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Academia Medicinae Dresdensis
- Bandzählung
- 1.1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 2. 493
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- CC BY-NC-ND 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1868900630-199000002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1868900630-19900000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1868900630-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Academia Medicinae Dresdensis
-
Band
1.1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 15. Januar 1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 29. Januar 1990 1
- Ausgabe Nr. 3, 12. Februar 1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 26. Februar 1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12. März 1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 26. März 1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 9. April 1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 23. April 1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 7. Mai 1990 1
- Ausgabe Nr. 10, 21. Mai 1990 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Juni 1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 18. Juni 1990 1
- Ausgabe Nr. 13, 2. Juli 1990 1
- Ausgabe Nr. 14, 13. August 1990 1
- Ausgabe Nr. 15, 27. August 1990 1
- Ausgabe Nr. 16, 10. September 1990 1
- Ausgabe Nr. 17, 24. September 1990 1
- Ausgabe Nr. 18, 8. Oktober 1990 1
- Ausgabe Nr. 19, 22. Oktober 1990 1
- Ausgabe Nr. 20, 5. November 1990 1
- Ausgabe Nr. 21, 19. November 1990 1
- Ausgabe Nr. 22, 3. Dezember 1990 1
- Ausgabe Nr. 23, 17. Dezember 1990 1
-
Band
1.1990
-
- Titel
- Academia Medicinae Dresdensis
- Autor
- Links
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6 Academia Medicinae Dresdensis ohnstewer 1991 Fortsetzung von Seite 3 Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuer kennen, das mit Ihnen durch ein familien ähnliches, auf längere Dauer berechne tes Band verbunden ist, und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, daß das Ob- huts- und Pflegeverhältnis zu den leibli chen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind mindestens zu einem nicht un wesentlichen Teil auf ihre Kosten unter halten, das als Pflegekind anderer Perso nen anerkannt ist, kann bei Ihnen nur berücksichtigt werden, wenn Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber die sem Kind für das Kalenderjahr im wesent lichen nachkommen. Außergewöhnliche Belastungen Das sind z. B. Krankheitskosten, Kosten bei Sterbefällen soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, Kosten der Wie derbeschaffung von Hausrat und Klei dung, die durch ein unabwendbares Er eignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren wurden, die Kosten der Ehescheidung, sowie in bestimmten Fällen Aufwendun gen für die Kinderbetreuung, aber nicht für Mehraufwendungen für Diätverpfle gung. Bei Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 bei erheblicher Geh- und Stehbehinderung (Merkzeichen „G" im Ausweis) können auch private Kraft fahrzeugkosten eine außergewöhnliche Belastung sein; im allgemeinen werden hierfür - neben dem Behinderten-Pau- schalbetrag - die Aufwendungen für Pri vatfahrten von insgesamt 3 000 km jähr lich als außergewöhnliche Aufwendung anerkannt. Dabei kann ein Kilometersatz von 0,42 DM - bei 3 000 km also ein Auf wand von 1 260 DM im Kalenderjahr - zugrunde gelegt werden. Zu den außer gewöhnlichen Belastungen gehören fer ner die Aufwendungen für die eigene Un terbringung in der Pflegestation eines Altenheimes, in einem Altenpflegeheim oder Pflegeheim, sofern die Kosten nicht bereits durch die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags von 7 200 DM abgegolten sind. Erwachsen Ihnen auf Grund besonderer Umstände beson dere Aufwendungen, z. B. wegen Unter bringung einer unterhaltenen Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt, können diese Aufwendungen ebenfalls eine au ßergewöhnliche Belastung sein. Die genannten außergewöhnlichen Be lastungen wirken sich jedoch steuerlich nur dann aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Ein künfte - die „zumutbare Belastung" - überschreiten. Außerdem sind als außergewöhnliche Belastung noch die Aufwendungen steu erlich abziehbar, die in den nachstehen den Sonderfällen entstehen. Abgesehen von den Kinderbetreuungskosten wird auf diese Aufwendungen die „zumutbare Belastung" nicht angerechnet; die be rücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind jedoch auf bestimmte Höchstbe träge begrenzt. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Unterhalten Sie bedürftige Angehö rige? Unterhaltsleistungen an bedürftige An gehörige werden berücksichtigt, wenn weder Sie noch jemand anders Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für die unter haltene Person hat. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd ge trennt lebenden Ehegatten sind als außer gewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn dafür nicht der Sonderausgabenab zug beantragt wird. Unterhaltsleistungen an den nicht dau ernd getrennt lebenden Ehegatten sind nur abziehbar, wenn dieser während des gesamten Jahres im Ausland ansässig ist. Werden andere Personen als Angehörige unterhalten, könne die Aufwendungen nur in Ausnahmefällen anerkannt wer den. Unterhaltsleistungen können abgezo gen werden: • bis zur Höhe von 5 400DM*) für Perso nen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha ben, sofern Sie für diese Personen keinen Ausbildungsfreibetrag erhalten (z. B. El tern, arbeitslose Kinder, Ehefrau im Aus land); • bis zur Höhe von 3 024 DM‘) für Per sonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die Sie einen Ausbildungsfreibetrag erhalten (z. B. ar beitslose Kinder, Kinder im Ausland). Auf die Höchstbeträge von 5 400 DM*) und 3 024 DM*) jährlich werden eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen angerechnet, jedoch nur, so weit sie 4 500 DM übersteigen. Ausbildungsfreibeträge Wegen der Aufwendungen für die Be rufsausbildung Ihres Kindes, für das Sie einen Kinderfreibetrag erhalten oder er hielten, wenn es im Inland ansässig wäre, wird auf Antrag ein Ausbildungsfreibe trag gewährt. Außerdem kann für ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr dienst oder Zivildienst - gleichgültig, ob im Inland oder Ausland - geleistet hat, ein Ausbildungsfreibetrag bis zur Vollen dung des 29. Lebensjahres in Betracht kommen. Unter Berufsausbildung ist auch die Schulausbildung zu verstehen. Als Ausbildungsfreibeträge kommen in Betracht: • für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1 800 DM*) jährlich, wenn das Kind auswärtig unter gebracht ist; • für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, jährlich 2 400 DM*). Der Freibetrag erhöht sich auf 4 200 DM*) jährlich, wenn das Kind auswärtig unter gebracht ist. Die Ausbildungsfreibeträge vermin dern sich jeweils um die eigenen Ein künfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeig net sind, soweit diese 3 600 DM*) im Ka lenderjahr übersteigen, sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffent lichen Mitteln oder von Fördereinrichtun gen, die hierfür öffentliche Mittel erhal ten, bezogenen Zuschüsse. Der anrech nungsfreie Betrag von 3 600 DM kann jedoch nur in Anspruch genommen wer den, wenn Sie für das Kind einen Kinder freibetrag erhalten. Bei geschiedenen oder verheirateten, aber dauernd ge trennt lebenden Eltern wird grundsätzlich der Ausbildungsfreibetrag jedem Eltern teil, dem Aufwendungen für die Berufs ausbildung des Kindes entstehen, zur Hälfte zuerkannt; das gleiche gilt bei El tern nichtehelicher Kinder. Auf gemein samen Antrag des Elternpaares kann bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer die einem Elternteil zustehende Hälfte des Abzugsbetrages auf den anderen El ternteil übertragen werden. Wenn der andere Elternteil nicht im Inland lebt oder verstorben ist, kann der Ausbildungsfrei betrag in voller Höhe auf der Lohnsteuer karte eingetragen werden. Kinderbetreuungskosten Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden, im Inland lebenden Kindes, das zu Beginn des Kalenderjähres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einkommensteuerrechtlich zu berück sichtigen ist, gelten als außergewöhnli che Belastung, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Unterricht, die Ver mittlung besonderer Fähigkeiten, sportli che und andere Freizeitbetätigungen han delt, Voraussetzung ist: • bei Alleinstehenden, daß die Aufwen dungen wegen Erwerbstätigkeit, körperli cher, geistiger oder seelischer Behinde rung oder wegen Krankheit des Arbeit nehmers erwachsen; • bei Ehegatten, daß die Aufwendungen wegen körperlicher, geistiger oder seeli scher Behinderung oder Krankheit eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist. Die Krankheit muß grundsätzlich inner halb eines zusammenhängenden Zeitrau mes von mindestens 3 Monaten bestan den haben. Anerkannt werden können z. B. Aufwendungen für • die Unterbringung von Kindern in Kin dergärten, Kindertagesstätten, Kinderhor ten, Kinderheimen und Kinderkrippen so wie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und Ganztagspflegestellen, • die Beschäftigung von Hausgehilfin nen oder Hausgehilfen, soweit sie Kinder betreuen, • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulauf gaben. Der Abzug der zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten ist nach Kür zung um die zumutbare Belastung auf ei nen Höchstbetrag begrenzt. Es beläuft sich auf 4 000 DM für das erste Kind und erhöht sich um 2 000 DM für jedes wei tere Kind. Gehören Kinder gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden und stehen sie zu beiden in einem Kin derschaftsverhältnis, so kommt bei je dem von Ihnen die Hälfte des Höchstbe trages für das ersten Kind oder der Erhöhungsbeträge für weitere Kinder in Betracht. Für Kinderbetreuungskosten wird mindestens ein Pauschbetrag von 480 DM je Kind abgezogen. Außer Be tracht bleiben Aufwendungen, soweit sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Haben Sie eine Hilfe im Haushalt? Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt werden bis zum Höchstbetrag von 1 200/1 800 DM jähr lich unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt: • Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe gatte hat das 60. Lebensjahr vollendet (bis zu 1 200 DM), • die Beschäftigung einer Hilfe im Haus halt ist wegen Krankheit des Arbeitneh mers oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Kindes oder einer anderen Person erforderlich (bis zu 1 200 DM), • eine der genannten Personen ist nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder schwer behindert (bis zu 1 800 DM). Außer Betracht bleiben Aufwendun gen, soweit sie als Sonderausgaben abge zogen werden können. Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt be schäftigen, denken Sie bitte daran, daß diese auch bei nur stundenweisem Ein satz regelmäßig im Rahmen eines Ar beitsverhältnisses tätig wird und Sie des halb die lohnsteuerrechtlichen Arbeitge berpflichten wahrzunehmen haben. Nä here Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt. Heim- oder Pflegeunterbringung Sind Sie oder Ihr von Ihnen nicht dau ernd getrennt lebender Ehegatte in ei nem Heim (z. B. Altenheim) oder dauernd zur Pflege untergebracht, so können Auf Wendungen für die Unterbringung bis zu 1 200 DM jährlich (bei Heimunterbrin gung oder Pflegebedürftigkeit) bzw. 1 800 DM jährlich (bei Unterbringung zur dauernden Pflege) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn in den Aufwendungen für die Unterbrin gung Kosten für die Dienstleistungen ent halten sind, die mit denen einer Haushalt gehilfin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind. Pauschbetrag für Pflegeperson Wenn Sie eine schwer pflegebedürf tige Person in Ihrem oder deren Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pausch betrag von 1 800 DM gewährt werden. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen gilt das nur in Ausnahmefäl len. Höhere Aufwendungen können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen, allerdings unter Anrechnung ei ner zumutbaren Belastung und soweit sie nicht ggf. als Sonderausgaben abgezo gen werden können. Freibetragskürzungen Bei den erwähnten Frei-, Pausch- bzw Höchstbeträgen für den Unterhalt bedürf tiger Angehöriger, die Aufwendungente die Ausbildung von Kindern, Kinderbe treuungskosten, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, die Heim- oder Pflege Unterbringung handelt es sich um Jahres beträge. Liegen die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Jahr über vor, kann nur ein zeitanteilig gekürzter Frei-, Pausch- bzw. Höchstbe trag berücksichtigt werden. Wie berechnet man die Antrags grenze? Ob Sie für Werbungskosten Sonder ausgaben und außergewöhnliche Bela stungen im Hinblick auf die Grenze vor 1 200 DM einen Antrag auf Steuerermäß gung stellen können, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen. Beispiele: Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit sei nem PKW zur Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 22 km. Der PKW wird an 230 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehbare Werbungsko sten von 2 530 DM (22 km x km Pauscf betrag 0,50 DM x 230 Tage). Außerden zahlt der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 900 DM. Von den Wer bungskosten werden für die Antrags grenze nur 530 DM (2 530 DM - 2 000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berück sichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 1 430 DM (530 DM + 900 DM); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen. In unserer Ausgabe 19 vom 22. Okt^ ber setzen wir den Vorabdruck mit einer weiteren Beispiel, wo ein Antrag al : Steuerermäßigung nicht gestellt werde' kann, fort. *) Ist die unterhaltende Person im Aus land ansässig, so können um 1/3 ode 2/3 verminderte Beträge in Betracht kotr men.
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