeitsverhältnisse werden nach den mit dieser Verfassung geregel ten Verfahren und Grundsätzen geschlos sen. Herausgeber: Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden, Fetscher- Straße 74, Dresden, 8019. Dem Redaktions kollegium gehören an: Dipl. rer. pol. H Ek- kert, Dr. phil. U. Lochmann, Doz Dr. med. J Schulze, Doz. Dr. med. G. Sebastian, Prof. Dr. med P Wunderlich. Verantwortli ¬ cher Redakteur ist Ursula Berthold, Ruf: 4 58 34 68 Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 50 beim Rat des Bezirkes Dresden, Druck III/9/288, Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH Julian-Grimau-Allee, Dresden, 8012, Ruf: 4 86 40 Der Verfassungs entwurfsteht zur Diskussion Eine autonome Medizinische Hoch schule „Carl Gustav Carus“ wird sich unbeschadet der staatlichen Aufsicht durch das Land Sachsen im Rahmen der Gesetze weitgehend selbst ver walten und alle wesentlichen, bisher zentral- und damit fremdbestimmten Angelegenheiten in eigener Zustän digkeit demokratisch regeln müssen. Dazu bedarf es einer verfassungsmä ßigen Grundordnung, die für die Hochschule • Rechtsstellung, Gliederung und Aufgaben, • Rechte und Pflichten der Mitglie der und Angehörigen insbesondere bei der demokratischen Selbstverwal tung, • die legislativen und exekutiven Or gane und Gremien sowie deren Bil dung durch Wahlen, • die Modalitäten der Leitung wis senschaftlicher Einrichtungen, • die Grundsätze der Haushaltsfüh rung sowie • die Belange der Studenten und des wissenschaftlichen Personals als für eine hohe Bildungsstätte besonders typischer und unverzichtbarer Perso nengruppen grundsätzlich bestimmt. Der von einer Arbeitsgruppe vorbe reitete und hier zur Diskussion ge stellte Entwurf einer Verfassung der Medizinischen Hochschule „Carl Gu stav Carus“ mußte sich wegen der derzeit noch fehlenden Verfassung und Hochschulgesetzgebung des Lan des Sachsen und wegen kaum vor handener eigener Erfahrungen mit der demokratischen Selbstverwaltung autonomer Hochschulen vor allem am Hochschulrahmengesetz der BRD in der Fassung vom 9. April 1987, an Hochschul- bzw. Universitätsgeset zen ausgewählter Bundesländer der BRD sowie an Verfassungen bzw. Sta tuten mehrerer westdeutscher Uni versitäten bzw. wissenschaftlicher Hochschulen orientieren. Dabei wurde das generelle Ziel verfolgt, die Grundsätze für eine gleichermaßen funktionierende wie praktikable Selbstverwaltung zu konzipieren, die nicht nur eine bestmögliche Erfüllung der Aufgaben der Hochschule si chert, sondern zugleich auch ein Höchstmaß an Demokratie und Rechtssicherheit gewährleistet. Hiervon ausgehend wurde eine Hochschulverfassung entworfen, die das Grundprinzip der Mitwirkung al ler Mitglieder der Hochschule an der Selbstverwaltung entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabe, Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betrof fenheit auf die besonderen Bedingun gen einer hohen ärztlichen und zahn- , ärztlichen Bildungs-, Forschungs- und Kranken Versorgungseinrichtung an ■ wendet. Alle durch die Verfassung als solche bestimmten Mitglieder der Hochschule haben das Recht, aktiv an den Wahlen für den Konvent und den Senat als den höchsten „legislativen" Organen teilzunehmen und zugleich die Pflicht, sich passiv der Wahl zu stellen, sofern dies der Wille einer Mehrheit ist. Vom Senat und Konvent werden - mit Ausnahme des Kanzlers - die Amtsträger vorgeschlagen und gewählt, die das Rektorat als höchstes „exekutives“ Organ der Hochschule bilden, also der Rektor und die Pro rektoren. Auch die im Verfassungs entwurf vorgesehenen nachgeordne ten Kommissionen und Ausschüsse, insbesondere die fünf ständigen Kom missionen zur sachkompetenten Vor bereitung von Senatsbeschlüssen und zur Beratung des Rektorats sowie die kollegialen Leitungen der wissen schaftlichen Einrichtungen werden in einer von den Aufgaben abgeleiteten Zusammensetzung sowie unter Be rücksichtigung der Kompetenz und Betroffenheit der Mitgliedergruppen im jeweiligen Sachzusammenhang gewählt oder bestellt. Dieser hier nur grob skizzierte Selbstverwaltungsmo dus stellt - gemessen an der bisheri gen langjährigen Praxis zentral-admi- nistrativer Leitung und Verwaltung des Hochschulwesens - einen be achtlichen Gewinn an Demokratie und Rechtlichkeit in Aussicht. Wenn ein Entwurf für eine Verfas sung der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus“ bereits heute zur Diskussion gestellt wird, so muß dies mit dem Hinweis verbunden werden, daß der gesamte rechtliche Rahmen, in den sich diese Grundordnung rei bungslos und paßfähig einzufügen hat, noch nicht existiert. Eine zukünf tige Verfassung des Landes Sachsen wird hierbei ebenso zu beachten sein wie ein noch ausstehendes sächsi sches Universitäts- oder wissenschaft liches Hochschulgesetz sowie die Grundsätze späterer arbeits- oder fi nanzrechtlicher Regelungen. Den noch sollte das, was unserer Hoch schule jetzt und noch mehr in der Zukunft in eigener Zuständigkeit zu regeln und in Selbstbestimmung zu entscheiden bleibt, bereits heute in breiter demokratischer Diskussion erörtert und grundsätzlich bestimmt werden. Alle Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" werden deshalb gebe ten, Stellungnahmen und Hinweise, insbesondere begründete Änderungs- und Ergänzungsvorschläge, bis zum 30. Juni 1990 an den Unterzeichneten zu richten, der nach telefonischer Vereinbarung (Apparat 35 18) auch für einschlägige mündliche Rückspra chen zur Verfügung steht. Prof. Dr. med. Günter Heidel, Institut für Geschichte der Medizin