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2 Academia Medicinae Dresdensis (Fortsetzung von Seite 1) (4) Die wirtschaftlichen und techni schen Betriebseinheiten stehen unter der Verantwortung des Kanzlers. (5) Die Gliederung der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" kann nur im Benehmen mit ihr geändert wer den. Artikel 4 Autonomie Auf der Grundlage der verfassungs rechtlich gewährleisteten Freiheit von Wissenschaft und Forschung sowie Lehre und Studium ordnet die Medizinische Artikel 7 Mitglieder (1) Mitglieder der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" sind: 1. der Rektor, 2. der Kanzler, 3. die Professoren, 4. die Hochschuldozenten, 5. die Hochschulassistenten, 6. die hauptberuflichen wissenschaftli chen Mitarbeiter, 7. die hauptberuflichen Lehrkräfte für be sondere Aufgaben, 8. die hauptberuflichen sonstigen Mitar beiter (nichtwissenschaftliche Mitarbei ter), 9. die eingeschriebenen Studenten. (2) Alle Mitglieder der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" nehmen an der Selbstverwaltung teil. Artikel 8 Angehörige (1) Angehörige der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" sind: 1. die Ehrensenatoren und Ehrenbürger, 2. die entpflichteten oder die in den Ru hestand versetzten Professoren, 3. die Honorarprofessoren und Honorar dozenten, 4. die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, 5. die außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, sofern sie nicht hauptberuflich an der Hochschule tätig sind, 6. Doktoranden und wissenschaftliche Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschule sind sowie 7. Zweithörer und Gasthörer. Hochschule „Carl Gustav Carus" ihre An gelegenheiten nach Maßgabe dieser Ver fassung im Rahmen der geltenden Ge setze selbst. Artikel 5 Selbstverwaltung (1) Zu den Aufgaben der Selbstverwal tung gehören - unbeschadet staatlicher Befugnisse - insbesondere 1. die Bestellung und Besetzung der Hochschulorgane und -gremien, 2. die Auswahl von Professoren und die Auswahl bzw. Ernennung von weite ren Lehrkräften, von wissenschaftlichen und technischen Mitarbeitern sowie son stigen Beschäftigten, 3. die Einführung, Änderung und Auf hebung von Studiengängen, 4. das Recht, akademische Prüfungen abzunehmen und Zeugnisse über den be rufsqualifizierenden Abschluß des Stu diums auszustellen, 5. das Promotions- und Habilitations recht, 6. die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln und 7. das Recht, die Angelegenheiten der Hochschule durch Satzungen und Ord nungen zu regeln. (2) Die Selbstverwaltung hat der Ver wirklichung der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu dienen. Sie hat si cherzustellen, daß die Mitglieder und An gehörigen der Hochschule bei der Erfül lung ihrer Aufgaben die verfassungs- und hochschulrechtlich verbürgten Rechte wahrnehmen können. Sie hat der Not wendigkeit der Information, Transparenz und Kontrolle innerhalb der Hochschule Rechnung zu tragen. Artikel 6 Einheitsverwaltung Alle Angelegenheiten innerhalb der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" werden einheitlich verwaltet. II. Mitglieder und Angehörige der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" (2 ) Die Angehörigen der Medizini schen Hochschule „Carl Gustav Carus" nehmen nicht an den Wahlen zu Orga nen und Gremien der Hochschule teil. Artikel 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Hochschule „Carl Gu stav Carus" sind verpflichtet, die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren und die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. (2) Die Mitwirkung an der Selbstver waltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Diese haben dabei die Interessen der Hochschule zu wahren. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für-den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitglied schaftsrechte und Mitgliedschaftspflich ten. (3) Mitglieder der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus", die zu gleich Mitglieder des Personalrats der Hochschule sind, können nicht einem Hochschulorgan oder -gremium angehö ren, das für Personalangelegenheiten zu ständig ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat, ob ein Organ oder Gre mium für Personalangelegenheiten zu ständig ist. (4) Die Mitglieder der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" haben sich, unbeschadet weitergehender Ver pflichtungen aus dem Dienst- oder Ar beitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. (5) Die Mitglieder der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwal tung nicht benachteiligt werden. Die ge wählten Mitglieder sind in ihrem Wahl amt an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (6) Die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Hochschule „Carl Gu stav Carus" haben das Recht, die Einrich tungen der Hochschule gemäß den hier für erlassenen Ordnungen zu nutzen. (7) Die Angehörigen der Medizini schen Hochschule „Carl Gustav Carus" sind bei Entscheidungen in ihren Angele genheiten zu beteiligen. Sie haben inso weit ein Antrags- und Anhörungsrecht. (8) Die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Hochschule „Carl Gu stav Carus" sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funk tion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschrif ten, aufgrund besonderer Beschlußfas sung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Artikel 10 Vereinigungen Vereinigungen von Mitgliedern der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus“ können auf Antrag in eine beim Rektor geführte Liste eingetragen wer den. Über die Eintragung entscheidet der Senat. Artikel 11 Schlichtungsordnung (1) Mitglieder und Angehörige der Me dizinischen Hochschule „Carl Gustav Ca rus" können zur Beilegung von Streitig keiten im Rahmen der Aufgaben der Hochschule - unbeschadet anderer Zu ständigkeiten - ein Schlichtungsverfah ren beantragen. (2) Einzelheiten regelt eine Schlich tungsordnung, die der Senat beschließt. III. Allgemeine Bestimmungen über Hochschulorgane und -gremien sowie Wahlen Artikel 12 Zusammensetzung der Hochschulorgane und -gremien (1) Für die Vertretung in den Hoch schulorganen und -gremien bilden 1. die Professoren und Hochschuldozen ten (Gruppe der Professoren), 2. die Hochschulassistenten, die wissen schaftlichen Mitarbeiter und die Lehr kräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter), 3. die hauptberuflichen sonstigen Mitar beiter (Gruppe der nichtwissenschaftli chen Mitarbeiter) und 4 die Studenten (Gruppe der Studenten) jeweils eine Gruppe. (2) Für die Wahlen zu den Hochschul organen und -gremien müssen die Wahl ordnungen für die Gruppe gemäß Absatz 1, Nummer 2 vorsehen, daß bei der Sitz ¬ verteilung Hochschulassistenten, wissen schaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zahlenmäßig in ei nem angemessenen Verhältnis zueinan der vertreten sind. (3) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zah lenmäßige Zusammensetzung der Hoch schulorgane und -gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben sowie nach der fachlichen Gliederung der Hoch schule und nach der Qualifikation, Funk tion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. (4) Muß der Vorsitzende eines Organs oder Gremiums aufgrund der Verfassung einer bestimmten Mitgliedergruppe an gehören, so muß dessen Stellvertreter Angehöriger derselben Gruppe sein. Artikel 13 Wahlen (1) Die Vertreter der Mitgliedergrup pen im Konvent und im Senat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und gehei mer Wahl von den jeweiligen Mitglieder gruppen getrennt nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ge wählt. (2) Jedes Mitglied der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe aus üben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder für welchen Bereich er sein Wahlrecht ausüben will. (Fortsetzung auf Seite 3)