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6 Academia Medicinae Dresdensis Finanzforum Die Finanz- und Vermögensberater Praxis Coban 8 Partner aus Stuttgart möchten Sie am 22. November, 14 bis 16 Uhr im Festsaal der Medizinischen Fachschule mit dem sehr umfangrei chen Finanzmarkt Deutschlands ver traut machen. Dazu zählen wir - Grundabsicherungen der Familie, der Praxen, der Gewerbe und Selb ständigen - Vermögensaufbau - Kapitalanlagen - Finanzierungen - Vermögenssicherung Um eine optimale Beratung durch führen zu können, gehen wir wie folgt vor • Aufnahme einer Wirtschaftsanalyse • schriftliche Auswertung der Wirt schaftsanalyse unter Berücksichti gung der materiellen Ziele und Wün sche jedes einzelnen • Beratung unter dem Aspekt der Empfehlung • Beratung nach dem F-R-S-Prinzip (Finanzen, Recht, Steuern) • Beratung auf Erfolgs- und Honorar basis. Haben Sie Rückfragen, wenden Sie sich bitte an Kollegen Evers (Tel. 27 25). „ArGcitsschwta qktvell 1979 und der Typ Krankenbett B 40 18 von etwa 1979 folgende Mängel auf: Novitas 2022 Die erforderliche Standsicherheit ist Unfälle in den alten Bundesländern waren Anlaß zur technischen Überprüfung von Krankenhaus betten Als Orientie rungshilfe für den Käufer ist ein Sicherheitszeichen eingeführt worden. nicht gegeben. Bei ungünstiger Schwer punktlage (z. B. nach innen gedrehte Bettgestellrollen, nahe dem Seitengitter wirkende Gewichtskraft) kann das Bett kippen. Bei Anbringen nur eines Seiten gitters wird die Instabilität noch erhöht. Es sind Unfälle bekannt geworden, bei denen Patienten mitsamt dem Bett umge kippt waren und sich verletzt hatten. In einem Krankenhaus wurden die Bet ten durch nachträgliche Verbreiterung der Fahrgestelle gesichert.- Krankenbett B 40 18 • Das höhenverstellbare Kopfteil Kann sich unkontrolliert absenken. Eine Kran kenschwester wurde an der Hand schwer verletzt, als beim Verstellen des Kopfteils ein Sicherungsstift brach. • Quetschgefahr beim Betätigen der Kurbel für die Betthöhenverstellung; der Abstand zum Bettrahmen ist kleiner als 25 mm. • Quetschgefahr zwischen beweglichen Liegeflächen und Bettrahmen; der Min Bei Geräten mit diesem Zeichen ist die Gewähr gegeben, daß bei ihrer Herstel lung die einschlägigen Sicherheitsbestim mungen beachtet worden sind. Bei Neuanschaffungen z. B. auch yon Betten und Liegen für die diagnostische und therapeutische Anwendung sollte darauf geachtet werden, daß sie das GS- Sicherheitszeichen für „geprüfte Sicher heit" tragen. Da Schenkungen ausgemu sterter Betten und Liegen aus den alten Bundesländern an Krankenstationen in unserer Einrichtung denkbar sind, wird hiermit ein Auszug aus einer Information des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis gebracht. „Die nordrhein- westfälische Gewerbeaufsicht hat in den letzten Jahren insgesamt 44 Typen von Betten und Liegen für die diagnostische oder therapeutische Anwendung sicher heitstechnisch untersucht. Anlaß dazu waren mehrere Unfälle, die sich mit sol chen Betten ereignet hatten. Um die Sicherheit der Patienten und Personal nicht zu gefährden, ist es drin gend erforderlich, die in der medizini schen Anwendung befindlichen Betten und Liegen durch Ihre medizintechnische Abteilung überprüfen zu lassen und ge gebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Herstellern oder Importeuren der Betten für eine Abstellung festgestellter Mängel zu sorgen. So weisen z. B. die Kranken betten der Fa. Stahl-Vogel, Typ Novitas 2022 mit und ohne Seitenteilen, etwa destabstand zum Bettrahmen ist kleiner als 25 mm. • Quetschgefahr zwischen dem Bügel des Handlaufs und den Kopf- bzw. Fußtei len. Ein Patient erlitt Handverletzungen. • Scharfe Kanten am Bettrahmen sind insbesondere bei Reinigungs- bzw. Des infektionsarbeiten gefährlich." Bei Übernahme von Betten oder Liegen sollte unbedingt nach der Gebrauchs- und Montageanweisung gefragt werden. Diese ist im Interesse einer sicheren Handhabung bei der Anwendung, War tung und Reinigung aufgrund der vielfälti gen Bewegungsspielräume in horizonta len und vertikalen Ebenen, über die moderne Kranken-, Pflege- und Intensiv betten verfügen, erforderlich. Jähnig, Leiterin der Sicherheitsinspektion Was gilt seit 3. Oktober als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? In dem Vertrag zwischen der Bundes republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her stellung der Einheit Deutschlands heißt es in der Anlage II „Besondere Bestim mungen für fortgeltendes Recht der DDR", Kapitel VIII, Abschnitt III; Gesetzli che Unfallversicherung". „Folgendes Recht der Deutschen De mokratischen Republik bleibt mit folgen den Maßnahmen in Kraft: 1. Die Verordnung über die Erweite rung des Versicherungsschutzes bei Un fällen in Ausübung gesellschaftlicher, kul tureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I, Nr. 22, Seite 199) ... bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erweiterte Versicherungsschutz auf die in Paragraph 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt wird. 2. ... 3. ... 4. Die Paragraphen 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen De mokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I, Nr. 18, Seite 185), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 35, Seite 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft. 5. Die Verordnung über die Verhü tung, Meldung und Begutachtung von Be rufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I, Nr. 12, Seite 139; Ber. GBl. I, Nr. 25, Seite 312) bleiben bis zum 31. Dezem ber 1991 in Kraft." Mit diesen Festlegungen ist gesagt, daß sich bis zum 31. Dezember 1991 an der Definition des Arbeits- und Wegeun falls sowie der Berufskrankheit nichts än dert, um so mehr jedoch an der Defini tion des Unfalls in Ausübung gesellschaft licher, kultureller oder sportlicher Tätig keiten, denn alle im Paragraph 1 oder Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes genannten Un fälle fallen weg. Laut Paragraph 2 dieser Verordnung erstreckt sich der erweiterte Versicherungsschutz nur noch auf fol gende Tätigkeiten: a) Erfüllung der Pflichten, die sich für Wehrpflichtige entsprechend den Rechtsvorschriften außerhalb des Wehr dienstes ergeben, b) Rettung oder versuchte Rettung an derer Bürger aus Lebensgefahr; Hilfelei stung bei Unglücksfällen, allgemeinen Gefahren und gegenüber Beauftragten der Staatsmacht; Schutz anderer Bürger gegen widerrechtliche Angriffe; Heran ziehung oder freiwilliger Einsatz im Inter esse der öffentlichen Ordnung und Si cherheit, bei Bränden, Havarien oder Katastrophen sowie im Rahmen der Zivil verteidigung, c) Blutspenden zum Zwecke der Blut übertragung oder zur Gewinnung von Antiseren und Human-Immunplasmen bzw. die dazu erforderlichen Vorberei tungen, Immunisierungsmaßnahmen so wie in Therapieabteilungen durchgeführte Arbeitstherapie, unter medizinisch fachli cher Anleitung durchgeführte sportliche Betätigung sowie die in stationären Ein richtungen durchgeführte Stufenpflege, e) der Besuch der zehnklassigen bzw. erweiterten allgemeinbildenden Ober schule, Spezialschule, .Spezialklasse oder Sonderschule und die Teilnahme der Schüler an der Tageserziehung, an au ßerschulischen Veranstaltungen sowie an der organisierten Feriengestaltung, f) Teilnahme von Studenten und Lehr lingen an der organisierten Ferien- und Urlaubsgestaltung, und beim staatlich geförderten Bau von Eigenheimen, h) bezahlte Tätigkeiten in Betrieben oder Produktionsgenossenschaften, die nach den Rechtsvorschriften nicht sozial versicherungspflichtig sind. Jähnig Hochschulrecht Anhaltend groß ist das Interesse, sich mit den BRD-Gesetzen und ihren Über gangsregelungen vertraut zu machen. Verläßliche Informationen bietet der ReWi Verlag für Recht und Wirtschaft mit seinem auf diese Bedürfnisse ausgerich teten Verlagsprogramm. In Kooperation mit dem Rudolf Haufe Verlag Freiburg i. Breisgau ist eine Reihe von Gesetzestex ten und Ratgeberliteratur erschienen, die eine Orientierungshilfe sein kann. Hochschulrecht in Deutschland - Fak ten, Probleme, mögliche Lösungen Im Anhang: Hochschulrahmengesetz der BRD. ISBN 3-329-00775-3 g) Arbeitseinsätze für Arbeiterwoh ¬ nungsbaugenossenschaften, für gemein- Bestellangaben: 772 814 6/Nast, Hoch- nützige Wohnungsbaugenossenschaften schulrecht.