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5 Academia Medicinae Dresdensis tcherung I kur Verfügung, aus < nvi 391 der der die Regelun ¬ bene e bis 31. Dezember 1990 den Über- gsbeitrag sorschriften ab 1. Januar 1991 isatz ns :h. Ws hlt esse wie hol einen Leistungsvergleich zu ande- Kassen nicht zu scheuen braucht. 1, so ist nüberstellt und die von der KKH ge- dereinren Leistungen ausgewiesen wer- ' en “ Aus dieser Darstellung wird ersicht- daß die Kaufmännische Kranken ¬ sein wir [Kaufmännische Krankenkasse, ge- inkenkas det 1890 in Halle/Saale mit gegen- eine Übe gern Sitz in Hannover, hat als ge ¬ setzliche Wahlkasse für Angestellte ihre Geschäftsstelle Lingnerallee 3 (Pirnai- scher Platz), Postschließfach 211, 0-8010 Dresden und ist über Ruf 4 87 58 03 er reichbar. Zur Beratung stehen Mitarbeiter der Geschäftsstelle der KKH hier in der Medi zinischen Akademie jeweils mittwochs von 13 bis 14.30 Uhr im Verwaltungsge bäude, Erdgeschoß, Wartezimmer der Krankenhausaufnahme, zur Verfügung. Sie sind auch gern bereit, Gruppenge spräche (etwa 10 bis 25 Personen) auf Sta tionen oder in Abteilungen auf Anforde rung durchzuführen. . H. Eckert Regionalgesellschaft gegründet Am 29. September 1990 fand die Grün dungsveranstaltung der Regionalgesell schaft statt, die die Nuklearmediziner Sachsens, Sachsen-Anhalts und Nieder sachsens vereinigt. Ziel dieser Vereini gung ist nach den Satzungen in erster Li nie die Durchführung von wissenschaftli chen und Weiterbildungsveranstaltun gen. Sie steht auch den Organen der Ärzteschaft, des öffentlichen Gesund heitswesens, der Unterrichtsverwaltung und anderen interessierten Stellen als An sprechpartner für alle Probleme zur Ver ¬ fügung, die im Zusammenhang mit der medizinischen Anwendung radioaktiver Substanzen stehen. Mitglieder können Personen mit Hochschulabschluß und auch mittlere medizinische Fachkräfte werden, die überwiegend in der Nuklear medizin (in-vivo und in-vitro) tätig sind. Zum 1. Vorsitzenden wurde Herr Prof. Dr. H.-J. Otto (Sachsen-Anhalt) gewählt. Die beiden Stellvertreter sind Frau Dr. Heinken (Niedersachsen) und aus unse rer Einrichtung Herr Prof. Dr. G. Franke (Sachsen). Brillenge- Kielerorthopädische Behandlung für das erste Kind, 5 Prozent für je- s Mehr : eitere Kind Kosten or- Juni 1991. abe derb irsicheru nd 1600 199'' bis 30. Juni 1992: 50 Pro- ssolidan der Zuzahlung im früheren Bundes- flegekrät 1 Pflege» 100 Prozent (Bei Verlust Neuanferti- ggf. von Fall zu Fall zu eigenen La dpflege s ersorgur y 0 H e Kostenübernahme (Eigenanteil sehandu Mitgliedes von 20 Prozent bzw. 10 kann.let wird nach ordnungsgemäßem dlung " rsparnis). Zuschuß für :20DM. Kein Eigenanteil zu den • Mischer Schuhe bis 30. sehandl edungsablauf erstattet) e wirdby*30. Juni 1991: keine Zuzahlung; and Gm 1 Juli 1991 bis 30. Juni 1992: 10 Pro- h bis zu! । is 30. li endigkeit). Bei orthopädischen eil, Fahrt hen Eigenanteil des Versicherten (Ei- Krankengeld A Bei Arbeitsunfähigkeit wegen feit 8 Jahre ¬ in die W gen Krar fr Mitglieder der Pflichtversiche- mit bis zu 600 DM Bruttolohn bzw. ab 1. Woche gezahlt gelten für die Höhe des zu zahlen- ' seht in Ausnahmefällen keine Ver- P Hhaush tag zur Entgeltfortzahlung durch KH _ 11 Arbeitgeber, wird Krankengeld be- □glich oi, d Krankengeldes die folgenden Pro- ng not tung andsätzlich Entgeltfortzahlung durch laushaltu kbeitgeber für die Dauer von bis zu thaus-oCkchen ä und für Mitglieder der freiwilli- 70 75 80 85 90 Kind Zeiten): % der lieh veröd ter ien mögid der - bis al I mehr Kinder . Zusatzrentenversicherung Massage bzw. -gehalt über 600 DM): (Brutto- Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent 10 Prozetirchschnittlichen Nettolohnes bzw. Zuzahluni 1992:5 f* 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Ar- Unfalls bis 6. Woche ggf. Entgeltfortzah- sonst bis zur 78. Woche der Ar- insen so« Fähigkeit in Höhe des durch- iüberna”? Michen Nettoentgelts (ohne Höchst- bis 20 0 enzung). (Ab 1. Juli 1990 eine Ile Kose 1n9 der Unfallversicherung) :h bei Kd Grundsätzlich besteht bis zu 6 Wo- edizinisc" Anspruch auf Lohn- bzw. Gehalts- Jahre ate *s. Diese Prozentsätze gelten jetzt ZuzahU le Versicherten für bis zu 78 Wo- der Arbeitsunfähigkeit. fortzahlung, durch tarifvertragliche Rege lungen auch für eine längere Dauer. Ab 7. Woche bzw. nach Ablauf des An spruchs auf Fortzahlung des Arbeitsent gelts wird Krankengeld gezahlt: 80 Prozent des regelmäßigen Brutto entgelts, höchstens Nettoentgelt, für längstens 78 Wochen wegen der glei chen Erkrankung innerhalb von drei Jah ren. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeits unfalls steht grundsätzlich Verletztengeld aus der Unfallversicherung zu. Berech nung siehe Krankengeld d) keine 80 Prozent des regelmäßigen Brutto entgeltes werden bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit bis 31. Dezember 1990 ge zahlt (die Einzelheiten sind noch offen). Unter Punkt B. - keine Übergangsre gelungen. a) Krankengeld bei Pflege eines Kin des b)Anspruchsdauer 4 bis 13 Wochen im Kalenderjahr. Für die ersten zwei Tage 90 Prozent des Nettoverdienstes. Ab drittem Tag in Höhe des Krankengeldes. c) Krankengeld für bis zu 5 Tagen un ter Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers d) Die bisherige DDR-Regelung bleibt bis zum 30. Juni 1991 für Kinder gültig, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind. a) Krankenhausbehandlung b) Behandlung in 3stufig gegliederten Krankenhäusern nach Bedarf und Mög lichkeit c) Volle Kostenübernahme für unbe grenzte Dauer; lediglich Kostenanteil von 5 DM bis 31. 12. 1990, ab 1. Januar 1991 beträgt der Kostenanteil 10 DM, für läng stens 14 Tage nach Vollendung des 18. Lebensjahres. KKH räumt Recht auf freie Krankenhauswahl (zugelassene Kranken häuser) ein. d) bis 30. Juni 1991: keine Zuzahlung. vom: 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 für längstens 14 Tage 2,50 DM je Tag vom 1. Jaunar 1992 bis 30. Juni 1992 für längstens 14 Tage 5 DM je Tag a) Kuren b) Vorsorge-, Heil- und Genesungsku ren als Leistung der Krankenversiche rung (100 Prozent + Fahrkosten) c) Ambulante und stationäre Versor gung und Rehabilitationskuren. Bei statio nären Kuren volle Kostenübernahme bis auf gesetzlichen Eigenanteil von 10 DM pro Kalendertag. Bei ambulanten Kuren Zuschuß zu den Kosten für Unterbrin gung, Verpflegung und Kurtaxe: 15 DM täglich d) Bis 30. Juni 1991: keine Zuzahlung vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992: 5 DM je Tag a) Mutterschaftsgeld b) 6 Wochen vor/20 Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings- und kompli zierten Geburten - 22 Wochen nach der Entbindung). Schwangerschafts- bzw. Wochengeld in Höhe des durchschnittli chen Wochenarbeitsentgelts (individuell oder Durchschnittsbeitrag der Sozialver sicherung); einmalige staatliche Gebur tenbeihilfe von 1000 DM wird durch die Krankenkasse ausgezhalt. c) Für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung) 25 DM kalendertäglich; Differenz zum Nettogehalt zahlt Arbeitge ber. Wenn kein Beschäftigungsverhältnis - Mutterschaftsgeld in Höhe des Kran kengeldes (z. B. bei Empfängern von Ar- beitslosensgeld/-hilfe) d) Wenn die Entbindung spätestens am 31. Dezember 1990 erfolgte, gilt eine längere Anspruchsdauer entsprechend dem früheren DDR-Recht a) Paradentosebehandlung b) 100 Prozent c) Bei Behandlung durch Vertragsärzte volle Kostenübernahme d) keine Übergangsvorschriften a) Schutzimpfungen b) durch Gesundheitswesen 100 Pro zent c) Vertragliche Behandlung/volle Ko stenübernahme (Abrechnung auf Kran kenschein) d) keine Übergangsvorschriften a) Schwerpflegebedürftigkeit b) nicht vergleichbare Leistung c) Bei Abwesenheit der Pflegeperson - Kostensatz bis zu vier Wochen pro Ka lenderjahr bis zu 1800 DM; ab 1. Januar 1991 400 DM für die Betreuung durch An gehörige bzw. bis 750 DM für bis zu 25 Pflegeeinsätze pro Monat d) keine Übergangsvorschriften a) Sprachheilbehandlung b) 100 Prozent und Volksbildung zu züglich Fahrkosten durch SV c) Volle Kostenübernahme bei Behand lung durch Vertragslogopäden d) keine Übergangsvorschriften a) Sterbegeld b) „Bestattungsbeihilfe" von 70 Pro zent des Bruttoverdienstes mindestens 160 DM, höchstens 400 DM; bei Fami lienangehörigen 35 Prozent, mindestens 80 DM, höchstens 200 DM c) Für Mitglieder 2100 DM, für Fami lienversicherte 1050 DM, die am 1. Ja nuar 1989 der gesetzlichen Krankenversi cherung angehört haben (Krankenversi cherung im DDR-Gebiet wird angerech net) d) Alle Erwerbstätigen, die zum 1. Ja nuar 1991 in der gesetzlichen Kranken versicherung versichert werden, besitzen aufgrund der Anerkennung ihrer Vorver sicherungszeiten in der bisherigen bzw. früheren Sozialversicherung der DDR ei nen Anspruch auf Sterbegeld. Das Ster begeld beträgt im früheren DDR-Gebiet 70 Prozent der jeweils gültigen Bezugs größe, höchstens jedoch 2100 DM; für mitversicherte Familienangehörige die Hälfte. Ab 1. Januar 1991 beläuft sich da mit das Sterbegeld für Mitglieder auf 980 DM und für mitversicherte Familienange hörige auf 490 DM. a) Verhaltens- und Psychotherapie b) 100 Prozent (teilweise Kostenüber nahme durch Volksbildung) c) Bei Behandlung durch Vertragsthe rapeuten volle Kostenübernahme d) keine Übergangsvorschriften a) Vorsorgeuntersuchungen b) Übernahme durch Institutionen des Gesundheitswesens in voller Höhe. Jeder hat das Recht an Vorsorgeuntersuchun gen teilzunehmen (alle Untersuchungen) c) Vorsorge-Untersuchungen von Kin dern, Schwangeren, Früherkennungsun tersuchungen auf Krebs, Gesundheits- Check-up zur Erkennung von Krankhei ten, insbesondere von Herz-Kreislauf- Nierenerkrankungen sowie der Zucker krankheit nach Vollendung des 35. Le bensjahres (alle 2 Jahre), d) keine Übergangsvorschriften a) Zahnersatz b) 100 Prozent, außer bei Edelmetall (Differenzbetrag zu eigenen Lasten), c) Z. Z. 60 Prozent der Vertragssätze, in Härtefällen 100 Prozent d) Bei Behandlungsbeginn vor dem 30. Juni 1992: Selbstbeteiligung von 20 Prozent