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1. Die Länder Mecklenburg-Vorpom- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen werden am 3. Oktober 1990 gebildet. Die 23 Bezirke von Ost- und West-Berlin bilden mit.Wir- kung vom 3. Oktober 1990 das Land Ber lin (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo kratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsver trag — vom 31. August 1990, Anlage II, Kapitel I, Artikel 1 in Verbindung mit Pa ragraph 1 Absatz 1 des Verfassungsgeset zes zur Bildung von Ländern in der Deut schen Demokratischen Republik - Län dereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990) 2. Mit der Bildung von Ländern in der bisherigen DDR werden die Hochschulen Einrichtungen dieser Länder (Artikel 13, Absatz 1 und 3 des Einigungsvertrages, Paragraph 22 Ländereinführungsgesetz in Verbindung mit Anlage II, Sachgebiet A, Abschnitt II des Einigungsvertrages.) 3. Um die notwendige Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhal tung leistungsfähiger Einrichtungen zu ermöglichen, wird der Wissenschaftsrat bis zum 31. Dezember 1991 umgesetzt werden (Einigungsvertrag, Artikel 38, Ab satz 1). 4. Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der Forschungsförderung so schnell wie möglich auch in der bisherigen DDR an gewendet werden. Einzelne, bereits ab geschlossene Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung sollen für die Hochschulen in der bisherigen DDR neu eröffnet werden (Einigungsvertrag, Arti kel 38, Absatz 6). 5. Die Akademie der Wissenschaften sowie die ihre angeschlossenen Institute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis zum 31. Dezember 1991 fort, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt werden. Eine Übergangsfi nanzierung wird sichergestellt. Die Aka demie der Wissenschaften wird als Ge lehrtensozietät von den Forschungsinsti tuten und sonstigen Einrichtungen ge trennt. Die weitere Entscheidung treffen die Länder (Einigungsvertrag, Artikel 38, Absatz 2). Die Vorläufige Hochschulordnung be trifft folgende Bereiche: • Studium und Lehre • Hochschulgrade • Forschung • Zugang zur Hochschule • Studenten • Wissenschaftliches und künstleri sches Personal Herausgegeben vom Deutschen Hochschulverband Wie ist die Rechtslage für die Hochschulen der bisherigen DDR vom 3. Oktober an geregelt? • Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses • Selbstverwaltung und Staatsverwal tung • Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung • Zentrale Organe der Hochschulen • Fachbereiche und Fakultäten • Medizinische Universitätseinrichtun gen und Medizinische Akademien • Zentrale wissenschaftliche Einrich tungen und Betriebseinheiten Die Hochschulverfassungen sind an der Vorläufigen Hochschulordnung aus zurichten. Die Neuregelungen im Ab schnitt „Wissenschaftliches und künstleri sches Personal" der Vorläufigen Hoch schulordnung vom 8. September 1990 gelten nur für Neueinstellungen nach dem 30. September 1990. Im übrigen gilt das bisherige, alte Recht nach Maßgabe der Regelungen, die durch den Eini gungsvertrag geschaffen worden sind. Die Vorläufige Hochschulordnung vom 18. September 1990 gilt nach der Verein barung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages nicht im Land Berlin. Im Land Berlin gelten nach Maß gabe von Übergangsregelungen die hochschulrechtlichen Vorschriften West- Berlins vom 3. Oktober 1990 an. In dienst rechtlicher Hinsicht (zum Beispiel Kündi gung) finden dagegen die Regelungen des Einigungsvertrages auch in Berlin An wendung. Wie ist die Rechtslage für die Hoch schullehrer und das übrige wissenschaft liche Personal der bisherigen DDR vom 3. Oktober an geregelt? 1. Alle Hochschullehrer und das übrige wissenschaftliche Personal ver bleiben nach Maßgabe der Bestimmun gen des Einigungsvertrages in ihrem bis herigen Beschäftigungsverhältnis (Eini gungsvertrag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 1 bis 3, Paragraph 127 der Vorläufigen Hochschulordnung). 2. Der persönliche Status der Hoch schullehrer und des übrigen wissen schaftlichen Personals bleibt grundsätz lich unverändert und richtet sich nach bisherigem Recht. Alle bisherigen rechtli chen Regelungen über die Besoldung und Versorgung der Hochschullehrer und des wissenschaftlichen Personals bleiben weiter in Kraft. Allerdings gehen dem bisherigen Recht die besonderen Bestimmungen des Einigungsvertrages, zum Beispiel zum Kündigungsrecht, vor. (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Paragraph 127 Vorläufige Hochschulordnung des Mini sterrates für Bildung und Wissenschaft der DDR vom 18. September 1990.) Die Neuregelungen im Abschnitt „Wis senschaftliches und künstlerisches Perso nal" in der Vorläufigen Hochschulord nung gelten für diesen Personenkreis nicht (vgl. oben unter I.6.) 3. Eine ordentliche Kündigung des un veränderten Beschäftigungsverhältnisses ist insbesondere zulässig, wenn • der Hochschullehrer oder ein anderer Angehöriger des wissenschaftlichen Per sonals wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht, oder • der Hochschullehrer oder ein ande rer Angehöriger des wissenschaftlichen Personals wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, oder • die bisherige wissenschaftliche Ein richtung ersatzlos aufgelöst wird oder eine weitere Verwendung nicht möglich ist. (Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 4) Die Kündigungsfrist beträgt je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen bis drei Monate zum Mo natsende bzw. zum Kalendervierteljahr (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 4 in Verbindung mit Paragraph 55 Ar beitsgesetzbuch der DDR in der Fassung vom 22. Juni 1990). 4. Im Falle einer ordentlichen Kündi gung wegen mangelnden Bedarfs oder Auflösung der wissenschaftlichen Ein richtung kann ein Übergangsgeld in Höhe von 70 Prozent der bisherigen Be züge für sechs Monate, bei Beschäftig ten, die das 50. Lebensjahr vollendet ha ben, für neun Monate gezahlt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung we gen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönliche Eignung wird kein Übergangsgeld gezahlt (Einigungsver trag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 4 in Verbin dung mit Absatz 2). 5. Eine außerordentliche, das heißt fristlose, Kündigung ist insbesondere zu lässig, wenn der Hochschullehrer oder ein Angehöriger des übrigen wissen schaftlichen Personals • gegen die Grundsätze der Mensch lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto ßen hat, oder • für das frühere Ministerium für Staats- sicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war. In beiden Fällen muß darüber hinaus die Fortsetzung des Beschäftigungsver hältnisses unzumutbar sein. Ein Über gangsgeld wird in diesem Fall ebenfalls nicht gezahlt. (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapital XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 5). 6. Die Beschäftigungsverhältnisse der Hochschullehrer und des übrigen wissen schaftlichen Personals an den For schungseinrichtungen der Akademie der Wissenschaften bestehen bis zum 31. De zember 1991 als befristete Arbeitsverhält nisse mit den Ländern unverändert fort, soweit diese Forschungseinrichtungen fortgeführt werden. Das Recht zur « dentlichen und außerordentlichen Künd gung (siehe unter II. 3, 4 und 5) gilt er sprechend. Wie ist die Rechtslage für die Begrün düng von Beamtenverhältnissen vor Hochschullehrern und Angehörigen de: übrigen wissenschaftlichen Personals ge regelt? 1. Die Wahrnehmung öffentlicher Auf gaben in der bisherigen DDR soll sobalt wie möglich Beamten übertragen wer den. Das Beamtenrecht der Bundesrepu blik wird nach Maßgabe der im Eini gungsvertrag vorgesehenen Bestimmun gen und Übergangsregelungen für der öffentlichen Dienst der bisherigen DD! eingeführt (Einigungsvertrag, Artikel 2t Absatz 2). 2. Unter der Wahrnehmung öffenti eher Aufgaben wird nach dem Einigung: vertrag die Ausübung hoheitsrechtliche Befugnisse verstanden. In der Bundesr publik sind die Hochschullehrer und er Teil des übrigen wissenschaftlichen Per sonals Beamte. Es wird zum Teil ang zweifelt, daß Hochschullehrer und da übrige wissenschaftliche Personal ho heitsrechtliche Befugnisse ausüben. Un einheitliche Rechtsverhältnisse für des vereinte Deutschland herzustellen, stet: gleichwohl zu erwarten, daß die neuer Länder zukünftig auch die Hochschulleh rer und einen Teil des übrigen wisset schaftlichen Personals in Beamtenverhät nisse überführen werden. 3. Wenn sich die neuen Länder erwe tungsgemäß für die Einführung von amtenverhältnissen für die Hochschulleh rer und einen Teil des wissenschaftliche - Personals entscheiden, wird es keine Überleitungen genereller Art in ein Be amtenverhältnis geben. Die Begründurg eines Beamtenverhältnisses erfolgt nu im Wege der Einzelfallprüfung. Die Prü fung wird nach den Kriterien Eignung Befähigung und fachliche Leistung vorge nommen (Gemeinsame Erklärung der Re gierungen der Bundesrepublik Deutsch land und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermö gensfragen vom 15. Juni 1990, zu Antike 20 A). 4. Eine Ernennung zum Beamten kann nach Maßgabe des Einigungsvertrages nur auf Probe erfolgen. Eine unmittelbare Verbeamtung auf Lebenszeit ist ausge schlossen. Die Probezeit beträgt dre Jahre. Sie kann auf zwei Jahre abgekür werden (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapi tel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr 3 b). 5. Auch in einem Beamtenverhälins auf Probe gelten die Vorschriften für di ordentliche und außerordentliche Künd! gung entsprechend (vgl. oben II 3, 4und 5). 6. Die Probezeit dient der Bewährung Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die oberste Dienstbehörde (Bundesland über die Ernennung zum Beamten auf le benszeit. 7. Für die Begründung von Beamte’ Verhältnissen im Hochschulbereich be darf es erst rechtlicher Regelungen, df von den Ländern zu erlassen sind. Es 8 deshalb vorläufig mit der Begründur: von Beamtenverhältnissen im Hochschu bereich nicht zu rechnen.