ACADEMIA MEDICINAE DRESDENSIS n 1. Jahrgang Nr. 11/5. Juni 1990 Preis 10 Pfennig Hochschulzeitung ‘—— der Akademie „Carl Gustav Carus Entwurf Verfassung der Medizinischen Hochschule „Carl Gustav Carus" Dresden Dresden, im April 1990 Die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" Dresden, ge gründet als Medizinische Akademie am 7. September 1954, knüpft an Traditionen des Königlich Polnischen und Churfürstlich Sächsi schen Collegium medico-chirurgicum (1748-1813) und der König lich Sächsischen Chirurgisch-medicinischen Akademie (1815-1864) an und erfüllt ihre Aufgaben bei der Heranbildung von Ärzten und Zahnärzten, in der medizinischen Forschung sowie in der Krankenversorgung im Geist des Humanismus. I. Rechtsstellung, Gliederung und Aufgaben Universitäten und Hochschulen sowie ständige wissenschaftliche Abteilungen wissenschaftlichen und Gesundheitsein- 3 selbständige Forschungsabteilungen richtungen, insbesondere durch Aus- 4. zentrale Betriebseinheiten, insbeson- tausch von Mitgliedern und Angehöri- dere die Zentralbibliothek und die Zen- tralapotheke 5. wirtschaftliche und technische Be triebseinheiten Artikel 1 Rechtsstellung (1) Oie Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" ist eine wissenschaftliche Hochschule des Landes Sachsen. (2) Die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes Sachsen. (3) Die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" führt ihr eigenes Siegel. Artikel 2 Aufgaben Die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" hat folgende Aufgaben: (1) Pflege und Förderung der medizini schen Wissenschaft und Praxis sowie Ge währleistung der Wahrnehmung ihres humanistischen Auftrages im Rahmen ei ner freiheitlich demokratischen Grund ordnung im Sinne der Verfassung Deutschlands. (2) Gewinnung und Verbreitung wis ¬ senschaftlicher Erkenntnisse, Entwick lung wissenschaftlicher Methoden sowie Förderung wissenschaftlichen Denkens durch freie und unabhängige Forschung. (3) Wissenschaftliche Ausbildung und praktische Befähigung der Studenten durch freie Lehre und freies Studium so wie Förderung der Studienreform. (4) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Aus- und Weiter bildung wissenschaftlich interessierter Berufstätiger, insbesondere der eigenen Mitarbeiter sowie medizinischer Fach kräfte aus dem Land Sachsen. (5) Sicherung von der Qualifikation ent sprechenden gleichen Entwicklungsmög lichkeiten für Frauen und Männer. * (6) Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens durch eine der Hochschulmedizin entspre chende Krankenversorgung. (7) Förderung der internationalen und nationalen Zusammenarbeit mit anderen (8) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit in der wissenschaftli chen Forschung und der Aus- und Wei terbildung sowie über Möglichkeiten und Bedingungen der Krankenversorgung. (9) Inhalt und Umfang der Aufgaben der Hochschule können nur im Beneh men mit ihr geändert werden. Artikel 3 Gliederung der Hochschule (1) Die Medizinische Hochschule „Carl Gustav Carus" gliedert sich in: 1. Hochschulkliniken und -polikliniken 2. wissenschaftliche Institute und selb- 6. die Medizinische Fachschule. (2) Die wissenschaftlichen Einrichtun gen und die zentralen Betriebseinheiten (Absatz 1, Nr. 1 bis 4) stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hoch schule. (3) Die wissenschaftlichen Einrichtun gen (Absatz 1, Nr. 1 bis 3) werden von ge schäftsführenden Direktoren, die sich in der Regel auf eine kollegiale Leitung stüt zen, geführt. Als geschäftsführender Di rektor einer wissenschaftlichen Einrich tung kann nur ein ihr angehörender Professor bestellt werden. Fortsetzung auf Seite 2